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VwGH vom 26.11.1998, 98/16/0302

VwGH vom 26.11.1998, 98/16/0302

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des Dr. F in A, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer und Dr. Günther Secklehner, Rechtsanwälte & Strafverteidiger Kommandit-Partnerschaft in Liezen, Pyhrnstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Linz vom , Zl. Jv 6.188-33.4/97-11, betreffend Nachlaß von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift, ihrer Ergänzung und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender (unstrittige) Sachverhalt:

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Forderung des Bundes auf Bezahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von S 293.330,--.

Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer den Nachlaß dieser Gebührenschuld.

Dazu stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von S 19.000,-- bezieht und im Verfahren 8 Cg 17/94g des LG Salzburg von der Stadt Salzburg einen Vergleichsbetrag von S 2,5 Mio erhalten hat, weshalb die belangte Behörde eine den Nachlaß der Gerichtsgebührenschuld rechtfertigende besondere Härte verneinte und dem Antrag nicht stattgab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachlaß der Gerichtsgebühren verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 2 GEG lautet:

"(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 300.000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes, sonst das Bundesministerium für Justiz."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die vom Gesetz geforderte, in der Einbringung der Gebühren beim Zahlungspflichtigen gelegene "besondere Härte" in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründet sein (vgl. z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 367 E 47 zu § 9 GEG referierte hg. Judikatur); solche Gründe sind z.B. darin zu erblicken, daß durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre (vgl. Tschugguel/Pötscher a.a.O. 367 Abs. 1, E 44 zu § 9 GEG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer in der Sachverhaltsschilderung seiner Beschwerde selbst darauf hinweist, sich im zweiten Rechtsgang mit der beklagten Partei (= Stadt Salzburg) in einem außergerichtlichen Vergleich auf den Betrag von S 2,5 Mio geeinigt zu haben, und der Feststellung der belangten Behörde, er habe diesen Betrag auch erhalten, nicht entgegentritt, ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Angesichts dieses Betrages und des überdies von der belangten Behörde festgestellten Einkommens des Beschwerdeführers (das in der Beschwerde ebenfalls nicht bestritten wird) kann keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen zum Nachteil des Beschwerdeführers in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte.

Was den vom Beschwerdeführer zusätzlich ins Treffen geführten Nachlaßtatbestand des "öffentlichen Interesses" anlangt, vermag allein der Hinweis, der Beschwerdeführer sei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg gestanden und im Disziplinar- und Strafverfahren freigesprochen worden, noch nicht das vom Gesetz geforderte öffentliche Interesse zu begründen. Ein öffentliches Interesse, das unmittelbar am Nachlaß der Gebühr bestünde (siehe dazu die bei Tschugguel/Pötscher a. a.O. 367 unter E 48 zu § 9 GEG referierte hg. Judikatur) bringt die Beschwerde nicht zur Darstellung.

Da schließlich das Nachlaßverfahren keinen Raum dafür bietet, Versäumnisse des Zahlungspflichtigen im Vorschreibungsverfahren bzw. im vorangegangenen Gerichtsverfahren nachzuholen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. 371 unter E 63 bis 66 zu § 9 GEG referierte hg. Judikatur), ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Mit Rücksicht auf die durch die angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Im Hinblick auf die vorstehende Entscheidung war ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

Wien, am