VwGH vom 20.02.1992, 90/13/0154
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VII, vom , GZ. 6/3-3500/88-08, betreffend Einkommensteuer 1984 und 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Schauspielerin und erzielte in den Streitjahren sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch aus nichtselbständiger Arbeit. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß im Jahre 1984 vom Dienstgeber der Beschwerdeführerin - der K. GmbH - geleistete Beträge - eine "Gastspielentschädigung" in Höhe von S 2.970,-- und ein "Probenpauschale" in Höhe von S 13.000,-- - steuerlich nicht erfaßt worden waren. Der Gewinn aus selbständiger Arbeit wurde von der Prüferin um diese Beträge erhöht; die Betriebsausgaben wurden um einen Pauschalbetrag von 25 % dieser Einnahmen erhöht. Aus diesem Titel wurden weiters die Umsätze des Jahres 1984 um den Betrag von S 14.518,18 erhöht. Ferner wurden an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin geleistete Beiträge in Höhe von S 9.603,-- bei der Ermittlung des Einkommens für 1986 nicht als Sonderausgaben anerkannt.
Gegen die nach der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 1984 und 1986 sowie Umsatzsteuer 1984 wurde Berufung erhoben. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von der K. GmbH im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses neben ihrer Entlohnung für abendliche Auftritte ein Probenpauschale und eine Gastspielentschädigung für Auftritte "im gleichen Theaterstück in Wiener Neustadt" erhalten. Die Beträge seien den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Es treffe den Dienstgeber dafür die volle Haftung für die Berechnung der Lohnsteuer. Hinsichtlich der Sonderausgaben des Jahres 1986 wurde die Auffassung vertreten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin sei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien gleichzusetzen. Zahlungen an diese "Gebietskörperschaften" zwecks freiwilliger Weiterversicherung zur Wahrung des Pensionsanspruches seien entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben voll abzugsfähig.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung, und zwar lediglich, soweit sie sich gegen die Einkommensteuerbescheide für 1984 und 1986 richtete, als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde stützte hinsichtlich des Streitjahres 1984 ihre Auffassung, die Beschwerdeführerin habe das Probenpauschale und die Gastspielentschädigung im Rahmen ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit erhalten, im wesentlichen darauf, daß die Beschwerdeführerin und ihr Dienstgeber ein Formular über einen "Werkvertrag", in welches das Wort "Probenpauschale" eingefügt war, unterfertigt hatten. Die Beschwerdeführerin hätte sich bei ihrer Tätigkeit vertreten lassen können. Weiter verwies die Behörde auf die ausgestellten "Honorarnoten", in denen (ebenfalls formularmäßig) darauf hingewiesen worden war, daß die Beschwerdeführerin den erhaltenen Betrag in ihrer Steuererklärung zu berücksichtigen habe. Hinsichtlich der 1986 geleisteten Beiträge an eine deutsche Versicherungsanstalt vertrat die Behörde die Ansicht, daß diese Beiträge weder Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellten. Soweit sich diese Auffassung auf Sonderausgaben bezog, wurde sie damit begründet, daß der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist.
In der gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. EINKOMMENSTEUER 1984
Für die Beschwerdeführerin ist auch dann nichts gewonnen, wenn die strittigen Bezugsteile Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen: Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte nach den Bestimmungen des § 41 EStG 1972 sind nämlich nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Tz 17 des Berichtes) unbestrittenermaßen gegeben. Dabei sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der tatsächlich festgestellten Höhe - im Beschwerdefall also unter Einbeziehung des "Probenpauschales" und der "Gastspielentschädigung" - anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht keine Bindung an die - unrichtige - Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Ebensowenig ist der Umstand von Bedeutung, ob der Arbeitgeber zur Haftung (vgl. § 82 EStG 1972) für die Lohnsteuer herangezogen worden ist. Somit kann ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung wieder korrigiert werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0172, und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung).
Dadurch, daß die belangte Behörde die in Streit stehenden Bezugsteile als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert und dabei Betriebsausgaben im Ausmaß von 25 vH. der Einnahmen berücksichtigt hat, konnte die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt worden sein, weil der für die Beschwerdeführerin in Betracht kommende Werbungskostenpauschbetrag nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 597/1975 gleichfalls 25 vH. der laufenden Bezüge, höchstens aber S 9.600,-- monatlich, beträgt. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ermittlung der Einkommensteuer 1984 wendet, erwies sie sich somit als unbegründet. (Die Berufungsentscheidung hat dabei nach dem ausdrücklichen Inhalt ihres Spruches und ihrer Begründung allein über Einkommensteuer 1984 abgesprochen, während über die Berufung, soweit sie sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 1984 gerichtet hat, der Aktenlage nach bisher nicht entschieden worden ist.)
2. EINKOMMENSTEUER 1986
Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde die an die Bundesanstalt für Angestellte in Berlin entrichteten Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nicht als Sonderausgaben anerkannt hat.
Zu den Sonderausgaben zählen nach § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972 in der für das Streitjahr 1986 maßgebenden Fassung insbesondere Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle sind Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist.
Nach § 18 Abs. 2 Z. 2 lit. a erster Satz EStG 1972 darf der Abzug von Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen insgesamt den Jahresbetrag von S 11.000,-- nicht übersteigen. Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin den genannten Höchstbetrag durch weitere, nicht in Streit stehende Beiträge und Versicherungsprämien ausgeschöpft. Bei der im Beschwerdefall maßgeblichen Beurteilung der Frage, was unter dem Begriff "freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung" zu verstehen ist, ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber des EStG 1972 unter dem Begriff "freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung" ausschließlich Weiterversicherungen im Sinne des ASVG und weiterer inländischer Sozialversicherungsgesetze verstanden hat, zumal dann, wenn der österreichische Gesetzgeber von "gesetzlich" spricht, darunter nur eine Regelung verstanden werden kann, die sich nach der inländischen Rechtsordnung als "gesetzlich" darstellt, es sei denn, er bringt anderes (wie in den folgend angeführten Bestimmungen) im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck. Daß der Gesetzgeber unter "gesetzlicher Pensionsversicherung" allein eine inländische gesetzliche Versicherung verstanden hat, ist auch aus der vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 zu entnehmen, weil in dieser Bestimmung neben den "Beiträgen des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung" ausdrücklich "Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischene Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht" sowie "Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung" angeführt sind. Da somit die in Rede stehenden Beiträge nicht in unbegrenzter Höhe abzugsfähig waren, erwies sich die Beschwerde auch hinsichtlich Einkommensteuer 1986 als unbegründet.
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.