VwGH vom 26.04.2001, 98/16/0264
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der K AG in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Villacher Straße 1a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ Jv 3037-33/98-234, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin vor dem Landesgericht Klagenfurt Klage gegen drei Personen, die zur ungeteilten Hand in Anspruch genommen wurden. Gegen den Erstbeklagten machte sie Forderungen aus Kreditverträgen in Höhe von S 7,400.000,-- (zuzüglich Zinsen und Spesen), gegen die Zweit- und den Drittbeklagten auf Grund von Höchstbetragshypotheken im Betrag von S 1,360.000,-- bzw. S 1,630.000,-- geltend, welche diese zur Sicherung der Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Erstbeklagten bestellt hatten.
Die Klage enthielt einen Hinweis auf eine bestehende Abbuchungsermächtigung und sah für den Einzug (entsprechend der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin über die Höhe der Pauschalgebühr) einen Höchstbetrag von S 106.034,-- vor. Von der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Klagenfurt wurde ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 7,400.000,-- auch für den Erhöhungsbetrag nach § 19a GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von S 117.277,-- eingezogen.
Mit ihrem Rückzahlungsantrag vom forderte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Differenz von S 11.241,--. Sie machte geltend, dass alle drei Beklagten gemeinsam über den geringsten (gegen die Zweitbeklagte geltend gemachten) Teilbetrag von S 1,360.000,-- gehaftet hätten. Über den Betrag von S 1,630.000,-- hätten der Erst- und der Drittbeklagte gemeinsam gehaftet. Hinsichtlich der Ermittlung des Streitgenossenzuschlages für die beiden Streitgenossen habe daher die eingeschränkte Bemessungsgrundlage bis S 2,000.000,-- gegolten, wodurch sich nur eine Gesamtpauschalgebühr von S 106.036,-- ergebe. Für Teilforderungen, auf welche sich der Umfang der Solidarhaftung begrenze, dürfe für die bloße Bemessung des Streitgenossenzuschlages nicht die Gesamtforderungssumme herangezogen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt. Aus der Bestimmung des § 15 Abs. 2 GGG ergebe sich, dass die Summe der geltend gemachten Ansprüche zur Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 zum GGG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Erhöhung der Pauschalgebühr gemäß § 19a GGG (Streitgenossenzuschlag) sei auf die einzelnen in der Klage angeführten Ansprüche aufzuteilen, gehe insofern ins Leere, als die Bestimmung des § 19a erster Satz GGG eindeutig von einer Erhöhung der in Tarifpost 1 angeführten Gebühr, das heißt Erhöhung der Pauschalgebühr, spreche. Wenn aber die Pauschalgebühr nach TP 1 vom Gesamtstreitwert zu errechnen sei, könne auch der sich aus der Erhöhung nach § 19a GGG ergebende Betrag (Zuschlag zur Pauschalgebühr) nur von dieser gesamten Pauschalgebühr berechnet werden und nicht getrennt nach der Höhe der verschiedenen Ansprüche. Da somit die Pauschalgebühr nach TP 1 iVm § 19a GGG in der richtigen Höhe eingezogen worden sei, habe dem Rückzahlungsantrag ein Erfolg versagt bleiben müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Gebührenrückzahlung gemäß § 30 GGG 1984 verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die einschlägigen Bestimmungen des GGG lauten:
"§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
§ 15. (1) ...
(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
...
§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
...
§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die auf keinen vollen Schilling lauten, sind auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 30. (1) ...
(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:
1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.
..."
§ 55 Abs. 2 JN lautet:
"Wird der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften, so richtet sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs."
Neben dem im vorliegenden Fall vom Erstbeklagten geforderten Betrag machte die Beschwerdeführerin auch Solidarhaftungen der Zweit- bzw. des Drittbeklagten für die Forderung gegen den Erstbeklagten, allerdings in geringerer Höhe, geltend. Der Streitwert war daher nach der Höhe des einfachen Anspruches, also von S 7,400.000,--, zu bemessen.
Auf Grund der Bestimmung des § 14 GGG ist dieser Wert gleichzeitig Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren. Da nicht mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, sondern nur ein Anspruch, für den, wenn auch nur bis zu den in der Klage genannten Grenzen, mehrere Personen solidarisch haften, entspricht die Summe der geltend gemachten Ansprüche der Forderung gegen den Erstbeklagten und diese bildet nach § 15 Abs. 2 zweiter Halbsatz eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Von dieser war daher, wie auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu bestimmen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19a GGG ist diese Gebühr, wenn mehrere Personen gemeinsam in Anspruch genommen werden, zu erhöhen, wobei sich für zwei zusätzliche Streitgenossen eine Erhöhung von 15 vH ergibt. § 19a GGG setzt also erst nach der Errechnung der Pauschalgebühr für einen Verfahrensbeteiligten an und geht damit auch davon aus, dass die entsprechend den §§ 15 Abs. 2 zweiter Halbsatz und 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren einheitliche Bemessungsgrundlage bereits feststeht. Eine Ausnahme von dieser Regel müsste ausdrücklich (wie etwa in § 18 Abs. 2 GGG) normiert sein.
Für diese Auslegung spricht auch, dass nach den EB zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, Art. 73 Z. 2, § 19a GGG dem § 15 RATG nachgebildet ist. Die zuletzt genannte Bestimmung lautet:
"Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen
§ 15. Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 v. H.,
b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je 5 v. H.,
jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme. "
Entscheidend für diesen Streitgenossenzuschlag ist also allein, dass der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen; unter dieser Voraussetzung gebührt ihm eine Erhöhung seiner Entlohnung. Ein Abstellen auf die Höhe der Forderung gegenüber einzelnen Streitgenossen sieht auch diese Bestimmung nicht vor.
Die Kostenbeamtin und die belangte Behörde sind bei der Gebührenbemessung daher rechtmäßig vorgegangen. Da nur die dem Gesetz entsprechende Gerichtsgebühr eingezogen wurde, war dem Rückzahlungsantrag von der belangten Behörde nicht stattzugeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am