VwGH vom 11.05.2005, 2002/13/0142

VwGH vom 11.05.2005, 2002/13/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Ulla Ulrich-Mossbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerstraße 35, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/30-10/02, betreffend Haftung nach § 14 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist eine GmbH, die nach dem Inhalt eines in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Firmenbuchauszuges mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet worden war und als deren Geschäftsanschrift im Firmenbuch zunächst eine Adresse im 13. Wiener Gemeindebezirk und sodann die Adresse Laxenburgerstraße 365 in 1230 Wien mit einer Hallen- und Standnummern-Bezeichnung aufscheint.

In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten liegt auch ein Firmenbuchauszug betreffend eine C. KEG ein. Diese mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Kommandit-Erwerbsgesellschaft wurde nach Konkurseröffnung im Mai des Jahres 2002 aufgelöst. Als ihre Geschäftsanschrift ist im Firmenbuch eine Adresse im 6. Wiener Gemeindebezirk angeführt.

Die vorgelegten Verwaltungsakten enthalten ferner die Ablichtung eines Schriftstückes mit folgenden, maschinschriftlich angefertigten Textteilen:

"ÜBEREINKOMMEN

zwischen der (Beschwerdeführerin) und der C. KEG.

1) Die C. KEG, im Folgenden kurz Übergeberin genannt, überträgt der (Beschwerdeführerin), im Folgenden kurz Übernehmerin genannt, vorbehaltlich der Zustimmung durch die MA 59, die Mietrechte am Marktstand Nr. ..., Großmarkt Wien-Inzersdorf, 1230 Wien, Laxenburgerstraße 365.

2) in Erweiterung des Bestandsvertrages v. wird zusätzlich die Übergabe folgenden Inventars vereinbart:

a) selbsterstellte Regale, die das Stapeln von rund 370 EURO Paletten erlaubt


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b)
1 Hubstapler Marke Jungherr
c)
2 Computer
d)
1 Kühlvitrine
e)
1 Tiefkühlvitrine
3) (Beschwerdeführerin) übernimmt diese Einrichtungsgegenstände wie besichtigt und jene, die im Bestandsvertrag angeführt sind.
4) als Gegenleistung wird ein Betrag von S 1,000.000.- plus 20 % MWSt 200.000.- zusammen somit ATS 1,200.000.- vereinbart.
5) Die Zahlung ist wie folgt vereinbart:
a) mit durch Bankgarantie gesicherte Schecks zu je
S 600.000.-; die am und am zu übergeben sind.
b) Spätestens am wird ein Betrag von S 600.000.- in bar erlegt; Spätestens am wird der Restbetrag von
S 600.000.- in bar erlegt.
6) Erst bei voller Zahlung der vereinbarten S 1,2 Mio. geht der Marktstand w.o. angeführt in den Besitz der (Beschwerdeführerin) über.
Dieses Übereinkommen wird am zur Bestätigung des Einverständnisses beider Vertragsparteien unterzeichnet.


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(Beschwerdeführerin)
C. KEG
Übernehmerin
Übergeberin"

Ansonsten findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten noch eine Niederschrift über das Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der C. KEG, ein gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangener Haftungsbescheid des Finanzamtes vom , die dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung und der angefochtene Bescheid samt Ablichtung des Zustellscheines.

In der Niederschrift über das Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung "für den Zeitraum 01-06/2001" im Unternehmen der C. KEG wird ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer "1-6/2001" gemäß § 184 BAO "in Anlehnung an die Vormonate" geschätzt werde, weil "trotz letztmaliger Aufforderung" weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Buchhaltungsunterlagen vorgelegt worden seien. Als steuerbarer Umsatz "1-6/2001" wird ein Betrag von S 9,800.000,-- angeführt, mit dem Normalsteuersatz von 20 % seien S 400.000,-- zu versteuern, was eine Steuer von S 80.000,-- ergebe, mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % ein Betrag von S 9,400.000,--, was einen Steuerbetrag von S 940.000,-- , insgesamt somit eine Zahllast von S 1,020.000,--, ergebe.

Mit Bescheid vom wurde die beschwerdeführende Partei für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C. KEG im Ausmaß von S 1,020.000,-- an Umsatzsteuer für den Zeitraum "01-06/01" unter Berufung auf § 14 BAO zur Haftung herangezogen. Die Begründung dieses Bescheides beschränkte sich nach auszugsweiser Wiedergabe der Bestimmung des § 14 BAO auf den Satz "Laut Übereinkommen vom wurde die Firma übergeben, (die Restzahlung per beträgt Ats 600.000,-- für die Übergabe des Anlagevermögens) somit ist der Haftungstatbestand verwirklicht."

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies die beschwerdeführende Partei darauf, dass § 14 BAO die Übereignung eines lebenden oder lebensfähigen Unternehmens voraussetze. Da es sich sowohl beim Unternehmen der beschwerdeführenden Partei als auch bei jenem der C. KEG um solche handle, die Lebensmittel kaufen und verkaufen, bestehe die wesentliche Grundlage des Unternehmens jedenfalls in der Handelsware. Die beschwerdeführende Partei habe von der C. KEG ausschließlich Inventar des Marktstandes erworben, und zwar Regale zur Stapelung von Paletten, einen Hubstapler, zwei Computer, eine Kühlvitrine und eine Tiefkühlvitrine. Diese Dinge seien zur Führung eines Handelsgeschäftes der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Art durchaus entbehrlich und bildeten keine wesentliche Grundlage. Das Übereinkommen vom sei von der Verkäuferin aufgesetzt worden. Weshalb darin von einer "Erweiterung des Bestandvertrages vom " die Rede sei, entziehe sich "unserer Kenntnis". Es habe mit der C. KEG keinen Bestandvertrag gegeben. Der Marktstand selbst befinde sich am so genannten Grünmarkt in Inzersdorf. Es werde vorausgesetzt, dass die Behörde wisse, dass es sich dabei um ein im Eigentum der Stadt Wien befindliches Objekt handle, weshalb Mietverträge über dort befindliche Stände ausschließlich mit der Stadt Wien abgeschlossen werden könnten, sodass eine Anmietung von der C. KEG gar nicht habe erfolgen können. Die beschwerdeführende Partei habe keine Kunden übernommen und keine Ware angekauft und es sei ihr "deshalb auch unmöglich" gewesen, Einsicht in die Geschäftsbücher der C. KEG zu nehmen. Ein "solches Ansinnen wäre vollkommen ungewöhnlich und sicher nicht von Erfolg gekrönt" gewesen. Da die beschwerdeführende Partei die in Betracht kommenden Schulden weder gekannt habe noch habe kennen müssen, sei die Bestimmung des § 14 BAO nicht anzuwenden. Außerdem habe der Kaufpreis nur S 600.000,-- und nicht S 1,020.000,-- betragen, weshalb - wenn überhaupt - auch nur für den niedrigeren Betrag zu haften wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei insofern statt, als sie die Inanspruchnahme der beschwerdeführenden Partei zur Haftung "betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen 4-6/01" in Höhe von EUR 37.063,15 (S 510.000,--) aufhob, während sie die Berufung betreffend "Umsatzsteuervorauszahlungen 1-3/01" mit einer Haftungsschuld in Höhe von EUR 37.063,15 (S 510.000,--) als unbegründet abwies. In der Begründung des angefochtenen Bescheides berichtete die belangte Behörde nach Wiedergabe der Inhalte des Übereinkommens vom , des erstinstanzlichen Haftungsbescheides und der dagegen erhobenen Berufung über die (in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht einliegende) Beantwortung eines von ihr an die beschwerdeführende Partei und an die C. KEG am gerichteten Auskunftsersuchens mit dem Ergebnis, dass beide Partner des Übereinkommens vom übereinstimmend angegeben hätten, dass nach bestehenden Abgabenverbindlichkeiten "nicht gefragt worden" sei. Die beschwerdeführende Partei habe darüber hinaus vorgebracht, dass der Betrieb der C. KEG von ihr nicht fortgeführt worden sei, weil diese "ein lebendes Unternehmen mit Standort in 1060 Wien, ..."

sei. Über das von der C. KEG erworbene Inventar hinaus seien noch eine neue Computeranlage, neue Kühlvitrinen, Büromöbel, Büromaterial sowie Waren angeschafft worden. Außerdem seien "die Hauptkunden beider Gesellschaften nicht ident".

Im Erwägungsteil der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 14 BAO aus, dass der Erwerb eines Unternehmens nach ständiger Rechtsprechung die Übereignung der wesentlichen Grundlagen voraussetze, wobei es vom jeweiligen Betriebstypus abhänge, welche Wirtschaftsgüter die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens bildeten. Für den Typus des Einzelhandelsunternehmens stelle das Warenlager im Regelfall eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, sodass ein Unterbleiben der Übergabe des Warenlagers an den Erwerber der Einrichtungen entscheidend gegen die rechtliche Beurteilung eines Betriebserwerbes im Sinne des § 14 BAO spreche. Dem diesbezüglichen Einwand der beschwerdeführenden Partei müsse im vorliegenden Fall allerdings entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser Grundsatz nicht für ein solches Warenlager gelte, das sich aus rasch verderblicher Ware zusammensetze. Erfordere die rasche Verderblichkeit der angeschafften und wieder veräußerten Waren ihren raschen Umsatz, dann trete die Bedeutung des zu einem bestimmten Stichtag vorhandenen und übergebenen Warenbestandes für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Betriebsgrundlagen gegenüber anderen Faktoren in den Hintergrund (Hinweis auf ein hg. Erkenntnis vom ", 87/14/0106"). Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass das erworbene Inventar zur Führung eines Lebensmittelhandels gänzlich entbehrlich gewesen sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Die Regale, der Hubstapler und die Kühl- und Tiefkühlvitrine seien durchaus als betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter anzusehen, welche die beschwerdeführende Partei als Erwerberin des Marktstandes in die Lage versetzten, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen. Die Haftung nach § 14 BAO bestehe unabhängig davon, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt. Dass die beschwerdeführende Partei keine Kunden der C. KEG übernommen habe, sei im gegebenen Fall nicht von Bedeutung, weil das Vorhandensein eines Kundenstocks dann kein wesentliches Kriterium darstelle, wenn die tragenden Unternehmensgrundlagen in dem zur Verfügung gestellten Geschäftslokal und in der Geschäftseinrichtung lägen. Ergebe sich der vorhandene Kundenstock aus den Besuchern eines Marktes schlechthin, dann könne er durch die unveränderte Weiterführung des Geschäftes auf dem unveränderten Standort als weit gehend erhalten geblieben angesehen werden. Der in der Anziehungswirkung eines Marktes auf Kaufwillige gelegene Standortvorteil eines Marktstandes eröffne dem Händler in entscheidender Weise die Möglichkeit, seine Ware abzusetzen. Dem Argument "des nicht identen Kundenstocks" komme demnach ungeachtet des nicht übergebenen Warenlagers keine Bedeutung zu (erneuter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom ", 87/14/0106"). Im Erkenntnis vom , 85/14/0165, habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die tragenden Unternehmensgrundlagen in den Mietrechten am Lokal bestünden. Ins Leere gehe auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass mit der C. KEG kein Bestandvertrag abgeschlossen worden sei, weil eine Übereignung im Sinne des § 14 BAO nicht den Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums voraussetze, sondern lediglich die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Entscheidend sei, ob dem Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers auch dessen Recht auf Nutzung des bisherigen Betriebsstandortes übertragen werde. Für eine solche Mitwirkung der C. KEG sprächen sowohl der Inhalt des Übereinkommens vom als auch "die gängige Praxis" der Weitergabe der Mietrechte an den begehrten, aber zufolge des Ungleichgewichtes von Angebot und Nachfrage nur beschränkt verfügbaren und daher nur schwer erhältlichen Marktständen. Vom Inhalt des Übereinkommens vom dürfe sich die beschwerdeführende Partei, da sie dieses unterschrieben habe, nicht nachträglich distanzieren. Auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die in Betracht kommenden Abgabenschulden der C. KEG nicht gekannt haben zu müssen, sei nicht geeignet, die Haftung von ihr abzuwenden. Da schon leichte Fahrlässigkeit zur Begründung der Haftung ausreiche, stehe Unkenntnis der Abgabenschulden der Haftung nicht entgegen, wenn der Erwerber bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt von der Schuld hätte erfahren müssen. Auf die Auskunft des Veräußerers dürfe sich der Erwerber nicht verlassen, die Vorhaltsbeantwortungen im vorliegenden Fall hätten darüber hinaus ergeben, dass über offene Abgabenschulden gar nicht gesprochen und in Geschäftsbücher auch nicht Einsicht genommen worden sei. Dass eine Einsichtnahme in Bücher mangels deren Vorhandenseins gar nicht hätte erfolgen können, könne die beschwerdeführende Partei auch nicht entlasten, weil im Falle "der Mangelhaftigkeit und des gänzlichen Fehlens der Buchführung besondere Vorsicht" geboten gewesen wäre. Einsicht in das Abgabenkonto der C. KEG wäre der beschwerdeführenden Partei mit Zustimmung der C. KEG möglich gewesen; angesichts des Fehlens von Buchungen von Umsatzsteuervorauszahlungen wäre in Gegenüberstellung mit der Höhe der bisherigen Umsätze und Zahllasten das Entstehen einer Steuerschuld für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Einsicht in das Abgabenkonto der C. KEG erkennbar geworden. Ausgeschlossen sei allerdings eine Haftung für solche Abgabenansprüche, hinsichtlich derer der Abgabentatbestand erst nach "der am erfolgten Übereignung" verwirklicht worden sei, sodass die Haftung "für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume April bis Juni 2001" nicht zu Recht bestehe. Dem auf die Höhe des Kaufpreises Bezug nehmenden Einwand der beschwerdeführenden Partei komme angesichts der Einschränkung der Haftung keine Bedeutung mehr zu, es müsse ihm aber entgegengehalten werden, dass im Übereinkommen vom als Gegenleistung und damit als Wert der Wirtschaftsgüter ein Betrag von EUR 72.672,83 (S 1,000.000,--) zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart worden sei. Im verbleibenden Ausmaß von EUR 37.063,15 (S 510.000,--) erweise sich die Inanspruchnahme der beschwerdeführenden Partei für Abgabenschuldigkeiten der C. KEG als rechtens.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der vorgenannten Teile der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 14 Abs. 1 BAO idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1992 lautet:

"(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber

a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;

b) ...

Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon soviel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt."

Eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen und eine Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes oder lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (z.B. ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen, usw.) zu beantworten (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2003/13/0161, vom , 99/14/0242, und vom , 99/14/0068, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die beschwerdeführende Partei bestreitet die Verwirklichung des Haftungstatbestandes mit dem Vorbringen, dass es schon am Erwerb eines lebensfähigen Betriebes der C. KEG durch sie fehle. Dass der Betrieb der C. KEG nicht lebensfähig gewesen sein könne, resultiere schon aus dem aktenkundigen Unterbleiben der Leistung der vom Haftungsausspruch betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungen durch die C. KEG, womit sich im Grunde jede weitere Untersuchung schon erübrige. Darüber hinaus sei der Auffassung der belangten Behörde entgegenzutreten, dass ein Stand am Großgrünmarkt in Inzersdorf noch "eine Mangelware" sei. Es könne deshalb der Abschluss eines Mietvertrages mit der Gemeinde Wien auch nicht mehr dahin interpretiert werden, dass damit der beschwerdeführenden Partei durch die C. KEG Mietrechte verschafft worden seien. Die C. KEG habe kein Weitergaberecht gehabt. Ob die C. KEG sich für den Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Gemeinde Wien und der beschwerdeführenden Partei eingesetzt habe, sei nicht erhoben worden. Wesentliches Kriterium einer Geschäftsübertragung wäre der Übergang des Warenlagers gewesen. Da sowohl die C. KEG als auch die beschwerdeführende Partei mit Konserven und ähnlichen, nur langfristig verderblichen Lebensmitteln handelten, komme dem Warenlager wie für jeden Einzelhandel die ausschlaggebende Bedeutung zu. Weder die C. KEG noch die beschwerdeführende Partei verkauften leicht verderbliche Ware. Mangels Übernahme eines Warenlagers könne von einem Geschäftsübergang nicht die Rede sein. Dem behördlichen Hinweis darauf, dass der sonst bedeutsame Kundenstock im Falle eines Marktes an Bedeutung verliere, sei entgegen zu halten, dass sich der Stand der beschwerdeführenden Partei auf einem Großmarkt befinde, auf welchem vorwiegend Großhandel betrieben werde, bei welchem Laufkundschaft vernachlässigbar sei. Der Kundenstock der beschwerdeführenden Partei setze sich aus Großhändlern zusammen. Die von ihr der belangten Behörde bekannt gegebenen Hauptkunden, die sie selbst aquiriert habe, hätten ihre Unternehmenssitze in Graz, Wiener Neustadt und Wels, sodass es sich gar nicht um Laufkunden handeln könne. Dass die Kunden der beschwerdeführenden Partei nicht dieselben wie die der C. KEG seien, hänge damit zusammen, dass die C. KEG ein lebendes Unternehmen mit dem Sitz in einem Wiener Innenbezirk sei und alle ihre Kunden behalten habe. Weshalb das laut Übereinkommen erworbene Inventar zur Weiterführung des Betriebes geeignet gewesen sein solle, sei nicht einsichtig. Die unzureichenden behördlichen Ermittlungen hätten den Erwerb lediglich einiger zur Fortführung des Unternehmens erforderlicher Gegenstände durch die beschwerdeführende Partei, nicht aber einen solchen Sachverhalt ergeben, der sich als Betriebserwerb werten lasse.

Dass der Umstand des Unterlassens der Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen durch die C. KEG schon als ausreichendes Indiz dafür zu gelten habe, dass das Unternehmen dieser Gesellschaft nicht lebensfähig gewesen wäre, ist eine Schlussfolgerung der beschwerdeführenden Partei, die nicht zu teilen ist. Die Verweigerung der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten durch einen Unternehmer erlaubt noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die Lebensfähigkeit seines Unternehmens. Im Übrigen freilich erweist das Beschwerdevorbringen den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als behaftet, bei deren Vermeidung die Erlassung eines im Spruche anderen Bescheides nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. In der Bescheidbegründung sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkbar erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Zentrales Begründungselement eines Bescheides ist dabei die zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung, also die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 98/14/0048, 0049, vom , 99/15/0053, vom , 99/14/0237, vom , 2000/13/0026, vom , 2000/15/0122, und ebenfalls vom , 2002/15/0057). Hinter diesen Anforderungen an eine gesetzmäßige Bescheidbegründung bleibt die Begründung des hier angefochtenen Bescheides so weit zurück, dass sie dem Verwaltungsgerichtshof die ihm aufgetragene Prüfung der Übereinstimmung des Bescheidspruches mit dem Gesetz nicht mehr ermöglicht.

Der belangten Behörde sei eingeräumt, dass der Umstand, dass ein Marktstand seinen Besitzer gewechselt hat, nach dem ersten Anschein eines solchen Sachverhaltes grundsätzlich durchaus dazu angetan sein konnte, die Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 14 BAO nahe zu legen. Auch im vorliegenden Fall ist eine Verwirklichung dieses Haftungstatbestandes keineswegs auszuschließen. Maßnahmen der Abgabeneinhebung, zu denen die in § 224 BAO vorgesehene Erlassung von Haftungsbescheiden zählt, sind aber nicht auf der Basis eines bloß ersten Anscheins, sondern im Ergebnis solcher Sachverhaltsfeststellungen zu setzen, die in einem die Parteienrechte des Betroffenen wahrenden Verfahren gewonnen wurden. Dies ist im Beschwerdefall nicht in ausreichender Weise geschehen, wie den zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren in ihren Schriftsätzen artikulierten Meinungsdivergenzen zu rechtserheblichen Sachfragen des Beschwerdefalles deutlich zu entnehmen ist. Dies bezieht sich auf die Frage der Verderblichkeit der Handelswaren ebenso wie auf den maßgeblichen Kundenkreis und die Bedeutsamkeit des Standorts für den Betriebserfolg in Relation zu anderen Faktoren.

Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen verschiedentlich das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen hält, steht einem Erfolg dieses Einwandes der der belangten Behörde jeweils unterlaufene Verstoß gegen das Überraschungsverbot entgegen, welcher es der Behörde verwehren musste, solchem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei das Neuerungsverbot entgegen zu halten, welches die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren deswegen nicht hatte erstatten können, weil ihr dazu keine Gelegenheit gegeben worden war (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2000/13/0121, und vom , 2000/14/0069). Der für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides erforderliche Sachverhalt ist im Verwaltungsverfahren vor Bescheiderlassung und nicht erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter dem Prätext einer Prüfung der Relevanz eines geltend gemachten Verfahrensmangels zu ermitteln und festzustellen (siehe das hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0153).

Die Wesentlichkeit des Warenlagers für einen Handelsbetrieb hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Einklang mit der Rechtsprechung zutreffend hervorgehoben, diese Bedeutung des Warenlagers im Falle leicht verderblicher Handelsware aber entscheidend relativiert. Insoweit sich die belangte Behörde hiefür auf ein Erkenntnis vom ", 87/14/0106", stützen zu können glaubt, kann ihr nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdefall des zur Zahl 87/14/0106 ergangenen Erkenntnisses vom 17. Mai 1988, Slg. N.F. Nr. 6.318/F, lag nämlich ein Motorradhandel zu Grunde, weshalb sich in diesem Erkenntnis Ausführungen zu leicht verderblicher Ware auch nicht auffinden lassen. Das genannte Erkenntnis enthält vielmehr die ausdrückliche Aussage, dass eine Haftung nach § 14 BAO schon deswegen nicht Platz greifen könne, weil die für einen Einzelhandelsbetrieb wesentlichen Handelswaren nicht Gegenstand einer Übereignung im Sinne des § 14 BAO gewesen waren. Dass die in der Rechtsprechung zur Bedeutung des Warenlagers für die rechtliche Beurteilung eines Betriebserwerbes artikulierten Grundsätze für ein solches Warenlager nicht gelten können, das sich aus rasch verderblicher Ware zusammensetzt, hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr in seinem zur Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 5 EStG 1972 auf Grund einer Präsidentenbeschwerde ergangenen Erkenntnis vom , 91/13/0022, zum Ausdruck gebracht. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde eine Zusammensetzung des Warenlagers aus rasch verderblicher Ware augenscheinlich unterstellt und dem Unterbleiben einer Übereignung eines Warenlagers aus diesem Grund keine Bedeutung zuerkannt, die einschlussweise Feststellung einer solchen Beschaffenheit des Warenlagers aber weder durch tragfähige Ermittlungsergebnisse sachlich abgestützt noch der beschwerdeführenden Partei vor Bescheiderlassung vorgehalten, weshalb die beschwerdeführende Partei der Annahme leicht verderblichen Charakters der gehandelten Waren ohne Verletzung des Neuerungsverbotes entgegen treten darf.

Für die Bedeutung des Standortvorteils aus der Marktlage, welcher dem Unterbleiben der Übergabe eines Kundenstocks von der belangten Behörde entgegen gesetzt wurde, gilt Gleiches. Das zur Stützung auch dieser Auffassung von der belangten Behörde bemühte Erkenntnis zur Zahl 87/14/0106 enthält mit seiner Fallkonstellation eines Motorradhandels auch zu diesem Fragenkomplex keine Aussage und auch das Argument der belangten Behörde über den Standortvorteil und die daraus abgeleitete Bedeutungslosigkeit eines Kundenstocks wurde der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde erstmals im angefochtenen Bescheid entgegen gehalten und lässt eine Stützung seiner Sachverhaltsvoraussetzungen auf tragfähige Ermittlungsergebnisse vermissen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, ohne dass es noch eines Eingehens auf weiteres Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die zusätzlich zum Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand geltend gemachte Umsatzsteuer, welche im pauschalierten Schriftsatzaufwand schon enthalten ist.

Wien, am