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VwGH vom 14.10.1999, 98/16/0263

VwGH vom 14.10.1999, 98/16/0263

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E in B, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, Haunspergstraße 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 13-1/E-123/1/98, betreffend Aufhebung einer Beschlagnahme und Ausfolgung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am wurde der PKW Mercedes Benz, Farbe rot, FG Nr. WDB 1401341A 143235, ungarisches Kennzeichen V-61614, beschlagnahmt, nachdem Michael Horst versucht hatte, mit diesem Fahrzeug den für PKW geschlossenen Grenzübergang beim Zollamt Nickelsdorf in Richtung Ungarn zu durchfahren. Unter anderem wurde damals festgestellt, dass die Zulassung des Fahrzeuges seit nicht mehr gültig war.

Mit Eingabe vom machte der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin deren Eigentum an dem Fahrzeug geltend, wozu er sich insbesondere auf den zu 55 C 70/95t des BG Innere Stadt Wien geschlossenen gerichtlichen Vergleich und den Akt 55 C 44/95v des genannten Gerichtes sowie einen Leasingvertrag berief. Dazu wurde eine Kopie des genannten Vergleiches und des Leasingvertrages übermittelt.

Der am geschlossene Vergleich hat

auszugsweise folgenden Inhalt:

"RECHTSSACHE:

Antragsteller: 1.) ERMIX

Energiaracionalizalasi,

Kereskedel mi es Szolgaltato,

Törökreszi ut 125/A

H-1025 Budapest

2.) Michael HORST, Kaufmann,

H-1125 Budapest

Eötrös ut 52-54

vertreten durch: Dr. Peter Hauser, RA.,

5020 Salzburg,

Haunspergstr. 33

Antragsgegner: Rep. Ö. (FA f.d. 3., 11. Bez. Wien)

vertreten durch: Finanzprokuratur diese

vertreten durch

Dr. Eberhard Schrutka

AL.

wegen: Einstellung einer Exekution

...

Die Parteien schließen nachstehenden

Vergleich:

1.) Der 2. AST verpflichtet sich, an die AG S 75.000,-- zu bezahlen.

RA. Dr. Hauser übernimmt für diese Zahlungsverpflichtung die persönliche Haftung.

Die Bezahlung erfolgt dergestalt, dass der 2. AST dem RA. Dr. Hauser S 75.000,-- treuhändig zur Weiterleitung an die AG bezahlt.

2.) Gegen Nachweis der Einzahlung von S 75.000,-- durch den

2. AST an RA. Dr. Hauser verpflichtet sich die AG, folgende Exekutionen aufgrund des Sicherstellungsauftrages d. FA. f. d.

3. u. 11. Bez. vom über S 679.800,-- einzustellen:

a) Exekutionen durch Pfändung des PKW Mercedes Benz S 350 Turbo-Diesel-Limousine, Fahrgestellt-Nr. WDB 140134/1A/143235, Motornummer 603971/12/00/4378, Kennzeichen H-V 61614 zuzüglich zwei Schlüsseln und Zulassungsschein (ursprüngliches Aktenzeichen 9-..., nunmehrige Steuernummer 680/75 35),

...

...

3.) Nach Nachweis der Einstellung der oben angeführten Exekutionen und erfolgter Herausgabe gemäß Pkt. 2 des Vergleiches verpflichtet sich der ASTvertreter RA. Dr. Hauser, den Betrag von

S 75.000,-- an die AGVertreterin zu bezahlen.

4.) Die AG verpflichtet sich, auf die zu 2 a-c dieses Vergleiches genannten Gegenstände aufgrund von Abgaben Exekutionstiteln d. FA. f.d. 3. u. 11. Bezirk gegenüber d. 2. AST im Exekutionswege nicht mehr zu greifen.

5.) Der Betrag von S 75.000,-- wird auf behauptete Abgabenforderungen des FA. f.d. 3. u. 11. Bez. gegenüber den 2. AST gewidmet; sollten solche nicht bestehen, gilt die Zahlung als Prozessablöse im Verfahren 55 C 44/95 v des BG Innere Stadt Wien.

6.) Im Verfahren 55 C 44/95 v des BG I vereinbaren die dortigen Parteien einfaches Ruhen; für den Fall der allseitigen Erfüllung dieses Vergleiches wird ewiges Ruhen vereinbart.

7.) Die AST verzichten auf allfällige Ansprüche gegenüber der AG aus der Pfändung und Verwahrung der unter Pkt. 2 a-c genannten Gegenstände mit Ausnahme allfälliger Schäden an dem zu Pkt. 2a genannten Fahrzeug, die während des Verwahrungszeitraumes entstanden sind.

..."

Der zitierte Leasingvertrag vom hat

auszugsweise folgenden Inhalt:

"LEASINGVERTRAG

(in zwei Sprachen)

Vertragspartners:

ERMIX Energiaracionalizalasi, Kereskedelmi es Szolgaltato Kft

Ungarn, 1025 Budapest, Törökveszi ut 125/A.

Reg.No.: 01.09.066.240

als Eigentümer,

Michael Horst als Leasingpartner

1028 Budapest, Patakhegyi ut 83.

Gegenstand des Vertrages: Fahrzeug

Mercedes 300 SD Turbo Limusine

Fahrgestell No. WDS 140134-1A-143235

Motor No.: 603971-12-004378

1./ Der Eigentümer übergibt das obenangeführte Fahrzeug, als Leasinggegenstand, wie folgt.

2./ Anzahlung: 20.000.- (Zwanzigtausend) DEM bar bezahlt, monatliche Leasingrate: 1.100 (Eintausendeinhundert) DEM, bis spaestens 10. Tag per laufende Monat einzubezahlen.

3./ Laufzeit des Vertrages: 60 Monate.

4./ Das oben geführte Fahrzeug bleibt bis zum Ende des Vertrages, d.h. in Eigentum der Firma ERMIX Kft.

5./ Am Ende des Leasingvertrages hat der Leasingpartner das Recht das Fahrzeug zum Restwert von 5.000.- (Fünftausend) DEM in seinem Eigentum überzunehmen.

6./ Bei Ratenrückstand von drei Monaten hat der Eigentümer das Recht das obengeführte Fahrzeug unverzüglich in seinem Besitz zu nehmen.

7./ Die dem Fahrzeughalter (Leasingpartner) gesetzlich vorgeschriebenen Haltungskosten (Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) gehen zu lasten des Leasingpartners. Cascoversicherung auf den Neuwert ist vom Leasingpartner abzuschließen.

8./ Alle Reparaturen nach Ablauf von einjähriger Garantiezeit ab Zulassungsdatum gehen zum Lasten des Leasingpartners.

9./ Der Leasingpartner kann den Vertrag monatlich per 30. des Gegenstandmonates kündigen.

Vorgezahlte Leistungen (Anzahlung und Leasingraten) verbleiben dem Eigentümer.

10./ Vertrag Punkt 1-9. gelesen, anerkannt und gezeichnet vor dem Rechtsanwalt dr. Adam Berki."

Der Vertrag trägt an seinem Ende links eine Stampiglie mit dem Firmenbestandteil "ERMIX", weiters nennt er die Firma "ERMIX Kft" und bezeichnet diese als "Eigentümer", wobei eine unleserliche Unterschrift beigefügt ist. Rechts am Ende trägt der Vertrag die Bezeichnung "Michael Horst Leasingpartner" mit einer leserlichen Unterschrift "Horst Michael"; weiters findet sich am Ende des Vertrages in der Mitte eine Anwaltstampiglie ("dr. BERKI ADAM" mit Adresse) samt einer unleserlichen Unterschrift.

Am erließ das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend das in Rede stehende Fahrzeug einen Beschlagnahmebescheid.

Mit Rechnung vom , Nr. 11/621699, hatte die Mercedes Benz AG Stuttgart, für die Lieferung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gegenüber Michael Horst einen Betrag von DM 70.925,-- fakturiert.

Auch eine vom Rechtsfreund der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom vorgelegte Reparaturrechnung der Georg Pappos Automobil AG vom ist an Horst Michael adressiert.

Bei seiner niederschriftlichen Befragung vom verweigerte Michael Horst Angaben zu dem Fahrzeug.

Mit Note vom forderte die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Rechtsfreund der Beschwerdeführerin u. a. auf, Dokumente betreffend die vertretungsbefugten Organe der Beschwerdeführerin und Nachweise über den Erwerb des gegenständlichen PKWs durch die Beschwerdeführerin vorzulegen; ebenso eine vollständige Ablichtung des Typenscheins, Urkunden über die bestehende Haftpflichtversicherung und Nachweise über die Zulassung.

Mit Eingabe vom legte die Beschwerdeführerin der Finanzstrafbehörde erster Instanz u. a. folgende Urkunden vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Den Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin, aus dem sich ergibt, dass es sich dabei um eine GmbH handelt, deren einziger Geschäftsführer Adam Pusztai ist;
-
die Kopie von zwei Seiten einer von der Beschwerdeführerin gegenüber die Republik Österreich am erhobenen Klage auf Unzulässigkeit der Exekution auf das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, und
-
die Kopie eines Kaufvertrages vom .
Dieser Kaufvertrag hat folgenden Wortlaut:
"VERKAUF VERTRAG
(in zwei Sprachen)
zwischen der Firma PREISON Kft (1124 Budapest, Eötvös u.54. vertreten von ihrem Geschäftsführer Herrn Michael Horst) als Verkäufer,
und der Firma ERMIX Eenergiaracionalizalasi Kereskedelmi es Szolgaltato Kft (1025 Budapest, Törökveszi ut 125/A., vertreten von ihrem Geschäftsführer Herrn dr. Adam Pusztai) als Kaufer
halten wie folgend fest:
1./ Der Verkaufer bestättigt, dass der Wagen, Pkw
Mercedes 300 SD sein Eigentum ist.
Daten des Wagens:

Motornummer: 603971 - 12 - 004378

Fahrgestellnummer: WDB 140134 - 1 A - 143235


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2./ Die Partner vereinbaren, dass der Wagen nach Besichtigung und Probefahrt nach Bezahlung des vereinbarten Betrages von 72.000.- DEM in den alleinigen Besitz der Firma ERMIX Kft übergeht. Der Verkaufer bestätigt die Übernahme des Betrages von 72.000.- DEM, in Form von Barzahlung.
3./ Die Vertragskosten gehen zu Lasten des Verkaufers. 4./ Der Vertrag wurde in volle Einstimmigkeit der Parteien
geschlossen."
Dieser Vertrag trägt links unten eine Stampiglie mit dem Firmenbestandteil "ERMIX" und die Bezeichnung "ERMIX Kft dr. Adam Pusztai Geschäftsführer" sowie eine unleserliche Unterschrift; rechts unten eine Stampiglie mit der Bezeichnung "PREISON KFT" sowie die Bezeichnung "PREISON Kft Michael Horst Geschäftsführer" samt einer lesbaren Unterschrift "Horst Michael".
Am wurde Adam Pusztai durch das Hauptstädtische Fahndungsamt der Zoll- und Finanzwache Budapest, XI. Bezirk, niederschriftlich vernommen. Das Protokoll hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
"Horst betätigte sich vollkommen selbstständig und ohne mein Wissen als Ermix Ges.m.b.H. Ich möchte noch aussagen, dass auf dem Namen der Ermix Ges.m.bH. ein Auto war, davon habe ich so erfahren, dass einmal zur Ermix Ges.mb.H. ein Schreiben des Zollamtes kam, dass wir für ein Auto der Marke Mercedes Zoll zahlen sollen. Es ist auch möglich, dass wir von der Gergely utca (Straße), sowie auch von der Bewilligungsabteilung einer Bank (vielleicht die Ertekforgalmi Bank/Wertverkehrsbank/) eine Verständigung erhalten haben,dass der Zoll bezahlt werden muss, weil das Auto in Vorabfertigung abgefertigt wurde, und der Termin der Vorabfertigung abgelaufen ist, und das Auto das Land nicht verlassen hat. Da habe ich erfahren, dass auf dem Namen der Ermix Ges.m.b.H. ein Auto angemeldet ist. Das Auto hatte ein ungarisches Zollkennzeichen. Ich weiß nicht, von wo das Fahrzeug stammt, und wann es gekauft wurde. Ich nahm mit Horst Kontakt auf, und er sagte, dass ich mich mit dem Auto nicht beschäftigen solle, weil er für die Kosten aufkommt. Das Auto der Marke Mercedes wurde einmal in Passau von den Zöllnern aufgehalten und beschlagnahmt. Es war lange beschlagnahmt. Wie ich weiß, war die Strafe von Horst die Beschlagnahme des Autos gewesen. Ich weiß nicht, welche Straftat Horst begangen hat. Vom deutschen Zoll erhielt ich die Information, dass es wegen eines Zollvergehens beschlagnahmt wurde und gegen eine Kaution von DM 50.000,-- herausgegeben wird. Weil es sich aber um einen Firmenwagen handelte, haben die Zöllner den beschlagnahmten Mercedes zurückgegeben. Ich weiß nicht, was damit dann nach der Rückgabe an Horst passiert ist. Den Mercedes habe ich nie gesehen. Horst mietete von der Autoverleihfirma Kalal in Wien ein Auto, und er kam meistens mit einem solchen gemieteten Wagen.
...
Erm. Beamter: Ich zeige Ihnen den zweisprachigen Leasingvertrag, nach dessen Inhalt hervorgeht, dass Horst Michael den Personenkraftwagen der Marke Mercedes, Type 300 SD Turbo Limousine von der Ermix Ges.m.b.H. in Leasing genommen hatte. Sagen Sie bitte, ob Sie diesen Vertrag schon gesehen haben, und wer hat ihn im Namen der Ermix Ges.m.b.H. unterschrieben?
Verhörter: Den vorgezeigten Vertrag habe ich angeschaut, ich habe ihn bis jetzt noch nie gesehen. Ich weiß es nicht, wer ihn im Namen der Ermix Ges.m.b.H. unterschrieben haben dürfte. Bei der Ermix Ges.m.b.H. hatte nur ich die Befugnis zur Unterschrift. Aber auf dem vorgezeigten Vertrag steht nicht meine Unterschrift. Der vorgezeigte Leasingvertrag ist nicht gültig, weil darauf nicht meine Unterschrift steht.
..."
Aus einem Beschluss der 1. Strafkammer beim Landgericht Passau
vom ist Folgendes zu entnehmen:
"Die Beschwerde ist zulässig, §§ 304, 306 ff StPO, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat ohne Anlass zur Beanstandung den dinglichen Arrest in den PKW und die Vollziehung des Arrestes durch den Gerichtsvollzieher angeordnet. Es bestehen nämlich nach Aktenlage dringende Gründe für die Annahme, dass der PKW eingezogen wird:
Aufgrund des vorgelegten Leasingvertrages zwischen dem Beschuldigten und der Firma Admiral KFT, 1.055 Budapest, Szalay vom (Bl. 108/109 d.A.) wurden Nachermittlungen des Zollfahndungsamtes München, Zweigstelle Passau angestellt, die zu dem dringenden Verdacht führen, dass der vorgelegte Leasingvertrag gefälscht ist. In dem Bericht vom (Bl. 115/120 d.A.) wird festgestellt, dass von der Firma Mercedes Benz AG in Stuttgart die Lieferrechnung über den Verkauf des in Rede stehenden PKW Mercedes Benz Typ 300 SL Roadster eingeholt wurde (Bl. 118 d.A.). Bei der Generalvertretung der Firma Mercedes Benz in Budapest wurde telefonische Auskunft über Einfuhr und Umsatzsteuer eingeholt. Dabei wurde festgestellt, dass der Lieferpreis für den PKW laut Rechnung 99.495,00 DM betrug, der Zoll laut Auskunft von Herrn Erdesz (Generalvertretung Firma Mercedes Benz in Budapest) 42.782,85 DM betrug, dass hinzu 25 % Umsatzsteuer kamen, sodass sich ein Gesamtkaufpreis von 177.847,31 DM ergab.
Die Berechnung des Leasingvertrages vom lautete jedoch:

Anzahlung: 25.000,00 DM

Ratenzahlung 42 Monate a 2.500,00 DM 105.000,00 DM

Restzahlung bzw. Kaufpreis nach Leasingende 5.000,00 DM

135.000,00 DM

Dies ergibt eine Verlustrechnung für die Leasingfirma von 42.847,31 DM

Diese Berechnung ergibt sich bei einer regulären Einfuhr in Ungarn.

Da es sich bei dem KFZ-Zulassungskennzeichen um ein so genanntes Zollkennzeichen handelt und diese Zulassung nur ein Zollausländer erhält, ist der Beschuldigte offensichtlich auch Besitzer und Eigentümer dieses Fahrzeugs. Eine ungarische Leasingfirma hätte dieses Fahrzeug ohne Entrichtung von Zoll und Einfuhrsteuer nicht zulassen können.

Im Übrigen ergaben die Nachforschungen des Zollfahndungsamtes, dass die aufgeführte Firma unter der angegebenen Adresse nicht vorhanden ist (vgl. Telefax vom , Bl. 119 d.A.).

Schließlich fällt beim Leasingvertrag auch auf, dass unter der laufenden Nummer 2 zwar der Ratenbetrag und die Fälligkeit angegeben ist, nicht jedoch, wohin die Beträge zu zahlen sind. Der Vertrag wurde von der Firma Admiral mit einem Stempel versehen, jedoch nicht unterzeichnet.

Bereits diese Umstände begründen den Verdacht der Fälschung

des Leasingvertrages.

..."

Mit Bescheid vom wies das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beschlagnahme und Ausfolgung des Fahrzeuges mit der Begründung ab, sie habe ihr Eigentum nicht nachweisen können. Der erstinstanzliche Bescheid verweist dazu einerseits auf die Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und andererseits auf den gerade oben wiedergegebenen Beschluss der

1. Strafkammer des Landgerichtes Passau, womit der Verdacht geäußert wurde, dass eine dort vorgelegte Urkunde eines Leasingvertrages (betreffend ein anderes Fahrzeug) gefälscht sein könnte.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, es seien sämtliche, ihr Eigentum nachweisenden Urkunden vorgelegt worden. Ausdrücklich berief sich die Beschwerdeführerin dabei auf das Gerichtsprotokoll zu 55 C 70/95t des BG Innere Stadt Wien und ein einzuholendes graphologisches Gutachten betreffend die Echtheit der Unterschrift des Adam Pusztai. Aus dem im Gerichtsverfahren geschlossenen Vergleich ergebe sich, dass die dort exekutionsführende Republik Österreich jedenfalls schlüssig das Eigentum der Beschwerdeführerin anerkannt habe. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei beim Vergleichsabschluss anwesend gewesen.

Die belangte Behörde wies die als Beschwerde aufzufassende Berufung als unbegründet ab. Sie erachtete den Eigentumsnachweis durch die Beschwerdeführerin als nicht erbracht, wobei sie sich insbesondere darauf stützte, dass der allein vertretungsbefugte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei seiner Vernehmung durch die ungarische Zollbehörde angegeben hatte, den Leasingvertrag nicht zu kennen und auch nicht unterschriebenen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe auch kein graphologisches Gutachten betreffend die Unterschrift ihres Geschäftsführers vorgelegt. Des Weiteren hob die belangte Behörde hervor, dass sich aus dem Strafakt des Landgerichtes Passau ergebe, dass Michael Horst schon 1992 betreffend ein anderes Fahrzeug versucht habe, die Führung einer Exekution durch Vorlage eines offensichtlich gefälschten Leasingvertrages zu verhindern. Im Verfahren 55 C 44/95v des BG Innere Stadt Wien sei nur ein Beweisbeschluss gefasst worden und auch aus dem zu 55 C 70/95t des genannten Gerichtes geschlossenen Vergleich seien Feststellungen über das Eigentum der Beschwerdeführerin an dem Fahrzeug nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei dem genannten Vergleich anwesend gewesen sei, besage nichts über die von der Beschwerdeführerin behauptete Gültigkeit des Leasingvertrages.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Anerkennung bzw. Freigabe ihres Eigentums verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 Abs. 3 FinStrG lautet auszugsweise:

"(3) Die im Abs. 2 genannten Gegenstände sind für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn ..."

Diese Gesetzesstelle regelt jene Voraussetzungen, unter denen im Verfallsverfahren das Eigentum dritter Personen zu berücksichtigen ist, wobei es zuerst darauf ankommt, dass derjenige Dritte, der den Verfall abwenden will, sein Eigentum an dem vom Verfall bedrohten Gegenstand eindeutig nachweisen kann (vgl. Fellner, FinStrG Rz 21 b Abs. 1 zu §§ 17, 18 FinStrG und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH und des Verwaltungsgerichtshofes). Erst dann, wenn feststeht, dass verfallsbedrohte Gegenstände nicht im Allein- oder Miteigentum des Täters oder einer sonst an der Tat beteiligten Person stehen, sind die weiteren im § 17 Abs. 3 leg. cit. näher geregelten subjektiven Umstände zu prüfen.

"Nachweisen" iS der zitierten Gesetzesstelle heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit einer entscheidungserheblichen Tatsache herbeizuführen, wofür erforderlich ist, dass die entscheidende Behörde vom Vorliegen der entscheidungsrelevanten Tatsache überzeugt ist (vgl. dazu insbesondere das bei Fellner a.a.O. Rz 21 b Abs. 3 zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0199, VwSlg. 6183/F). Bezogen auf den vom § 17 Abs. 3 leg. cit. geforderten Eigentumsnachweis muss also die Gewissheit der Behörde über alle Umstände vorliegen, die für die Erfüllung des Tatbestandes des Eigentumserwerbes erforderlich sind.

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage des Eigentums an einem Kraftfahrzeug, also einer beweglichen Sache, und begegnet bekanntermaßen vor allem beim derivativen (= abgeleiteten) Eigentumserwerb der Eigentumsbeweis großen Schwierigkeiten (sog.:

"probatio diabolica"; vgl. dazu z. B. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II10 39).

Nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur wird für den abgeleiteten Eigentumserwerb neben einem objektiv gültigen Titel(geschäft), ein gültiger dinglicher Vertrag

(= Verfügungsgeschäft), ein tauglicher Modus und (abgesehen von den Fällen des Gutglaubenserwerbes) die Berechtigung des Vormannes verlangt (vgl. Koziol/Welser a.a.O. 62, 63, 74 - 76 und 80).

Die Beschwerdeführerin ist gegenüber der belangten Behörde nicht nur jegliche Ausführung über die Frage der Berechtigung ihres Vormannes, über die jeweils eingehaltenen Übergabsakte (also den Modus) sowie die Verfügungsgeschäfte schuldig geblieben, sondern auch eine überzeugende Darlegung des Umstandes, dass der Leasingvertrag vom und der allenfalls als Titelgeschäft anzusehende Kaufvertrag vom tatsächlich von dem für die Beschwerdeführerin allein vertretungsbefugten Geschäftsführer unterfertigt wurden. Ganz im Gegenteil: Die Vernehmung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin hat ergeben, dass er den Leasingvertrag gar nicht kennt und auch nicht unterschrieben hat, was geeignet ist, auch Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Kaufvertragsurkunde zu erwecken. Die Gelegenheit, die Echtheit der Unterschriften auf den in Rede stehenden Urkunden durch geeignete Sachverständigenbeweise nachzuweisen, hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.

Da auch der Inhalt des vor dem BG Innere Stadt Wien geführten Exszindierungsverfahrens und des dieses Verfahren beendenden Vergleiches keinen verlässlichen Eigentumsbeweis darstellen kann (weil vor Gericht vollkommen ungeprüft blieb, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin als Exszindierungswerberin zutreffen und weil es vielerlei Gründe dafür gibt, dass eine betreibende Partei einem Exszindierungswerber gegenüber nachgibt) und überdies das aktenkundige, gegen Michael Horst vor dem Landgericht Passau geführte Strafverfahren immerhin den Verdacht einer Urkundenfälschung ausgesprochen hat, kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der genannten Umstände vom behaupteten Eigentum der Beschwerdeführerin an dem in Rede stehenden Fahrzeug nicht überzeugt war. Jedenfalls kann die auf Grund der aufgezeigten Zweifelsfragen vorgenommene Würdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkannt werden. Betreffend den von der Beschwerdeführerin auf Grund der ihr durch das Gesetz auferlegten Beweislast zu erbringenden eindeutigen Eigentumsnachweis fehlte es für die belangte Behörde jedenfalls am erforderlichen Vorhandensein genügender Fakten, um zur Überzeugung gelangen zu können, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte Eigentum am Fahrzeug, zutrifft.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am