VwGH vom 28.11.2002, 2002/13/0138
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. jur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der ME in W, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom , Zl. RV/447-15/12/2001, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hatte die Beschwerdeführerin, deren Tätigkeitsfelder im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdeschrift mit "Künstlerin, Kostümverleiherin, Abgeordnete" umschrieben werden, in den Streitjahren Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht. Während das Finanzamt eine Absetzung der für die Kinderbetreuung aufgewendeten Beträge als Werbungskosten/Betriebsausgaben ablehnte, sie jedoch grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anerkannte, die allerdings den Selbstbehalt nicht übersteige, trat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Auffassung des Finanzamtes, die Aufwendungen für Kinderbetreuung kämen als Werbungskosten/Betriebsausgaben nicht in Betracht, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0018, bei, kam aber entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass den betroffenen Aufwendungen die Qualität außergewöhnlicher Belastung auch grundsätzlich nicht zuzubilligen sei, weil es am Kriterium der Außergewöhnlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen fehle. Es lägen die geltend gemachten Aufwendungen zudem ohnehin unter dem im Gesetz statuierten Selbstbehalt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, die nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , B 166/02, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten, eine verwitwete Rechtsanwältin mit drei minderjährigen Kindern betreffenden hg. Erkenntnis vom , 99/13/0018, hat der Gerichtshof erneut die Gründe dargelegt, aus denen sich die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern auch eines Alleinerziehenden einer Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage entziehen. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Auffassung begründet der Umstand, dass ihre Berufstätigkeit sie vielfach in den Abendstunden in Anspruch nimmt, keine solche Abweichung ihres Beschwerdefalles von dem mit dem genannten Erkenntnis entschiedenen Beschwerdefall der allein erziehenden Rechtsanwältin, dass für den Fall der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine abweichende rechtliche Beurteilung geboten wäre. An der im hg. Erkenntnis vom , 99/13/0018, dargestellten Kausalitätsbeschränkung von Aufwendungen durch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 ändert der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Umstand ihrer häufigen Beschäftigung in den Abendstunden nämlich nichts. Soweit in der Beschwerde das Unterbleiben der begehrten Absetzung der Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Betreuung ihrer Kinder in den Streitjahren als Betriebsausgaben und Werbungskosten bekämpft wird, erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides aus den Gründen des hg. Erkenntnisses vom , 99/13/0018, auf die gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird, als frei von der von der Beschwerdeführerin gesehenen Rechtswidrigkeit.
In der Bekämpfung der Rechtsansicht der belangten Behörde über das Fehlen einer Eignung der geltend gemachten Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung lässt die Beschwerdeführerin außer Acht, dass von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, dass auch eine Anerkennung der in den Streitjahren getätigten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung auf die Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin in den Streitjahren ohne Einfluss geblieben wäre, weil mit den geltend gemachten Aufwendungen der in § 34 Abs. 4 EStG 1988 statuierte Selbstbehalt nicht überstiegen worden wäre. Da die Beschwerdeführerin dieser behördlichen Beurteilung in den Beschwerdeschriften nicht entgegentritt, kommt eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition durch die von ihr bekämpfte Ansicht der belangten Behörde über das Fehlen einer Eignung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung schon deshalb nicht in Betracht, weil auch die von der Beschwerdeführerin gesehene Eignung der Aufwendungen zumindest als außergewöhnliche Belastung in den Streitjahren steuerlich nicht hätte zum Tragen kommen können.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dies hat der Gerichtshof wegen Vorliegens beider Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat beschlossen.
Wien, am