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VwGH vom 12.06.1991, 90/13/0146

VwGH vom 12.06.1991, 90/13/0146

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/13/0147

90/13/0149

90/13/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. des L,

2. der F KG, 3. der I und 4. des Ing. G gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zlen. 6/3-3384 bis 3386/88-05 und 6/3-3533 bis 3538/88-05, betreffend Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1974 bis 1982 sowie Einheitswerte des Betriebsvermögens jeweils zum 1. Jänner der Jahre 1975 bis 1983, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I.

Die Beschwerde der F KG wird als unbegründet abgewiesen.

Diese Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II.

1. Die Beschwerde des L wird, soweit sie sich gegen die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum und zum richtet, zurückgewiesen.

2. Auf Grund der Beschwerde des L wird der angefochtene Bescheid, soweit er über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 und 1980 sowie die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum und zum abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat diesem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

III.

Auf Grund der Beschwerden der I und des Ing. G wird der angefochtene Bescheid, soweit er über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1981 und 1982 sowie die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum , und abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat diesen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft, an der als Komplementär in allen Streitjahren F beteiligt war. Die Kommanditisten wechselten in den Streitjahren wiederholt. Der Erstbeschwerdeführer war vom bis , der Rechtsvorgänger der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer waren in den folgenden Jahren Kommanditist der Zweitbeschwerdeführerin.

Im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin fand eine die Streitjahre umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt, deren Ergebnisse im Bericht der Prüfer vom zusammengefaßt wurden. In Tz 2 des Berichtes wurden die Gesellschafter und ihre Beteiligungsverhältnisse in den Streitjahren angeführt. Danach war der Erstbeschwerdeführer am Erfolg der KG im Jahre 1979 zu 40 Prozent und im Jahre 1980 zu 50 Prozent beteiligt, während der Rechtsvorgänger der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer in den Folgejahren zu je einem Drittel beteiligt waren. In Tz 7 vertraten die Prüfer die Auffassung, daß das auf Grund der Prüfungsfeststellungen sich ergebende Mehrergebnis nicht nur dem Komplementär, sondern auch den Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung in den Streitjahren zuzurechnen sei. Die Schätzungsbefugnis ergebe sich aus der Tatsache, daß für den Prüfungszeitraum bis Juni 1982 keine Buchhaltung vorgelegt worden sei, weil diese nach den Angaben des Komplementärs der Zweitbeschwerdeführerin irrtümlich auf die Mülldeponie verbracht worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe einen Autobusverkehr nach B betrieben. Die Busse seien an Jugoslawen vermietet worden. Diese Umsätze seien zur Gänze nicht erfaßt worden. Bei einer Hausdurchsuchung am seien unter anderem als "Statistiken" bezeichnete interne Aufzeichnungen gefunden worden. Aus einer derartigen Unterlage ergebe sich unter der Bezeichnung "B" für den Zeitraum Juli 1981 bis Juni 1982 ein Betrag von S 5,642.000,--. Dieser Wert sei unter Bedachtnahme auf die im einzelnen bezeichneten weiteren Ermittlungsergebnisse als möglich anzusehen. Er betrage für dieses Jahr rund 20 Prozent des Gesamtumsatzes. Da die B-Umsätze erwiesenermaßen auch in den Vorjahren nicht erfaßt worden seien und keinerlei Anhaltspunkte für andere Verhältnisse in den Vorjahren vorhanden seien, sei dieser Prozentsatz auch auf die Vorjahre angewendet worden, um die nicht erfaßten Umsätze aus dem "B-Geschäft" zu schätzen.

Auf Grund von Einsatzverkürzungen (Schwarzlöhne), Umsatzverkürzungen (B) und falscher Darstellung von Geschäftsfällen (z.B. Nichtfeststellung von Gutschriften nach Buskäufen und Nichtverbuchen von Busverkaufserlösen), die sich trotz Fehlens der Buchhaltung in Teilbereichen feststellen ließen, könne auch den übrigen in den Erklärungen dargestellten Erträgen und Aufwendungen die materielle Richtigkeit nicht zugestanden werden. Im übrigen sei auch bei der für die Zeit ab Juli 1982 vorliegenden Buchhaltung eine Reihe von (näher dargestellten) Mängeln festgestellt worden, die den Schluß zuließen, daß auch die Buchhaltung in der Zeit bis Juni 1982 nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Buchhaltungsmängel sei ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent gerechtfertigt.

Ausgehend von den Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt (zum Teil in wiederaufgenommenen Verfahren) die aus dem Spruch ersichtlichen Abgabenbescheide. Dagegen erhob die Zweitbeschwerdeführerin Berufung; hinsichtlich eines Teiles der Bescheide erhoben auch die Kommanditisten Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen zum überwiegenden Teil als unbegründet ab. Sie gab ihnen nur in Ansehung der Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1976 bis 1982 hinsichtlich der Gewinn- bzw. Verlustaufteilung und der Bescheide betreffend die Einheitswerte des Betriebsvermögens jeweils zum 1. Jänner der Jahre 1976 und 1978 bis 1983 (hinsichtlich der Einheitswertanteile) Folge. Sie änderte diese Bescheide insofern ab, als sie bei den Kommanditisten Verluste nur im Umfang der verlorenen Kommanditeinlagen anerkannte und die Einheitswertanteile der Kommanditisten zu den jeweiligen Stichtagen mit Null feststellte.

Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß gegen die auf den Ergebnissen der Betriebsprüfung basierende Schätzung keine Bedenken bestünden, und zwar sowohl hinsichtlich der Schätzung des "B-Umsatzes" als auch bezüglich der Berechtigung und Höhe des vom Finanzamt angewendeten Sicherheitszuschlages. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei vereinbart gewesen, daß für die Gewinn- und Verlustverteilung nur der vom Komplementär aufgestellte Jahresabschluß maßgebend sein sollte, sodaß allfällige Änderungen auf Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung nur dem Komplementär zugerechnet werden könnten, sei nicht glaubwürdig. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß eine reine "Verlust-Verteilungsgesellschaft" vereinbart worden sei, wofür eine Reihe von (näher angeführten) Argumenten spreche. Über die Kommanditeinlage hinausgehende Verluste könnten daher bei den Kommanditisten nicht berücksichtigt werden. Da auch eine Beteiligung der Kommanditisten am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht vereinbart gewesen sei, seien die Einheitswertanteile der Kommanditisten jeweils mit Null festzustellen gewesen.

Alle vier vorliegenden Beschwerden richten sich ausdrücklich nicht gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern nur gegen die Sachbescheide. Die Zweitbeschwerdeführerin bekämpft sämtliche im Spruch genannten Sachbescheide. Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer bekämpfen jeweils nur die sie betreffenden Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO und die Einheitswertbescheide. Der Erstbeschwerdeführer bekämpft zudem die Einheitswertbescheide zum und , ohne dies allerdings näher zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vier Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

I. ZUR BESCHWERDE DER ZWEITBESCHWERDEFÜHRERIN:

1. Die Prüfer haben die vom Lohnsteuerprüfer geschätzten "Schwarzlöhne" (vgl. dazu das die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0177) als gewinnmindernd berücksichtigt (siehe Tz 29 des Berichtes) und ausgeführt, daß "sonstige Aufwendungen" nicht glaubhaft gemacht worden und daher nicht zu berücksichtigen seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin meint, diese Vorgangsweise widerspreche den Grundsätzen der Logik, weil sonstige Aufwendungen "denknotwendig gegeben (und existent)" gewesen sein müßten. Der Umstand, daß solche Aufwendungen nicht glaubhaft gemacht worden seien, ändere nichts am Bestehen dieses Aufwandes, den die belangte Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes hätte berücksichtigen müssen. Die belangte Behörde habe sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung nicht auseinandergesetzt.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde im Hinblick auf das Fehlen der Buchhaltung nicht davon ausgehen konnte, die Zweitbeschwerdeführerin habe in den Streitjahren (auch) die Aufwandseite verkürzt. Im Hinblick auf die erklärten hohen Verluste hatte sie auch keinen Anlaß, derartiges zu vermuten. Da die Beschwerdeführerin im gesamten Abgabenverfahren nicht einmal den Versuch unternommen hat darzutun, welchen zusätzlichen Aufwand (neben den "Schwarzlöhnen") sie konkret hatte, bestand für die belangte Behörde kein ausreichender Anhaltspunkt, Ermittlungen in diese Richtung durchzuführen. Im Gegensatz zur Auffassung der Zweitbeschwerdeführerin haben die Prüfer die Existenz eines "sonstigen Aufwandes" nicht anerkannt. Die von ihnen vermißte Glaubhaftmachung bezieht sich nicht nur auf die Höhe eines allfälligen sonstigen Aufwandes, sondern auch auf das Vorhandensein eines derartigen Aufwandes schlechthin. In der Vorgangsweise der belangten Behörde, die einen "sonstigen Aufwand" ihren Überlegungen nicht zugrunde gelegt hat, kann nach dem Gesagten kein Verfahrensmangel erblickt werden, sodaß gar nicht näher darauf eingegangen werden mußte, daß die Zweitbeschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet, welchen zusätzlichen (in den ursprünglichen Erklärungen noch nicht berücksichtigten) Aufwand sie gehabt habe.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin rügt - unter Bezugnahme auf ihren die Äußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers enthaltenden Schriftsatz vom - als Verfahrensmangel, daß ihren Anträgen auf Einholung von Auskünften der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie Vernehmung eines Branchensachverständigen nicht entsprochen worden sei. Bei Durchführung dieser Beweise wäre "ein solcher Sachverhalt erwiesen worden, sodaß eine Schätzung der Umsatzerlöse sowie des Gewinnes sich mit höchstens 15 Prozent als zulässig erwiesen hätte".

Mit diesen Ausführungen vermag die Zweitbeschwerdeführerin keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Ihrem Vorbringen im Abgabenverfahren ist nämlich nicht zu entnehmen, zu welchen konkreten Themen die von ihr vermißten Beweise hätten aufgenommen werden sollen. Selbst in der Beschwerde wird noch nicht dargetan, welcher konkrete Sachverhalt durch die genannten Beweise hervorgekommen wäre und inwiefern dieser zu einem anderen Schätzungsergebnis hätte führen können. Im Unterbleiben der von der Zweitbeschwerdeführerin beantragten Beweise liegt sohin kein relevanter Verfahrensmangel.

3. Im Rahmen der Erwägungen zur Schätzung des Umsatzes aus dem "B-Geschäft" hat die belangte Behörde unter anderem ausgeführt, daß sich aus den für die Zeit ab Mitte 1982 vorhandenen Buchhaltungsunterlagen ergebe, daß diese Umsätze rund 20 Prozent der Gesamtumsätze der Zweitbeschwerdeführerin ausmachen. Es sei naheliegend gewesen, diesen Prozentsatz bei der Schätzung für die Vorjahre zu berücksichtigen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe diese Schätzung zwar als fehlerhaft bezeichnet, selbst aber keine "richtige" Schätzung auch nur angeboten.

Die Zweitbeschwerdeführerin meint, die Behörde habe diesbezüglich die Rechtslage verkannt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Schätzung anzubieten, sondern nur jenes Tatsachenmaterial, von dem ausgehend eine Schätzung mit höchstem Wahrscheinlichkeitsgrad durch die Behörde hätte durchgeführt werden können. Dieses Tatsachenmaterial als Schätzungsgrundlage habe sie angeboten und hätte sie auch erbracht, wenn ihren Beweisanträgen entsprochen worden wäre.

Der Zweitbeschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, daß es nicht Pflicht der Partei im Abgabenverfahren ist, anstelle der Behörde eine Schätzung vorzunehmen, doch verkennt sie damit den Inhalt der von ihr zitierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid, mit dem ihr eine derartige Pflichtverletzung nicht vorgeworfen wird. Die belangte Behörde hat nämlich selbst in Übereinstimmung mit dem Betriebsprüfungsbericht eine ausführlich begründete Schätzung der Umsätze aus dem B-Geschäft vorgenommen. Der Zweitbeschwerdeführerin wäre es freigestanden, diese Schätzung durch eine andere, ebenso überzeugend begründete Schätzung zu entkräften. Der angefochtene Bescheid weist bloß darauf hin, daß die Zweitbeschwerdeführerin einen solchen Versuch nicht unternommen hat. In den von der Zweitbeschwerdeführerin bekämpften Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann daher weder eine unrichtige Rechtsansicht noch ein Begründungsmangel erkannt werden.

4. In der Stellungnahme der Betriebsprüfer zur Berufung der Zweitbeschwerdeführerin wird die Berechtigung des Sicherheitszuschlages unter anderem mit einem äußeren Betriebsvergleich (Seite 8a der Stellungnahme) für die Jahre 1978 bis 1982 begründet und ausgeführt, mit dem Sicherheitszuschlag sei "den Unsicherheitsfaktoren wie verschiedene Busgrößen, Alter, Einsatzmöglichkeiten und Standzeiten bei Reparaturen" Rechnung getragen worden.

In der Äußerung zu dieser Stellungnahme werden diese Ausführungen ohne weitere konkrete Begründung als "Leerformel" und "Scheinbegründung" bezeichnet.

In der Beschwerde erblickt die Zweitbeschwerdeführerin einen Verfahrensmangel in dem Umstand, daß ihr der Vergleichsbetrieb nicht genannt worden sei.

Der behauptete Verfahrensmangel ist schon deshalb nicht relevant, weil es des äußeren Betriebsvergleiches nicht bedurft hätte, um den Sicherheitszuschlag zu rechtfertigen. Die im Prüfungsbericht enthaltene Begründung reicht dazu völlig aus. Dazu kommt, daß die Zweitbeschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde nähere Angaben zum Vergleichsbetrieb vermißt, im Abgabenverfahren jedoch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat.

5. Die Zweitbeschwerdeführerin meint, die Prüfer hätten trotz ihres diesbezüglichen Vorbringens nicht entsprechend auf den Umstand Bedacht genommen, daß sie bei den "B-Fahrten" den Autobus im Regelfall für einen fixen Preis "verchartert" und nur den dabei vereinbarten Mietpreis erhalten habe. Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Umstandes hätte die Schätzung nur zu einem Ergebnis von 15 Prozent geführt.

Mit diesen Ausführungen vermag die Zweitbeschwerdeführerin keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Schätzung zu erwecken. Die Prüfer sind nämlich - wie Tz 15d ihres Berichtes zu entnehmen ist - bei der Schätzung der "B-Umsätze" ohnedies davon ausgegangen, daß die Busse vermietet wurden. Es kann daher keine Rede davon sein, daß sie die von der Zweitbeschwerdeführerin beschriebene Vertragsgestaltung nicht berücksichtigt hätten. Die Prüfer haben ferner nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Gründen sie die "B-Umsätze" mit 20 Prozent des Gesamtumsatzes geschätzt haben. Aus welchen Gründen sich diesbezüglich nur ein Wert von 15 Prozent ergeben sollte, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Daß jedes Schätzungsergebnis mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist, liegt in der Natur jeder Schätzung.

6. Da sich somit die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

II. ZU DEN BESCHWERDEN DES ERSTBESCHWERDEFÜHRERS, DER

DRITTBESCHWERDEFÜHRERIN UND DES VIERTBESCHWERDEFÜHRERS

1. Der Erstbeschwerdeführer ficht unter anderem - möglicherweise aus einem Versehen - die Einheitswertbescheide zum und an, obwohl er weder nach seinen Behauptungen, noch nach dem angefochtenen Bescheid zu diesen Zeitpunkten noch Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin gewesen ist und von diesen Bescheiden nicht betroffen wird. Er kann durch diese Bescheide in seinen Rechten nicht verletzt sein, weshalb seine Beschwerde in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen war. Die Beschlußfassung erfolgte gemäß § 12 Abs. 3 VwGG im Fünfersenat.

2. Die Prüfer und (ihnen folgend) das Finanzamt gingen davon aus, daß die beschwerdeführenden Kommanditisten in den sie betreffenden Streitjahren am Gewinn und Verlust der Zweitbeschwerdeführerin entsprechend ihren Anteilen beteiligt waren. Desgleichen wurden ihnen in den Einheitswertbescheiden die Anteile am Einheitswert des Betriebsvermögens zugerechnet. Die Prüfer und das Finanzamt vertraten ferner die Auffassung, daß sich das Schätzungergebnis auch auf die beschwerdeführenden Kommanditisten auswirke, d.h. daß sich durch die Zuschätzung für die Kommanditisten in den Streitjahren Gewinne ergeben bzw. sich die Verluste entsprechen verringern.

Dieser Auffassung traten die beschwerdeführenden Kommanditisten in ihren Berufungen entgegen und brachten vor, es sei vereinbart gewesen, daß für die Gewinn- und Verlustverteilung ausschließlich die vom Komplementär der KG aufgestellten Jahresabschlüsse maßgebend seien. Demnach könnten die nachträglichen Änderungen auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung für sie keine Auswirkungen haben. Die Ergebnisse aus den "Schwarzgeschäften" seien ausschließlich dem Komplementär zuzurechnen.

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid hingegen die Auffassung, daß eine bloße "Verlust-Verteilungsgesellschaft" vorgelegen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sollte demnach den beschwerdeführenden Kommanditisten Verluste zuweisen, die diese jedoch nicht ausgleichen mußten. Die Verluste seien daher den beschwerdeführenden Kommanditisten nur in der Höhe ihrer Einlage zuzuweisen, während das darüber hinausgehende Ergebnis dem Komplementär zuzurechnen sei.

Die beschwerdeführenden Kommanditisten rügen als Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde in ihrem Bescheid von einem anderen Sachverhalt als das Finanzamt ausgehe, ohne ihnen diesbezüglich Parteiengehör gewährt zu haben.

Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interesse zu geben. Gemäß § 161 Abs. 3 leg. cit. sind dann, wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen. Diese Vorschriften dienen ebenso wie § 183 Abs. 4 leg. cit. der Wahrung des Parteiengehörs im Abgabenverfahren.

Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muß sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/13/0204, vom , Zl. 87/14/0039, und vom , Zl. 87/14/0156).

Die belangte Behörde hat ihre Sachverhaltsannahme, daß in Wahrheit eine "Verlust-Verteilungsgesellschaft" und keine Gewinn- und Verlustbeteiligung entsprechend den Anteilen vereinbart gewesen sei und die behaupteten Nachschüsse nicht geleistet worden seien, den Berufungswerbern nicht vorgehalten. Auch der Niederschrift über die Berufungsverhandlung ist ein derartiger Vorhalt nicht zu entnehmen. Es ist lediglich davon die Rede, daß ein aus 257 Seiten bestehendes, als "Sachverhalt für den Senat" bezeichnetes Konvolut, das im wesentlichen aus Kopien verschiedener Aktenbestandteile besteht, verlesen wurde. Seite 130 dieses Konvoluts ist eine Kopie der Seite 1 der Stellungnahme der Betriebsprüfer zu den Berufungen der Kommanditisten (OZ 25/1). Handschriftlich eingefügt wurde auf Seite 130 des Konvoluts in Parenthese der Satz "einem Aktenvermerk zufolge wurde nicht nachgeschossen, wovon möglicherweise ausgegangen werden wird".

Entgegen der in der Gegenschrift geäußerten Ansicht der belangten Behörde hat sie damit der Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs nicht entsprochen, weil sie, selbst wenn die genannte Passage überhaupt verlesen wurde, damit den beschwerdeführenden Kommanditisten keinesfalls deutlich gemacht hat, daß sie von einer "Verlust-Verteilungsgesellschaft" auszugehen beabsichtigt und eine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Zweitbeschwerdeführerin nicht als erwiesen annimmt. Sie hat damit auch nicht zu verstehen gegeben, daß sie den beschwerdeführenden Kommanditisten hiemit eine Gelegenheit zur Äußerung gebe. Der in der Verletzung des Parteiengehörs gelegene Verfahrensmangel ist relevant, weil nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die beschwerdeführenden Kommanditisten haben nämlich unter anderem behauptet, die Erfüllung ihrer Nachschußverpflichtung durch entsprechende Urkunden nachweisen zu können. Da solche Beweismittel zur Beweisführung nicht absolut ungeeignet sind, ist die Relevanz des Verfahrensmangels gegeben. Dabei wird nicht übersehen, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Reihe von triftigen Gründen angeführt hat, die für die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsannahmen sprechen. Eine eingehende Prüfung der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung ist allerdings erst dann möglich, wenn ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist.

Aus den dargelegten Gründen waren auf Grund der Beschwerden der Kommanditisten die sie betreffenden Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO sowie die sie betreffenden Einheitswertbescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Im Hinblick auf dieses Erkenntnis erübrigt sich ein Beschluß über den vom Viertbeschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom gestellten Antrag, seiner Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens des Erstbeschwerdeführers erfolgte deshalb, weil Schriftsatzaufwand nur für die Beschwerde zuerkannt werden kann; außerdem war die Äußerung zur Gegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Aus denselben Gründen konnte auch dem Viertbeschwerdeführer der Aufwand für die Äußerung zur Gegenschrift nicht zugesprochen werden. Der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer konnten an Stempelgebührenersatz jeweils nur S 660,-- (S 360,-- für die Beschwerde, S 120,-- für die Vollmacht und S 180,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuerkannt werden.