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VwGH vom 27.01.1994, 93/15/0218

VwGH vom 27.01.1994, 93/15/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 125-3/93, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Rechtsfrage strittig, ob dem Beschwerdeführer für den im Jahre 1990 für sein Transportunternehmen angeschafften Lkw Volvo F 12 ein Investitionsfreibetrag zusteht. Während die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid mit der Begründung verneint hat, der in Rede stehende, schon im Jahre 1989 zugelassene Lkw sei im Hinblick darauf, daß es sich hiebei um einen Vorführwagen handelt, als Gebrauchtfahrzeug anzusehen, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, daß ein Vorführwagen als Neuwagen anzusehen sei, weil von einem Gebrauchtfahrzeug erst gesprochen werden könne, wenn das Fahrzeug seiner Widmung entsprechend für den Transport von Gütern oder Personen verwendet werde.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß dem vorletzten Satz des § 10 Abs. 4 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des AbgÄG 1989 darf für gebrauchte Lastkraftwagen ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden; diese Bestimmung ist gemäß Art. II Z. 2 lit. a des zuletzt zitierten Bundesgesetzes auf gebrauchte Lastkraftwagen anzuwenden, die nach dem angeschafft oder hergestellt werden.

Nach der Lehre (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, Tz 39 zu § 7 EStG 1972, und Doralt, Kommentar zum EStG 19882, Tz 63 und 76 zu § 10), der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, sind zwar nicht reine Ausstellungsfahrzeuge, wohl aber Vorführfahrzeuge als gebraucht anzusehen. Für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ist nämlich - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon für den Güter- oder Personentransport verwendet wurde, sondern ob es schon in einer Weise verwendet wurde, daß darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Eine solche Benutzung stellt aber auch der Beschwerdeführer ungeachtet dessen, daß er davon spricht, der in Rede stehende Lkw sei durch die behördliche Anmeldung "über Nacht" zu einem Gebrauchtwagen geworden, nicht in Abrede. Damit stimmt auch überein, daß er in der Beschwerde selbst von einem Vorführwagen spricht, für welchen typisch ist, daß er bei Kraftfahrzeughändlern durchaus in einer einen Wertverzehr des Kraftfahrzeuges bewirkenden Weise benutzt wird.

Daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeschafften Lkw um einen lärmarmen Lkw handelt, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil auch für solche Gebrauchtfahrzeuge kein Investitionsfreibetrag gebührt (siehe Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 45.1 zu § 10).

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall von einer rückwirkenden Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde spricht, verkennt er, daß es im vorliegenden Fall nicht auf die behördliche Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr (im Jahre 1989), sondern auf die Anschaffung durch ihn (bereits im Jahre 1990) ankommt.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.