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VwGH vom 29.08.1996, 96/09/0229

VwGH vom 29.08.1996, 96/09/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.11-1/96-44, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Straferkenntnis vom legte der Bürgermeister der Stadt Graz dem Beschwerdeführer zur Last, er sei als Arbeitgeber in Ausübung seines Gewerbes am Standort Graz, G.-Straße 96, dafür verantwortlich, 24 namentlich genannte Ausländer zu bestimmten (näher bezeichneten) Zeitpunkten als Fleischhelfer und Putzer beschäftigt zu haben, obwohl für diese Ausländer weder Beschäftigungsbewilligungen noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorgelegen seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer

24 Verwaltungsübertretungen gemäß "§ 3 Abs. 1" des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Die Behörde erster Instanz verhängte über den Beschwerdeführer wegen dieser Übertretungen Geldstrafen und zwar in einem Fall in der Höhe von S 120.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage), in vier Fällen in der Höhe von jeweils S 90.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 11 Tage), in acht Fällen in der Höhe von jeweils S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 8 Tage), in vier weiteren Fällen in der Höhe von jeweils S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Tage), in weiteren sechs Fällen in der Höhe von jeweils S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage) sowie in einem Fall in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage). Der Gesamtstrafbetrag betrug demnach S 1,420.000,-- und der Verfahrenskostenbeitrag insgesamt S 142.000,--.

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde am 9. und eine mündliche Verhandlung durch. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides "schränkte der Vertreter des Beschwerdeführers am Ende der Berufungsverhandlung am die Berufung auf die jeweiligen Strafhöhen ein". Daraus zog die belangte Behörde den Schluß, "daß der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses rechtskräftig geworden ist und bei der nunmehrigen Entscheidung von der illegalen Beschäftigung in den im erstinstanzlichen Strafbescheid angeführten Zeiträumen" (Anmerkung: diese hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufung gerügt) "auszugehen ist."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers in zehn Übertretungsfällen (Strafausmaß in diesen Fällen insgesamt S 600.000,--) ab, setzte jedoch in den weiteren 14 Fällen die verhängten Strafen herab. Der Gesamtstrafbetrag beträgt nunmehr S 1,230.000,--, die Verfahrenskosten erster Instanz S 123.000,-- und die Verfahrenskosten vor der belangten Behörde S 120.000,--.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 26 Abs. 3 AuslBG und § 39 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sowie gegen Art. 3 und 5 MRK und Art. 7 Abs. 1 und 18 B-VG.

Unter dem Gesichtspunkt dieser behaupteten Rechtsverletzungen bringt er im wesentlichen vor, bei der von der Behörde durchgeführten Kontrolle vom seien wesentliche Verfahrensvorschriften auf das gröblichste mißachtet worden. Die Behörde habe das gesamte Betriebsgelände umstellt und das Gebäude "wie eine Guerilla-Einheit" gestürmt, die Dächer besetzt und damit den anwesenden Personen das Verlassen des Gebäudes unmöglich gemacht. Dieses Vorgehen sei weder durch § 26 Abs. 3 AuslBG noch durch § 39 SPG gedeckt, sei als willkürlich anzusehen und habe es den im Zeitpunkt der Kontrolle am Betriebsgelände anwesenden Personen unmöglich gemacht, das Betriebsgebäude zu verlassen (Eingriff in die persönliche Freiheit).

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung nicht bestritten, daß er seine Berufung am Ende der mündlichen Berufungsverhandlung auf die Bekämpfung der Höhe der Strafe eingeschränkt hat. Er hat dazu in der Beschwerde selbst ausgeführt, daß "im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ... die Berufung auf die jeweilige Strafhöhe eingeschränkt" worden sei. Damit steht aber unbestritten fest, daß die belangte Behörde von der Rechtskraft des Schuldspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auszugehen hatte. Daran ist auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann bei dieser Fallkonstellation nur mehr die Strafbemessung bekämpft werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung könnte allenfalls für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielen, ob die Behörde zu einem Schuldspruch hätte gelangen dürfen, sie ist aber für die Strafbemessung ohne Bedeutung.

Der Beschwerdeführer macht ferner unter dem Blickwinkel des Art. 91 Abs. 2 und 3 B-VG geltend, die Verhängung schwerer Strafen sei den Gerichten vorbehalten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe sei als drakonisch zu bezeichnen; ihr stehe eine Ersatzfreiheitsstrafe von ca. vier Monaten gegenüber. Wenn der Gesetzgeber in seiner Wertung der Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz davon ausgehe, daß diese so schwerwiegend seien, hätte er auf Grund des B-VG die Abstrafung von Übertretungen dieses Gesetzes den Strafgerichten zuweisen müssen.

Dem ist zu erwidern, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1908/93, B 1971/93 = Slg. 13.790) die vom Gesetzgeber festgesetzten Strafrahmen nach dem AuslBG trotz ihrer Höhe nicht dazu zu führen haben, diese Übertretungen zu einem gerichtlich strafbaren Tatbestand zu erklären. Das im Ausländerbeschäftigungsgesetz gewählte System führt nämlich zu einem ähnlichen Ergebnis wie das in § 22 VStG festgelegte Kumulationsprinzip, das der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für unbedenklich erachtet hat. Der bloße Umstand, daß es bei der verbotenen Beschäftigung von Ausländern leicht zur Vervielfachung des Unrechtsgehaltes kommen kann, ist nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes kein Grund, an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verhängung gebündelter Strafen zu zweifeln. Auch die Gestaltung der Straftatbestände bietet vor dem Hintergrund des Kumulationsprinzips keinen Anlaß zu Bedenken. Lang dauernde Beschäftigungen werden nicht etwa willkürlich in eine Vielzahl von Einzeltaten aufgesplittert. Die einer Hintanhaltung der Verrechnung der riskierten Strafen mit dem erwarteten Nutzen dienende Entscheidung des Gesetzgebers aber, die verbotene Beschäftigung EINES Ausländers wie eine selbständige Tat zu ahnden, kann angesichts der Individualität jedes einzelnen Beschäftigungsverhältnisses nicht als Mißbrauch gesetzgeberischer Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0256). Dem hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/09/0306, angeschlossen. Er sieht sich auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, davon abzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.