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VwGH vom 13.03.1991, 90/13/0143

VwGH vom 13.03.1991, 90/13/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des F gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 7 - 721/8/90, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde als Geschäftsführer der W GesmbH mit Haftungsbescheid des Finanzamtes M gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der genannten GesmbH im Ausmaß von S 347.169,-- in Anspruch genommen. In diesem Betrag war Umsatzsteuer Oktober bis Dezember/1987 in Höhe von S 203.562,-- und Lohnsteuer für Dezember 1987 und Jänner 1988 von S 97.330,-- enthalten. Bei den verbleibenden Rest handelt es sich um Säumniszuschlag, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag, Verspätungszuschlag und Vermögensteuer.

Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er im wesentlichen vorbrachte, daß er als Geschäftsführer nur dann zur Haftung herangezogen werden könne, "wenn er schuldhaft Pflichten verletzt" habe. Dies treffe aber in seinem Fall nicht zu; denn im Rahmen des Strafverfahrens, beim Landesgericht für Strafsachen Wien habe der bestellte Buchsachverständige festgestellt, "daß ab einem bestimmten Zeitpunkt der GesmbH keine wie immer gearteten Geldbeträge mehr zur Verfügung gestanden sind". Eine Entrichtung der Abgaben sei daher nicht möglich gewesen.

Dieses Rechtsmittel wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung ab. Fristgerecht beantragte der Beschwerdeführer hierauf, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rechtsmittel insofern statt, "als die Haftungssumme auf den Betrag von S 300.892,-- eingeschränkt" wurde. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe durch Einsichtnahme in das vom Beschwerdeführer erwähnte, im Rahmen eines Strafverfahrens eingeholte Gutachten eines Buchsachverständigen festgestellt, daß gemäß diesem Gutachten die W GesmbH ab "objektiv zahlungsunfähig" gewesen sei.

Vom Beschwerdeführer unbestritten sei jedoch geblieben, daß von der in Rede stehenden GesmbH auch noch nach diesem Zeitpunkt Umsätze getätigt und Löhne ausbezahlt worden seien.

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch regelmäßig davon auszugehen, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt würde und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung stünde.

Bezüglich der nicht entrichteten Lohnsteuer sei auf § 78 Abs. 3 EStG 1972 zu verweisen, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten sei. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.

Hinsichtlich der übrigen, nach dem fälligen Abgaben (Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge sowie Vermögensteuer) im Ausmaß von S 46.277,-- sei der Berufung stattzugeben gewesen, weil dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der W GesmbH infolge der objektiven Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft ab offensichtlich die notwendigen Mittel zur Bezahlung dieser Abgabenschuldigkeiten nicht zur Verfügung gestanden seien.

Da der Beschwerdeführer jedoch außer seinem Hinweis auf das Fehlen von Mitteln ab dem "keine weiteren Gründe darlegte, daß er ohne sein Verschulden an der Erfüllung der Zahlungspflichten gehindert war", sei hinsichtlich der in Rede stehenden Umsatzsteuer und Lohnsteuer von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, die schließlich auch zur Uneinbringlichkeit der fraglichen Abgaben geführt habe, auszugehen. Diesbezüglich sei daher die Inanspruchnahme zur Haftung zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 f bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Außer Streit steht, daß einerseits die Abgaben, für die der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger herangezogen wurde, bei der GesmbH nicht mehr eingebracht werden können und andererseits, daß der Beschwerdeführer in dem in Rede stehenden Zeitraum vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft war und damit zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählte, der zur Haftung gemäß § 9 leg. cit. herangezogen werden kann.

Was nun die Abfuhr der in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Haftungsbetrag ausschließlich enthaltenen Lohnsteuer und Umsatzsteuer anlangt, ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der W GesmbH zur Abfuhr dieser Steuern abgabenrechtlich verpflichtet war. Die Verletzung dieser Verpflichtung durch ihn war eine, unabhängig von den zweifellos vorhandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft, jedenfalls schuldhafte, weil es sich bei den in Rede stehenden Abgaben um solche handelt, deren Entrichtung bzw. Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert war (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/13/0086); denn hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge - daß die denselben zugrundeliegenden Löhne nicht bezahlt worden seien, wird vom Beschwerdeführer nie auch nur behauptet - wies schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 78 Abs. 3 EStG 1972 hin, aus welcher Bestimmung sich ergibt, daß jede vom Beschwerdeführer vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die in Rede stehenden Löhne seien unter Zuhilfenahme von Krediten, welche von einer Bank bzw. von ihm selbst der W GesmbH zur Verfügung gestellt worden seien, bezahlt worden, ist - wie in der Gegenschrift sinngemäß richtig ausgeführt wird - im gegebenen Zusammenhang irrelevant.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer konkret nicht bestritt, daß die in Rede stehende GesmbH die von der belangten Behörde für den fraglichen Zeitraum angenommenen Umsätze tatsächlich tätigte und auch die ermittelten entsprechenden Umsatzsteuerbeträge richtig seien. Der Beschwerdeführer stellte aber auch nicht die Annahme der belangten Behörde in Abrede, daß die W GesmbH mit jenen Preisen, die sie im Streitzeitraum für ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen erzielte, auch die entsprechende Umsatzsteuer einnahm. Wenn der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der genannten GesmbH diese Abgabenbeträge, aus welchen Gründen immer, nicht abführte, sondern zu anderen Zwecken verwendete, liegt auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.

Im Hinblick auf das Dargelegte ist es vorliegendenfalls ohne Bedeutung, wenn die W GesmbH, wie in dem schon mehrfach genannten Gerichtsgutachten ausgeführt wird, tatsächlich ab objektiv zahlungsunfähig war. Auch der erstmals in der Beschwerde gleichsam nebenbei vorgebrachte Hinweis, hinsichtlich der in Rede stehenden GesmbH sei angeblich am ein Konkursantrag gestellt worden, ist nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen.

Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet erscheint, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.