VwGH vom 29.10.1998, 98/16/0240
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Ing. W in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in Linz, Graben 19, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom , Zl. Jv 2076-33a/98, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem Inhalt der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer führte zu 3Cg 65/95h des LG Wels gegen eine Bank Klage einerseits auf die Bezahlung von S 133.332 sA und andererseits auf Feststellung, daß eine aus einer bestimmten Vereinbarung stammende Verpflichtung gegenüber der beklagten Partei über einen Betrag von S 2 Mio mangels Einhaltung der Notariatsaktsform unverbindlich und daher nicht einklagbar sei. Dabei bewertete der Beschwerdeführer das Feststellungsinteresse mit S 350.000,-- und entrichtete die Pauschalgebühr auf dieser Basis.
Der Kostenbeamte dagegen schrieb dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Feststellungsbegehrens restliche Pauschalgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 2 Mio vor.
Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde nicht statt, wobei sie (insbesondere unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0091) die Auffassung vertrat, daß dann, wenn ein Feststellungsbegehren das Bestehen oder Nichtbestehen einer ziffernmäßig bestimmend Geldforderung betrifft, nicht von der (niedigeren) Bewertung durch den Kläger, sondern vom Forderungsbetrag auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Heranziehung der von ihm vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens mit S 350.000,-- als Bemessungsgrundlage verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 60 JN.
§ 56 Abs. 2 JN lautet:
"In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 30.000 S als Streitwert."
Den Ausführungen der Beschwerde, die das Argument in den Vordergrund stellt, das Feststellungsbegehren habe nicht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung betroffen, sondern die Frage, ob die betreffende Forderung "für den Kläger unverbindlich, weil nicht klagbar" sei, ist folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem schon von der belangten Behörde angeführten Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0091, unter Berufung auf Fasching (Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2 Rz 265) betonte, findet auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN keine Anwendung. Diese Meinung vertritt (wie die belangte Behörde zutreffend hervorhob) jetzt auch Mayr in Rechberger, Komm z ZPO, Rz 1 zu § 56 JN (im Gegensatz zu älterer zivilgerichtlicher Rechtsprechung).
Was aber für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung zu gelten hat, muß auch auf Klagen angewendet werden, mit denen die Feststellung der Unverbindlichkeit (mangels Formgültigkeit) begehrt wird, weil überhaupt kein sachliches Argument ersichtlich ist, wieso eine Klage, mit der im Ergebnis die Feststellung des Bestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung bloß in Gestalt einer Naturalobligation begehrt wird, anders bewertet werden sollte, als eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung überhaupt.
Damit ergibt sich aber bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Mit Rücksicht auf diese Entscheidung war ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Im Hinblick auf die durch die oben angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am