VwGH vom 03.06.1992, 90/13/0139
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat X, vom , GZ. 6/4-4102/87-02, betreffend Umsatz-, Einkommen-, Gewerbesteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1977 bis 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt eine Gastwirtschaft und eine Tankstelle. Für die Jahre 1977 bis 1984 erklärte er folgende Betriebsergebnisse:
GASTHAUS TANKSTELLE
S S
1977 21.873,-- 20.442,--
1978 -34.749,-- 19.865,--
1979 - 1.019,-- 25.040,--
1980 18.344,-- 21.592,--
1981 - 3.525,-- 23.583,--
1982 46.181,-- 24.862,--
1983 - 8.778,-- 22.952,--
1984 - 8.391,-- 20.140,--
Summe 29.936,-- 178.476,--
Bei einer die Jahre 1977 bis 1984 umfassenden
Betriebsprüfung wurde hinsichtlich der Gastwirtschaft
festgestellt, daß in den Jahren 1982 bis 1984 Wareneinkäufe
(1982: S 10.810,--, 1983: S 24.042,--, 1984: S 4.445,--) nicht
erfaßt worden sind. Weiters wurden Zinsen in Höhe von
S 935.249,-- und andere Aufwendungen im Betrag von S 42.282,--
nicht als Betriebsausgaben erfaßt. 1983 wurden "Umbaukosten" im
Betrag von S 81.643,94 nicht in das Anlagenverzeichnis
aufgenommen. Hinsichtlich des Tankstellenbetriebes wurde
festgestellt, daß überhaupt keine Aufzeichnungen geführt
wurden. Nach den Prüfungsfeststellungen wurde nur ein Teil der
Belege aufbewahrt. Der Wareneinkauf an Fetten und Ölen sowie
Ofenheizöl wurde nicht erfaßt.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am als Partei vernommen. Dabei bestätigte er, in den Jahren 1981 und 1982 ein Einfamilienhaus in L. Nr. 34 errichtet zu haben. Die Baukosten hätten ca. S 1,500.000,-- betragen, wovon an Fremdmitteln Wohnbaudarlehen im Betrag von S 500.000,-- bewilligt und davon bisher S 350.000,-- ausbezahlt worden seien. Der Bau sei durch Eigenmittel des Beschwerdeführers, aus Mitteln seiner Schwester Hermine K. und der Pension des Bruders Johann finanziert worden. Sein gelähmter Bruder werde in seinem Haushalt gepflegt. Dessen Rente sei dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden. Über den Geldbestand könne er keine Belege wie Sparbücher vorlegen, weil er das Geld im Hause gehabt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte aus der Auflösung ihrer Landwirtschaft (Verkauf des Viehbestandes und der Maschinen) Geld zur Verfügung gehabt. Nach dem Tod der Mutter sei etwas mehr als eine Million S vorhanden gewesen. Zusammenfassend wurde vom Beschwerdeführer festgestellt, daß der Hausbau aus der Erbschaft seiner Mutter und dem erhaltenen Wohnbaudarlehen finanziert worden sei.
Weiters wurde im Prüfungsverfahren der Architekt Dipl.Ing. Helmut R. am als Auskunftsperson vernommen, der mit dem Beschwerdeführer beim Landesgericht zu 1 Cg 37/84 in einen Rechtsstreit wegen der Honorarforderung im Zusammenhang mit der Planung des genannten Einfamilienhauses verfangen war. Nach einem in den angeführten Gerichtsakten befindlichen Aktenvermerk hatte der Beschwerdeführer Rechnungen über Aufwendungen in Höhe von S 2,879.000,-- vorgelegt. Nach dem Aktenvermerk schien ausgehend von der Angabe des Beschwerdeführers, es seien damit noch nicht alle Kosten erfaßt, ein Gesamtbauaufwand von S 3,000.000,-- "durchaus realistisch".
Nach Vorhalt einer Vermögensdeckungsrechnung vom bis machte der Beschwerdeführer geltend, daß der Fehlbetrag nur S 1,500.000,-- ausmache, welche Summe aus den Ersparnissen seiner Mutter und seiner Schwester stammten.
Bei einer neuerlichen Vernehmung gab der Beschwerdeführer am an, sein Bruder habe 1968 einen Schlaganfall erlitten und sei seither bewegungsunfähig. Dies sei für seine Mutter der Anlaß gewesen, daß sie dem Beschwerdeführer ihr gesamtes Barvermögen in Höhe von S 1,500.000,-- mit der Verpflichtung übergeben habe, für seinen Bruder zu sorgen und ein Haus zu errichten. Schriftliche Unterlagen darüber könne er nicht vorweisen. Der Beschwerdeführer habe das Geld zu Hause behalten und nicht in Sparbüchern angelegt. Seine Mutter habe ihm das Geld zwar gegeben, sie habe es aber bis zu ihrem Tod im Jahre 1972 in ihrem Bett verwahrt. Eine Verlassenschaftsabhandlung habe nicht stattgefunden, weil sie ihren gesamten Besitz vorher übergeben hätte. Zur Herkunft des Geldbetrages von S 1,500.000,-- gab der Beschwerdeführer an, daß seine Mutter eine Landwirtschaft von ca. 7 ha bewirtschaftet und daneben eine Gewerbepension zwischen S 2.600,-- und S 4.000,-- bezogen habe. Die eigentliche Pflege seines Bruders habe seine Schwester Hermine K. wahrgenommen. Seine Schwester sei in R. verheiratet gewesen und besitze dort ein Haus. Seit dem Tod ihres Ehegatten wohne sie beim Beschwerdeführer. Seine Schwester habe den Wohnhausbau mit mindestens S 500.000,-- finanziert. Auf den Vorhalt, daß diese Schwester selbst zwei Kinder zu unterstützen habe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei beabsichtigt, daß der Sohn der Schwester die Gastwirtschaft des Beschwerdeführers übernehme.
Am gab Hermine K. als Auskunftsperson an, sie habe im Jahre 1970 die Pflege des gelähmten Bruders und in der Folge der Mutter bis zu deren Tod im Jahre 1972 übernommen. Sie sei dafür nicht entlohnt worden; der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, ein Heim zu schaffen. Sie habe dem Beschwerdeführer seit 1970 immer Geld gegeben, wobei bemerkt worden sei, daß sie bei ihm ein Heim haben wolle. Sie habe sich darüber nichts aufgeschrieben, es habe sich aber um einen Betrag von mindestens S 500.000,-- gehandelt. Die Auskunftsperson gab nach der Herkunft dieses Betrages befragt an, sie habe seit 1970 fallweise gearbeitet und eine Landwirtschaft von ca. 14 ha betrieben. Das Geld habe sie immer bei sich zu Hause aufbewahrt.
Hilde L., eine "entfernte Verwandte" des Beschwerdeführers, gab am als Auskunftsperson an, die Mutter des Beschwerdeführers habe ihr gegenüber erklärt, daß sie ihr Geld dem Beschwerdeführer gegeben hätte. Diese sei sehr sparsam gewesen und hätte sicher eine "schöne Summe" gespart.
Über den gesamten Prüfungszeitraum vom bis wurde vom Prüfer auf Grund der durchgeführten Ermittlungen folgende Vermögensdeckungsrechnung aufgestellt:
1) Bargeld S 2.224,--
2) Gewinne:
a) Gasthaus S 29.936,--
b) Tankstelle S 178.476,-- S 208.412,--
3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft S 107.193,--
4) Zusätzliche Einnahmen aus Holzverkäufen S 50.000,--
5) Darlehen und Kreditaufnahme
Std. S 489.503,--
Std. S 2,875.811,-- S 2,386.308,--
6) Grundverkäufe S 172.026,--
7) Rente des Bruders
(1977-1984 S 4.500,-- - S 6.000,--) S 504.000,--
8) AfA laut Veranlagung
a) Gasthaus
(1977-1984) S 1,101.095,--
b) Tankstelle
(1977-1984) S 9.200,-- S 1,110.295,--
S 4,540.458,--
9) Anschaffungen im Betrieb (Gebäude-
umbau 1977 S 625.207,--, Ein-
richtungen 1977 S 739.505,--,
Gebäudeumbau 1983 S 81.644,--) - S 1,446.356,--
10) Erworbenes Privatvermögen
a) Kfz-Kauf S 325.930,--
b) Grundkauf S 83.000,--
c) Hausbau S 2,919.000,-- - S 3,332.930,--
11) Private Steuern - S 36.219,--
12) Sonderausgaben gesch. - S 6.400,--
13) Eigenverbrauch - S 265.384,--
14) Lebenshaltungskosten (= Rente des
Bruders bestritten) S 504.000,--
15) Nicht als Betriebsausgabe erfaßte Zinsen
Gasthaus S 696.107,--
Tankstelle S 239.142,-- - S 935.249,--
16) Betriebsausgabendifferenz lt. Bp - S 31.472,--
17) Bargeld am geschätzt - S 12.000,--
Fehlbetrag S 2,029.552,--
gerundet S 2,029.000,--
Der Fehlbetrag wurde vom Prüfer auf beide Gewerbebetriebe
aufgeteilt. Die Erlöserhöhungen hinsichtlich des
Tankstellenbetriebes wurden auf Grund nachgereichter Unterlagen
mit S 320.482,-- ermittelt. Hinsichtlich der Gastwirtschaft
ergab eine Verprobung auf der Grundlage des erklärten
Wareneinsatzes unter Anwendung der festgestellten Rohaufschläge
eine Erlösdifferenz von S 561.224,--. Die "Automaten- und
Kegelbahneinnahmen" wurden vom Prüfer griffweise mit
S 750.000,-- geschätzt. Der verbleibende Rest des Fehlbetrages
aus der Vermögensdeckungsrechnung (S 397.294,--) wurde "auf
Einnahmen durch Wareneinsatzverkürzung auf die Prüfungsjahre
aufgeteilt."
Gegen die auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide wurde Berufung erhoben und darin beantragt, die Bemessungsgrundlagen ohne Hinzurechnung des in der Vermögensdeckungsrechnung festgestellten Fehlbetrages von S 2,029.000,-- neu festzusetzen. In der Berufung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien von seiner Mutter vor deren Tod Bargeld in Höhe von zwei bis 2,5 Millionen S mit dem Auftrag übergeben worden, diesen Betrag treuhändig für den vollentmündigten Bruder zu verwalten und ihm bei Bedarf Unterkunft und Verpflegung zu geben. Im Jahre 1981 habe der Beschwerdeführer begonnen, mit dem für den Bruder treuhändig verwalteten Geld für ihn und für die Schwester des Beschwerdeführers ein Wohnhaus zu errichten, um dem letzten Willen der Mutter gerecht zu werden.
Nach Übermittlung einer Stellungnahme des Prüfers äußerte sich der Beschwerdeführer zur Beweiswürdigung durch die Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes. In einer ergänzenden Stellungnahme des Prüfers wies dieser darauf hin, daß nach den Ausführungen des Beschwerdeführers einerseits ein Bargeldbetrag in Millionenhöhe von 1972 bis 1981 verwahrt worden sei, während gleichzeitig das Betriebsvermögen mit hohen Bankschulden belastet gewesen sei. Daraufhin gab der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom an, er habe den genannten Geldbetrag nicht in den Betrieb investieren wollen, weil er den Willen seiner Mutter respektiert habe. Es sei ihm nicht bewußt gewesen, daß er durch die Aufbewahrung des Geldbetrages im Hause einen (vom Prüfer errechneten) Zinsenverlust von S 615.000,-- erlitten hatte.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der belangten Behörde noch erhoben, daß das gegenständliche Einfamilienhaus in L. Nr. 34 unbewohnt sei; der Beschwerdeführer wohne mit seinem Bruder in dem Gebäude, in dem die Gastwirtschaft betrieben wird (L. Nr. 181).
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Darin vertrat die belangte Behörde insbesondere die Auffassung, daß die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung - unabhängig von den festgestellten Aufzeichnungsmängeln - auf Grund des ungeklärten Vermögenszuwachses im Wege einer Schätzung zu ermitteln waren. Die belangte Behörde verwies insbesondere auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer sinngemäß nur die Höhe des vom Prüfer in der Vermögensdeckungsrechnung angenommenen Bargeldbestand zum bekämpfte. Hingegen habe er nicht die nachgewiesenen, nicht erklärten Provisionserlöse in der Höhe von S 352.876,-- und auch nicht die kalkulatorisch ermittelten Mehrerlöse im Gasthausbetrieb (S 561.000,--) bestritten. Auf Grund des durchgeführten Verfahrens gelangte die belangte Behörde zu der Auffassung, daß es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die Herkunft der ungeklärten Geldmittel um Schutzbehauptungen handelte und daß der ungeklärte Vermögenszuwachs zur Gänze aus nicht erklärten Betriebseinnahmen stammte.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers sachlich unrichtig sind. So wurden im Tankstellenbetrieb Provisionseinnahmen, Betriebskostenzuschüsse sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Fetten, Ölen und Ofenheizöl nicht erklärt. Im Bereich des Gastwirtschaftsbetriebes wurden Verkürzungen des Wareneinsatzes festgestellt. Die Verprobung der Erlöse aus der Gastwirtschaft auf Grund der festgestellten Rohaufschläge ergab eine Erlösverkürzung für die Jahre 1977 bis 1981 in der Höhe von S 561.224,--. Die Einnahmen aus dem Betrieb von Automaten und Kegelbahnen wurden nicht erklärt. Ebensowenig wurde der Eigenverbrauch an alkoholabgabepflichtigen Getränken erklärt. Weiters wurden formelle Aufzeichnungsmängel festgestellt. Schon die sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen verpflichtete die Abgabenbehörden, die Grundlagen der Abgabenerhebung im Schätzungswege zu ermitteln. Dabei ist es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht von Bedeutung, daß die unrichtigen Aufzeichnungen "offensichtlich auf Verwaltungsfehler und Schlamperei (wegen Hausbau und dargestellter familiärer Probleme ...)" zurückzuführen waren.
Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0295, mit weiteren Hinweisen).
Ob der in der Vermögensdeckungsrechnung des Betriebsprüfers ausgewiesene Fehlbetrag von S 2,029.000,-- als vom Beschwerdeführer aufgeklärt anzusehen ist oder nicht, stellt sich als eine Frage der Beweiswürdigung dar. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers kann bei dieser Frage der Beweiswürdigung von einem Ermessen der Behörde keine Rede sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1255/73, Slg. 8769/A). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei die Würdigung der Beweise, auf Grund derer der Sachverhalt angenommen worden ist, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0295, u.v.m.).
Ohne in einer Phase des Abgabenverfahrens auf die Feststellungen über die sachliche Unrichtigkeit der von ihm geführten Aufzeichnungen einzugehen, hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den Feststellungen über einen Vermögenszugang von S 2,029.000,-- mit Behauptungen über Geldzuflüsse von seiten naher Angehöriger entgegenzutreten. Dabei wurden diese Behauptungen während des Verfahrens - überwiegend nach entsprechenden Vorhalten der Abgabenbehörde - oftmals modifiziert: So gab der Beschwerdeführer in seiner ersten Vernehmung an, nach dem Tod der Mutter (1972) sei mehr als eine Million S vorhanden gewesen. Der Hausbau sei aus der "Erbschaft" finanziert worden. Nach Vorhalt der Vermögensdeckungsrechnung gab der Beschwerdeführer am schriftlich an, daß der seiner Meinung nach S 1,500.000,-- ausmachende Fehlbetrag aus Ersparnissen seiner Mutter und seiner Schwester herstamme. Nach der neuerlichen Vernehmung des Beschwerdeführers am betrugen die Ersparnisse der Mutter (allein) S 1,500.000,--, welcher Betrag im Bett der Mutter verwahrt worden sei. Den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge stammten diese Ersparnisse aus einer Landwirtschaft im Ausmaß von lediglich 7 ha und einer Gewerbepension von S 2.600,-- bis S 4.000,--. In der Berufung wurde behauptet, die Mutter habe dem Beschwerdeführer zwei bis 2,5 Millionen S übergeben.
In der Beschwerdeschrift wiederum wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von der Mutter einen Bargeldbetrag von S 1,5 Millionen S und zusätzlich die treuhändische Verwaltung ihrer Rente erhalten. Dieser Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, daß vom Beschwerdeführer ohnedies behauptet wurde, das zum Todestag vorhandene Vermögen sei unter anderem aus der Gewerbepension der Mutter angespart worden.
Der Beschwerdeführer gab an, die Mutter habe ihm das Bargeld mit der Auflage übergeben, für den Bruder zu sorgen. Nach der Auskunft der Schwester des Beschwerdeführers hat tatsächlich aber diese die Pflege des Bruders übernommen. Die Behauptung eines Treuhandverhältnisses für den Bruder wurde erstmals in der Berufung aufgestellt.
Wenn die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen über die Verkürzung von Teilen der Betriebseinnahmen zu dem Ergebnis kam, daß die Behauptung über den Zufluß von Vermögen aus dem Bereich der Mutter und der Schwester im Hinblick auf das außerordentlich geringe Einkommen dieser Personen unrichtig gewesen ist, so kann dieser nach einem aufwendigen Abgabenverfahren gezogenen Schlußfolgerung nicht entgegengetreten werden. Zutreffend hat die belangte Behörde es als völlig unglaubwürdig bezeichnet, daß der Beschwerdeführer einen Bargeldbetrag der gegenständlichen Höhe über einen Zeitraum von zehn Jahren unter Verzicht auf eine zinsenbringende Veranlagung zu Hause aufbewahrt hat, zumal der Beschwerdeführer im selben Zeitraum mit hohen Betriebsschulden belastet war, die laut Prüfungsfeststellungen einen Zinsenaufwand von insgesamt S 935.249,-- erforderten.
Für die Richtigkeit der Behauptung, wonach der gegenständliche Geldbetrag bar verwahrt worden sei, spricht auch nicht der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe damit den Willen seiner Mutter respektiert. Gerade wenn tatsächlich ein Treuhandverhältnis - für das kein schlüssiger Nachweis erbracht werden konnte - vorgelegen wäre, hätte der Beschwerdeführer für eine mündelsichere Anlage des im Eigentum des Bruders befindlichen Vermögens sorgen müssen. Gegen das Vorliegen einer bloß treuhändigen Verwahrung für den Bruder spricht auch die Tatsache, daß das errichtete Haus weder im Eigentum des Bruders steht noch von diesem benutzt wird.
Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus der Tatsache, daß nach der Mutter des Beschwerdeführers keine Verlassenschaftsabhandlung stattgefunden hat, Schlußfolgerungen gezogen hat. Es spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wenn dieser die Herkunft der Mittel mit einer Erbschaft erklärt und erst nach entsprechenden Vorhaltungen von einer Übergabe unter Lebenden die Rede ist, im weiteren Verfahren aber wiederum behauptet wird, daß das dem Beschwerdeführer bereits übergebene Bargeld nach wie vor von der Mutter in ihrem Bett verwahrt worden ist, zumal weder eine Anmeldung von dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 unterliegenden Erwerbsvorgängen noch die Vorlage von Vermögensteuererklärungen erfolgt ist.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers einerseits hinsichtlich der "treuhändigen" Verwaltung der Rente des Bruders und andererseits über die Ermittlung der Aufwendungen für die Pflege des Bruders gehen ins Leere, weil diese Umstände bei der Vermögensdeckungsrechnung des Prüfers berücksichtigt worden sind. Gegen die Höhe dieser Ansätze der Vermögensdeckungsrechnung wurden im Abgabenverfahren keine Einwendungen erhoben.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Prüfer die Aufwendungen für den Hausbau in seine Vermögensdeckungsrechnung einbezogen.
Der Annahme, daß der Beschwerdeführer Erlöse verkürzt hat, steht auch die Tatsache hoher Bankschulden nicht entgegen, zumal diese offenbar im Zusammenhang mit den im beschwerdegegenständlichen Zeitraum getätigten Investitionen standen. Es kommt nach den Erfahrungen des Gerichtshofes durchaus auch vor, daß erwirtschaftete "Schwarzgelder" durch Darlehensaufnahmen verschleiert werden
Die Rüge, die belangte Behörde habe "den Gesamtbetrag in die Alkoholsteuerpflicht" einbezogen, "ohne zu konkretisieren oder zu begründen, ob dieser überhaupt der Alkoholsteuer unterliegt", ist aktenwidrig, weil im Betriebsprüfungsbericht die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken detailliert dargestellt wurde und daraus erkennbar ist, daß keineswegs der Gesamtbetrag der Erlöszurechnung der Alkoholabgabe unterzogen worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.