VwGH vom 01.09.1999, 98/16/0229

VwGH vom 01.09.1999, 98/16/0229

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/16/0230

98/16/0231

98/16/0238

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden 1.) der BM in T 2.) des AP in R, 3.) der Marktgemeinde T, und 4.) der SG in V, alle vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, Eduard-Wallnöfer-Platz 1, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol 1.) vom , Zl RV 28/1-T6/98, 2.) vom , Zl RV 27/1-T6/98, 3.) vom , Zl RV 23/1-T6/98, und 4.) vom , Zl RV 29/1-T6/98, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 24. Mai/26. Mai/31. Mai und bzw schlossen die vier Beschwerdeführer, darunter als Drittbeschwerdeführerin die Marktgemeinde Telfs, mit Franz Markt (= Beschwerdeführer zu 98/16/0232), Ing. Friedrich Mayr (= Beschwerdeführer zu 98/16/0233) und Josef Waldhart (= Beschwerdeführer zu 98/16/0234) die in den Entscheidungsgründen des hg Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zlen 98/16/0232, 0233 und 0234, auszugsweise wiedergegebene, als "Realteilungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab. In diesem Erkenntnis - auf dessen Entscheidungsgründe im Sinne des § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird - wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen der von den Beschwerdeführern angestrebten Befreiung der mit diesem "Realteilungsvertrag" verwirklichten Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG mangels Vorliegens von behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland nicht erfüllt sind. Da von dem "Realteilungsvertrag" eine Mehrheit von Grundstücken betroffen war, kam auch die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 2 GrEStG betreffend die Teilung eines Grundstückes nicht zum Tragen. Soweit die Beschwerdeführer erstmals in ihren Beschwerden Einwendungen gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage erheben, handelt es sich um ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches neues Vorbringen. Auch die vorliegenden Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am