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VwGH vom 25.09.2002, 2002/13/0128

VwGH vom 25.09.2002, 2002/13/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat Ia, vom , Zl. RV/28-15/13/2002, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, bezieht der Beschwerdeführer Einkünfte aus der Vermietung mehrerer Häuser. Für eines der Miethäuser hatte er in den Jahren 1994 und 1995 und für ein anderes im Jahre 1995 steuerfreie Beträge im Sinne des § 28 Abs. 5 EStG 1988 in seiner Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gebildet, welche vom Finanzamt im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 unter Berufung auf die Bestimmung des § 116 Abs. 5 Z. 3 EStG 1988 einnahmenerhöhend aufgelöst wurden.

In der Begründung des die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 abweisenden Bescheides ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 1998 trotz behördlicher Aufforderung keine Steuererklärungen vorgelegt hatte und die Veranlagung daher jeweils im Schätzungsweg nach § 184 BAO erfolgt war. Obwohl der Beschwerdeführer in einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und einem nachträglichen Vorhalt jeweils ausdrücklich auf die für das Streitjahr geltende Sach- und Rechtslage hingewiesen worden sei, habe er weder in der Berufung noch im Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Begründung dafür gegeben, weshalb die Auflösung der steuerfrei gebildeten Beträge nach § 28 Abs. 5 EStG 1988 mit einem rechtlichen Fehler behaftet sein sollte. Die Tatsache der Bildung der steuerfreien Beträge und deren Höhe ergäben sich eindeutig aus den Erklärungen des Beschwerdeführers samt angeschlossenen Beilagen für die Besteuerungsperioden 1994 und 1995; der Beschwerdeführer habe Bildung und Höhe der steuerfreien Beträge auch nicht bestritten. Da er auch gegen die gesetzeskonforme einnahmenerhöhende Auflösung der Rücklagen im Jahr 1999 keinen nachvollziehbaren Einwand vorgetragen habe, habe sich die Berufung als unbegründet erwiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird zur Begründung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Folgendes vorgetragen:

"Aus den von mir vorgelegten Berechnungen der Einnahmen/Ausgaben meiner Zinshäuser ergibt sich ein wesentlich niedrigerer Gewinn, als er durch den mit Berufung seinerzeit angefochtenen Bescheid des Finanzamtes festgestellt wurde, deshalb, weil zufolge über die seinerzeit durchgeführten Verfahren nach § 7 bzw. § 18 MRG hinausgehende Aufwendungen auf die Häuser gemacht werden mussten, die in der Folge zu einer Verlängerung der Laufzeit der Rückzahlung der einzelnen gewährten Reparaturdarlehen geführt haben. Die Rückzahlungen an die darlehensgewährende Stelle wurde dem Finanzamt entsprechend nachgewiesen und hätte es daher mit der von ihm vorgenommenen Auflösung nicht vorgehen dürfen, dies schon deshalb, da mir die zur Versteuerung vorgeschriebenen Beträge in keiner Weise zugekommen sind. Schon die Verfahrensbehörde I. Instanz hätte genau überprüfen müssen, inwieweit Einnahmen mir einkommensteuerrechtlich zuzuordnen sind unter Berücksichtigung der Auslagen, die ich zu ihrer Erzielung aufwenden musste. Das Verfahren ist daher ohne die vom Gesetz geforderte erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung geblieben.

Andererseits liegt aber auch ein Rechtsirrtum der belangten Behörde vor. Die Auflösung ist nicht gesetzkonform durchgeführt worden, es mangelt auch an jeder Begründung dafür, welche Beträge an Rücklagen aufgelöst wurden und warum, obwohl die Verwendung durch nachgewiesene Rückzahlungen an Darlehensgeber dem Finanzamt dargelegt wurde.

Es hätte daher tatsächlich immer mit einer weit geringeren Auflösung für Rücklagen wie vom angefochtenen Bescheid durchgeführt, ausgegangen werden können, womit eine wesentliche Verringerung mir vorgeschriebener Einkommensteuern sich ergeben hätte."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 5 EStG 1988 in seiner Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, konnten bei der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) auf Antrag steuerfreie Beträge in näher geregelter Weise unter näher geregelten Bedingungen gebildet werden.

Diese Vorschrift wurde durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, beseitigt. Für die bis 1995 gebildeten steuerfreien Beträge wurden in der Bestimmung des § 116 Abs. 5 EStG 1988 Übergangsregelungen normiert. § 116 Abs. 5 Z. 2 EStG 1988 in seiner durch die Novelle BGBl. I Nr. 28/1999 gestalteten Fassung ordnet an, dass mit den am ausgewiesenen steuerfreien Beträgen innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum näher genannte Aufwendungen und Verluste zu verrechnen sind.

§ 116 Abs. 5 Z. 3 EStG 1988 bestimmt, dass steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z. 2 zu verrechnen sind, zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufgelöst werden müssen.

Die im Beschwerdefall vorgenommene einnahmenerhöhende Auflösung der vom Beschwerdeführer 1994 und 1995 gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei gebildeten Beträge - Bildung und Höhe der Beträge wird auch in der Beschwerde nicht bestritten - wäre mit dem Gesetz demnach nur soweit nicht im Einklang gestanden, als die steuerfrei gebildeten Beträge nach Maßgabe der im § 116 Abs. 5 Z. 2 EStG 1988 getroffenen Anordnungen mit den in dieser Norm beschriebenen Aufwendungen zu verrechnen gewesen wären. Eine in dieser Weise gebotene Verrechnung der in den Jahren 1994 und 1995 steuerfrei gebildeten Beträge nachvollziehbar darzustellen, war eine dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren treffende Obliegenheit, seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenbemessung nachzukommen (siehe etwa Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung2, Tz 8 zu § 115 BAO, mit den dort angeführten Judikaturnachweisen).

Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass die Veranlagungen der Jahre 1996 bis 1998 mangels Vorlage von Steuererklärungen durch den Beschwerdeführer im Schätzungswege erfolgen mussten, tritt der Beschwerdeführer ebenso nicht entgegen, wie er auch der im angefochtenen Bescheid gegebenen Darstellung nicht widerspricht, weder in der Berufung noch im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und auch nicht nach einem neuerlich ergangenen Vorhalt eine sachlich nachvollziehbare Begründung für sein Begehren vorgetragen zu haben, von der einnahmenerhöhenden Auflösung der steuerfrei gebildeten Beträge bei der Abgabenbemessung des Streitjahres Abstand zu nehmen.

Die der Beschwerdeschrift zu entnehmende Behauptung, der einnahmenerhöhenden Auflösung der steuerfreien Beträge nach § 116 Abs. 5 Z. 3 EStG 1988 bei der Abgabenfestsetzung für das Jahr 1999 sei eine Verrechnung dieser Beträge im Sinne der Vorschriften des § 116 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. entgegengestanden, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erfolgversprechend darzustellen, weil mit dieser - mangels Konkretisierung einem sachlichen Nachvollzug zudem auch nicht zugänglichen - Behauptung die im Verwaltungsverfahren unterlassene Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht wirksam nachgeholt werden kann. Weshalb die einnahmenerhöhende Auflösung der steuerfrei gebildeten Beträge der Jahre 1994 und 1995 dem Gesetz widersprochen hätte, wird auch in der Beschwerde nicht einsichtig gemacht; dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Berufungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht begründet hätte, trifft nicht zu.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am