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VwGH vom 28.06.2006, 2002/13/0119

VwGH vom 28.06.2006, 2002/13/0119

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/13/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde 1) des Dr. FZ und 2) der Mag. VZ, beide in W und beide vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland jeweils vom ,

1) Zl. RV 301-16/08/2002, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis August 2000 (2002/13/0119) und

2) Zl. RV 537-16/2001 (Berufungssenat V), betreffend u. a. Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1994 bis 1999, Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1999, Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1994 bis 1999 und Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1994 bis 1999 (2002/13/0120),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den zu 2002/13/0119 angefochtenen Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis August 2000 richtet und soweit sie die Absprüche des zu 2002/13/0120 angefochtenen Bescheides über Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1994 bis 1999 und Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1999 sowie über Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte aus Vermietung für die Jahre 1994 sowie 1996 bis 1999 und über Feststellung der Einkünfte aus Vermietung für die Jahre 1994 sowie 1996 bis 1999 bekämpft, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen, somit in der Bekämpfung der Absprüche des zu 2002/13/0120 angefochtenen Bescheides über Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte aus Vermietung für das Jahr 1995 und über Feststellung der Einkünfte aus Vermietung für das Jahr 1995, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 433,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beiden vor dem Verwaltungsgerichtshof individuell als Beschwerdeführer auftretenden Personen sind Eigentümer eines Miethauses in Wien. Der in der Beschwerdeschrift als Erstbeschwerdeführer angeführten Person gehören 25 % der Anteile und der als Zweitbeschwerdeführerin bezeichneten Person, seiner Mutter, 75 % der Anteile. Die Beschwerdeführer erstatteten für die Streitjahre 1994 bis 1999 aus der gemeinsam unternommenen Vermietung von Objekten ihres Hauses Umsatzsteuererklärungen und Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften), welche für die Jahre 1994 bis 1998 jeweils zu Umsatzsteuerbescheiden und zu Bescheiden betreffend Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führten, die den erstatteten Abgabenerklärungen entsprachen.

Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung der Vermietungstätigkeit der Hausgemeinschaft der Beschwerdeführer traf der Prüfer in seinem darüber erstatteten Bericht vom in hier noch interessierender Hinsicht folgende Feststellungen:

Im Jahre 1994 sei von den Eigentümern begonnen worden, das Gebäude unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu sanieren. Im Rahmen der durchgeführten Arbeiten sei das zuvor nicht vermietet gewesene Dachgeschoss durch Schaffung von Wohnungen der Kategorie A mit 119,16 m2 (Top 14) und mit 46,15 m2 (Top 15) ausgebaut worden. Die Wohnung Top 14 werde seit Abschluss des Dachbodenausbaus vom Erstbeschwerdeführer benützt, wobei eine "mietvertragliche Vereinbarung" zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Hauseigentümergemeinschaft in schriftlicher Form nicht vorliege. Nach Auskunft des Erstbeschwerdeführers sei mit der Hausgemeinschaft über das Mietverhältnis eine mündliche Vereinbarung geschlossen worden, das Melderegister der Bundespolizeidirektion Wien weise die polizeiliche Anmeldung des Erstbeschwerdeführers auf Top 14 mit dem aus. Der Erstbeschwerdeführer habe für die Jahre 1996 bis 2000 näher angeführte Beträge als Miete auf das Hausgemeinschaftskonto überwiesen, wobei die Mietzahlungen ab Juli 1996 einem Nettomietzinssatz/Quadratmeter von S 50,-- bis S 54,70 "(= Richtwertzins gem. MRG)" entsprächen. Die Wohnung Top 15 sei von Mag. Regina K. ab angemietet worden, ein am unterschriebener Mietvertrag sei mit drei Jahren ab dem befristet worden. Das Melderegister der Bundespolizeidirektion Wien weise die Anmeldung von Mag. Regina K. per unter Top 15 und per die Namensänderung infolge Verehelichung mit dem Erstbeschwerdeführer auf. Von der nachmaligen Ehefrau des Erstbeschwerdeführers seien näher angeführte Beträge ab 1996 als Miete auf das Hausgemeinschaftskonto überwiesen worden. Die Mietzahlungen bis einschließlich April 1998 entsprächen einem Netto-Mietzinssatz/Quadratmeter von S 81,58 und ab Mai 1998 infolge einer Herabsetzung des Mietzinses einem solchen von S 54,70. Nach Wiedergabe der jeweiligen Quadratmeterzinse der Mieter des Hauses äußerte der Prüfer in seinem Bericht die Auffassung, dass das mündliche Mietverhältnis des Erstbeschwerdeführers zur Hausgemeinschaft hinsichtlich der Wohnung Top 14 nicht anzuerkennen sei, weil die Wohnung zu einem unangemessen niedrigen und deshalb nicht fremdüblichen Mietzins vermietet worden sei. Die auf die Vermietung dieser Wohnung entfallenden Erträge und Aufwendungen seien aus den Abgabenbemessungsgrundlagen daher auszuscheiden. Gleiches gelte für die Ergebnisse der Vermietung der Wohnung Top 15 ab dem Zeitraum Mai 1998, weil mit diesem Zeitpunkt eine nicht als fremdüblich zu beurteilende Herabsetzung des Mietzinses vorgenommen worden sei, über welche auch keine schriftliche Vereinbarung existiere. Es werde die Wohnung Top 15 ab dem Monat Mai 1998 ebenso als Einkunftsquelle ausgeschieden wie auch die Wohnung Top 14 als im Rahmen der privaten Lebensführung des Erstbeschwerdeführers benützt anzusehen sei. Dem Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer über das Vorliegen einer Entscheidung der Schlichtungsstelle, welche der Einhebung eines höheren als des zulässigen Mietzinses entgegen gestanden wäre, müsse erwidert werden, dass andere Wohnungen als die Wohnungen Top 14 und Top 15 zu höheren Mietzinsen vermietet worden seien, obwohl die ins Treffen geführten Mietzinsbeschränkungen auch für diese anderen Objekte hätten gelten müssen.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte aus Vermietung für die Jahre 1994 bis 1998 Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide für diese Jahre mit folgenden Ergebnissen in ATS:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr:
erklärungsgemäß festgesetzte Umsatzsteuerschuld:
neu festgesetzte Umsatzsteuerschuld:
1994
- 103.762,--
- 102.709,--
1995
- 106.116,--
- 82.568,--
1996
- 1,189.345,--
- 977.205,--
1997
- 1,260.741,--
- 990.550,--
1998
+ 44.793,--
+ 193.987,--
erklärungsgemäß festgestellte Einkünfte:
neu festgestellte Einkünfte:
1994
0,--
0,--
1995
- 274.455,--
- 23.569,--
1996
- 138.597,--
- 174.246,--
1997
- 20.155,--
- 133.990,--
1998
- 66.185,--
- 149.576,--

Des Weiteren erließ das Finanzamt Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide für das Jahr 1999 mit folgenden von den Abgabenerklärungen abweichenden Ergebnissen in ATS:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
erklärte Umsatzsteuerschuld:
festgestellte Umsatzsteuerschuld:
1999
+ 48.189,18
+ 38.762,--
erklärte Einkünfte:
festgestellte Einkünfte:
1999
- 79.317,--
- 150.891,--

Schließlich setzte das Finanzamt auch noch die Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis August 2000 mit einem Betrag von S 28.772,-- gegenüber einer aus den Voranmeldungen für diesen Zeitraum resultierenden Zahllast von S 35.298,-- fest.

Unter anderem gegen diese Bescheide und gegen (nach der Aktenlage tatsächlich nicht ergangene) Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens und des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 wurde namens der Hausgemeinschaft der Beschwerdeführer Berufung erhoben. In dieser wurde nach der Rüge, dass das Parteiengehör nicht ausreichend gewährt worden sei, der Versagung der steuerlichen Anerkennung der Mietverträge über die Wohnungen Top 14 und Top 15 entgegen gehalten, dass der Vorwurf mangelnder Fremdüblichkeit der Mietverträge unbegründet sei. Dem diesbezüglichen Argument des Prüfers sei zu entgegnen, dass es im Bereich des Mietrechtes weithin einen Marktzins nicht gebe, weil zahlreiche Mietzinsbildungsvorschriften dafür sorgten, dass ein sich am Markt bildender Mietzins nicht verlangt werden dürfe. Für die im betroffenen Haus zulässigen Mietzinse gelte nichts anderes. Ausgeschöpft im Sinne des anzustellenden Fremdvergleichs könne nur der höchstens zulässige Mietzins werden. Dass bei anderen Wohnungen ein höherer als der gesetzlich zulässige Mietzins verlangt worden sei, sei kein taugliches Argument, zumal bei einem Verstoß gegen die Mietzinsbildungsvorschriften sowohl der Entzug der Förderungsmittel als auch die gerichtliche Herabsetzung des bedungenen Mietzinses auf die gesetzliche Mietzinshöhe drohe, worüber hinsichtlich einer anderen Wohnung ein Verfahren schon anhängig sei. Wenn die Hausgemeinschaft von solchen Personen, die "als besonders wissend und versiert gelten", keinen Mietzins verlange, dessen Teilrückforderung gewiss wäre, dann könne dies dem anzustellenden Fremdvergleich nicht schädlich sein. Es werde beantragt, sämtliche angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, "damit die Abgaben für die Streitjahre wie erklärt, festgesetzt werden und festgesetzt bleiben".

Mit dem zu 2002/13/0120 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde u.a. die Berufungen der Vermietungsgemeinschaft der Beschwerdeführer "betreffend Umsatzsteuer 1994 bis 1999 jeweils samt Wiederaufnahme" und "Feststellung der Einkünfte 1994 bis 1999, jeweils samt Wiederaufnahme" als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Ausführungen zur Verfahrensrüge der Hausgemeinschaft der Beschwerdeführer hielt die belangte Behörde fest, dass der Sachverhalt weitgehend unstrittig sei, weil die einzige beachtenswerte neue Tatsache, die in der Berufung vorgebracht worden sei, in der Behauptung bestehe, dass die Wohnungen Top 14 und 15 im Zeitpunkt ihrer Anmietung weder über eine Küche noch über eine Kochgelegenheit verfügt hätten, sodass Ausstattungskategorie A nicht vorliege. Dieses Vorbringen stehe allerdings im Widerspruch zum Akteninhalt, weil sich aus den Unterlagen über die Wohnhaussanierung und etwa auch aus dem Prüfbericht der Förderungsbehörde anderes ergebe. Auf die Mietverträge über die Wohnungen Top 14 und 15 seien die Grundsätze der Angehörigenjudikatur anzuwenden, weil es zwischen den Beteiligten am sonst vorzufindenden Interessengegensatz fehle. Bei der Überlassung einer Wohnung an einen Miteigentümer durch die Miteigentumsgemeinschaft handle es sich im Regelfall um eine bloße Benützungsregelung unter Miteigentümern, während die Begründung eines Bestandverhältnisses nur den Ausnahmefall darstellen würde, der allein durch die Bemessung des Benützungsentgelts nach den gesetzlichen Regelungen der Zinsbildung oder durch die Bezeichnung des Entgelts als Miete noch nicht verwirklicht werde. Der Vertrag über die Wohnung Top 14 sei zwischen der Hausgemeinschaft und dem Erstbeschwerdeführer nur mündlich abgeschlossen worden, was bei Mietverträgen aus Gründen der Rechtssicherheit im Allgemeinen nicht üblich sei; außer der Höhe des Mietzinses sei keine einzige Bestimmung dieses Mietvertrages bekannt geworden. Auch die Höhe des Mietzinses halte einem Fremdvergleich nicht stand, weil der Mietzins, abgesehen vom Fehlen einer Wertsicherungsklausel, unangemessen niedrig sei. Während bei anderen Neumietern der Richtwertzins verlangt und daneben ein Zuschlag für die Lage, den hervorragenden Zustand der Wohnungen und die Infrastruktur des Hauses (Aufzug, Telekabelanschluss etc.) begehrt worden sei, sei dies gegenüber dem Erstbeschwerdeführer unterlassen worden. Das Vorbringen einer gesetzlichen Zinsbeschränkung überzeuge nicht, weil dies auch für die übrigen Mietverträge hätte gelten müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe in Wahrheit von Anfang an geplant, den Dachboden mit Förderungsmitteln zu sanieren und die Wohnung Top 14 zu bewohnen, wobei die private Nutzung nach der Eheschließung mit Mag. K. auch auf die Wohnung Top 15 ausgedehnt worden sei, sodass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Ehefrau nun gemeinsam die beiden Wohnungen bewohne. Aus der Vermietung dieser Wohnungen Einkünfte zu erzielen, sei nicht geplant gewesen, es sei die Nutzung der Wohnung Top 14 und ab Mai 1998 auch die der Wohnung Top 15 aus privaten Gründen erfolgt, weshalb diese Wohnungen als Einkunftsquellen auszuscheiden seien. Bei der Wohnung Top 15 falle auf, dass sie zunächst nur auf drei Jahre befristet vermietet worden sei, was nach den Förderungsbestimmungen nicht zulässig gewesen wäre. Der Mietzins habe deutlich mehr als den Richtwert betragen und nach Eheschließung mit der Mieterin sei der Mietzins gegenüber seiner Ehegattin herabgesetzt worden. Einen sachlichen Grund hiefür gebe es nicht und es sei der Mietzins ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als fremdüblich anzusehen.

Mit dem zu 2002/13/0119 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Vermietungsgemeinschaft der Beschwerdeführer gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis August 2000 als unbegründet ab und verwies in der Begründung dieses Bescheides auf jene des zu 2002/13/0120 angefochtenen Bescheides.

Gegen diese Bescheide richtet sich die von den beiden Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer ihrer Erklärung nach durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf Unterbleiben der Wiederaufnahme abgabenrechtlicher Verfahren und in ihrem Recht auf Unterbleiben von "neuen, bisher rechtskräftig abgeschlossene Perioden betreffenden Abgabenfestsetzungen" als verletzt erklären, wobei dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführer gegen die Beseitigung der im Zusammenhang mit den Wohnungen Top 14 und Top 15 stehenden wirtschaftlichen Ergebnissen aus den Bemessungsgrundlagen der Besteuerung ihrer Vermietungstätigkeit zur Wehr setzen.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde, einer Replik durch die Beschwerdeführer und einer Gegenäußerung auf diese Replik durch die belangte Behörde erwogen:

Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus dieser Vorschrift leitet der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass nur derjenige beschwerdeberechtigt ist, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann, während das Fehlen der Möglichkeit einer durch den Bescheid - unabhängig von seiner Gesetzmäßigkeit - bewirkten Rechtsverletzung die Beschwerdelegitimation ausschließt, sodass die Berechtigung einer Partei zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde voraussetzt, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Verbesserung der Rechtsposition der Partei herbeiführen kann (siehe für viele aus jüngster Zeit den hg. Beschluss vom , 2001/13/0271, m. w.N.). An der erforderlichen Beschwerdeberechtigung in diesem Sinn fehlt es den Beschwerdeführern zur Bekämpfung der meisten Absprüche der angefochtenen Bescheide aus unterschiedlichen, zum Teil kumulativ vorliegenden Gründen:

Zur Anfechtung der die Umsatzsteuer einschließlich der Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren betreffenden Absprüche des zu 2002/13/0120 angefochtenen Bescheides und des allein die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis August 2000 betreffenden Bescheides zu 2002/13/0119 fehlt es den Beschwerdeführern an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung schon deshalb, weil eine Gemeinschaft von Vermietern als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt darstellt, was zur Folge hat, dass gegen Umsatzsteuerbescheide, die an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, den einzelnen Mitgliedern dieser Personenvereinigung mangels Berührung ihrer Rechtssphäre kein Beschwerderecht zukommt (siehe die hg. Beschlüsse vom , 2001/13/0232, und vom , 2001/13/0189, m.w.N.). Während die beiden Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren noch als Hausgemeinschaft auftraten und auch ihre Berufung noch als Hausgemeinschaft erhoben haben, treten sie vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als Personenvereinigung, sondern als individuelle Rechtssubjekte auf, denen aber Umsatzsteuersubjektivität nicht zukam und deren Rechtsposition durch abgabenbehördliche Absprüche betreffend die von der Vermietergemeinschaft geschuldete Umsatzsteuer nicht berührt werden konnte.

Hinsichtlich des zu 2002/13/0119 angefochtenen Bescheides betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis August 2000 kommt hinzu, dass mit dem bekämpften Bescheid die Umsatzsteuerschuld in geringerer Höhe festgesetzt wurde, als sie erklärt worden war, was ebenso für den Abspruch des zu 2002/13/0120 bekämpften Bescheides über Umsatzsteuer für das Jahr 1999 gilt. Ein die Umsatzsteuerschuld in niedrigerer als der erklärten und nach dem Berufungsantrag im Verwaltungsverfahren begehrten Höhe festsetzender Bescheid, der den Abgabepflichtigen damit weniger als ein solcher belastet, der seinem Vorbringen vollinhaltlich Rechnung tragen würde, kann keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechtsverletzung bewirken (siehe die hg. Beschlüsse vom , 94/13/0017, Slg. NF Nr. 7.141/F, und vom , 94/13/0016).

Scheidet aus den dargelegten Gründen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die niedriger als erklärt (und in der Berufung begehrt) erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuerschuld durch den Abspruch des zu 2002/13/0120 angefochtenen Bescheides über Umsatzsteuer für das Jahr 1999 aus, dann könnte aus diesem Grund auch eine der Erlassung dieses Bescheides vorangegangene Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1999 keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer bewirken. Hinzu kommt, dass eine Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1999 tatsächlich gar nicht stattgefunden hat, sodass die gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid dennoch erhobene Berufung der Hausgemeinschaft der Beschwerdeführer von der belangten Behörde rechtens zurückzuweisen gewesen wäre. Die meritorische Abweisung einer mangels Existenz des bekämpften erstinstanzlichen verfahrensrechtlichen Bescheides rechtens zurückzuweisenden Berufung konnte eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht herbeiführen.

Zur Bekämpfung der Absprüche des zu 2002/13/0120 angefochtenen Bescheides betreffend Feststellung der Einkünfte aus Vermietung für die Jahre 1994 sowie 1996 bis 1999 fehlt den Beschwerdeführern die Berechtigung deswegen, weil mit den von der belangten Behörde in diesem Umfang bestätigten erstinstanzlichen Bescheiden keine höheren Einkünfte als solche festgestellt worden waren, deren Feststellung von den Beschwerdeführern in ihren Abgabenerklärungen und in ihrer Berufung selbst begehrt worden war. Die erklärungsgemäß festgestellten Einkünfte für das Jahr 1994 betrugen S 0,--, die im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid für dieses Jahr ebenfalls 0,--. In den bekämpften erstinstanzlichen Feststellungsbescheiden der Jahre 1996 bis 1999 aber wurden durchwegs höhere Verluste als die von den Beschwerdeführern erklärten festgestellt und ihnen nach Maßgabe ihrer Anteile zugewiesen. Durch eine solche Zurechnung von Einkünften konnte keine diesbezügliche, in der Beschwerde relevierte Rechtsverletzung der Beschwerdeführer bewirkt werden (siehe etwa die hg. Beschlüsse vom , 2001/15/0218, und vom , 98/15/0074).

Mit dem Ausscheiden der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die in den wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Feststellungsbescheide fällt auch die Möglichkeit einer durch die Wiederaufnahmebescheide selbst bewirkten Rechtsverletzung weg, wobei für die Bekämpfung des Abspruches über die (tatsächlich gar nicht erfolgte) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 die für die Bekämpfung des Abspruches über die (tatsächlich nicht erfolgte) Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1999 angestellten Überlegungen in gleicher Weise gelten.

Die gegen den zu 2002/13/0119 bekämpften Bescheid erhobene Beschwerde und die gegen die angeführten Absprüche des zu 2002/13/0120 angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Zur Abweisung der Beschwerde:

Zur allein wirksam unternommenen Bekämpfung des zu 2002/13/0120 angefochtenen Bescheides in seinen Absprüchen über Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte aus Vermietung für das Jahr 1995 und über Feststellung der Einkünfte aus Vermietung für das Jahr 1995 ist Folgendes zu sagen:

Die mit der Wohnung Top 15 im Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen wurden für dieses Jahr ohnehin nicht aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden, sodass der Streit nur die Erträge und Aufwendungen des Jahres 1995 im Zusammenhang mit der vom Erstbeschwerdeführer bewohnten Wohnung Top 14 betrifft. Hinsichtlich dieser Wohnung hat die belangte Behörde aber zutreffend erkannt, dass keine Indizien vorlagen, welche der Annahme des Regelfalls bloßer Gebrauchsüberlassung an den Erstbeschwerdeführer an Stelle eines nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegebenen Bestandverhältnisses entgegen standen (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom , 95/13/0227, Slg. NF Nr. 7.146/F, vom , 93/13/0002, und vom , 98/13/0084). Wie der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Judikatur wiederholt schon ausgesprochen hat, sind von einem Miteigentümer, sei es auch in Form eines als Mietzins bezeichneten, auf ein Gemeinschaftskonto überwiesenen Betrages, geleistete Zahlungen ertragsteuerlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil mit der Gebrauchsregelung unter Miteigentümern das für die Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z. 6 EStG 1988 essenzielle Merkmal der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht erfüllt wird. Dass die bloße Gebrauchsregelung aber den Regelfall darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte ebenso wie der Lehre (siehe die im erstzitierten Erkenntnis angeführten Nachweise).

Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch bemerkt, dass selbst die nach dem Gesagten nicht mehr bedeutsame Beurteilung der belangten Behörde, der im Angehörigenverhältnis bestehende Vertrag sei (selbst wenn er ein Bestandvertrag wäre) nicht fremdüblich gestaltet, grundsätzlich keine Bedenken erwecken würde, weil der belangten Behörde in der Anschauung beizupflichten wäre, dass die Fremdüblichkeit von Vereinbarungen nicht auf fiktiver, sondern auf realer Basis geprüft werden muss.

Gegen die Wiederaufnahme des betroffenen Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte aus Vermietung für das Jahr 1995 tragen die Beschwerdeführer kein Argument vor, welches diese Wiederaufnahme als dem Gesetz widersprechend erkennen lassen könnte.

Die Beschwerde war im zulässig erhobenen Umfang somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich darauf, dass der Inhalt der zur Bekämpfung des zu 2002/13/0119 angefochtenen Bescheides erstatteten Gegenschrift nicht über ein Begleitschreiben zu einer bloßen Aktenvorlage hinausgeht, weshalb diese weitere Gegenschrift der belangten Behörde nicht zusätzlich zu honorieren war.

Wien, am