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VwGH vom 15.12.2004, 2002/13/0118

VwGH vom 15.12.2004, 2002/13/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der R GesmbH in W, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/076-06/2002, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum von Juni 1997 bis Dezember 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer beim Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung kam nach dem Inhalt des Prüfungsberichtes vom hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zum einen die ihrem zu 97 % an ihr beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen nicht dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag unterworfen hatte und dass zum anderen Abfuhrdifferenzen hinsichtlich Lohnsteuer im Betrag von EUR 1.066,18 sowie Dienstgeberbeitrag im Betrag von EUR 175,14 samt Zuschlag im Betrag von EUR 20,64 bestanden.

Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom zog das Finanzamt die beschwerdeführende Gesellschaft für "den Prüfungszeitraum 06/1997 bis 12/2001" zum einen gemäß § 82 EStG 1988 zur Haftung für Lohnsteuer im Umfang eines Betrages von EUR 1.066,18 heran und setzte zum anderen (bezogen auf den gleichen Zeitraum) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von EUR 21.312,47 samt Zuschlag in Höhe von EUR 2.469,86 fest. Begründet wurde dieser Bescheid zum einen mit den Ausführungen des angeschlossenen Lohnsteuerberichtes und zum anderen mit Rechtsausführungen über die Dienstgeberbeitragspflicht der dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Vergütungen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stellte die beschwerdeführende Gesellschaft in Abrede, dass die ihrem wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen dem Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag unterlägen, und führte darüber hinaus ins Treffen, dass die im Bescheid "vorgeschriebene Lohnsteuer 1997 in Höhe von EUR 1.066,18" ohnehin bezahlt worden und nur vom Finanzamt auf einem unrichtigen Abgabenkonto (jenem einer KG) gebucht worden sei, was ebenso "für den DB bzw. DZ 1997 in Höhe von EUR 175,14 bzw. EUR 20,64" gelte; dieser Umstand sei der Prüferin bekannt gegeben worden. Es werde diesbezüglich die Umbuchung der genannten Beträge auf das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Gesellschaft und die "Festsetzung der Lohnsteuer 1997, DB und DZ 1997 mit NULL" begehrt. Angeschlossen war der Berufung u.a. ein Zahlungsbeleg mit den Vermerken "Zeitraum 10/97" und "Abgabenart L, DB, DZ" nebst den entsprechenden Schillingbeträgen der im Lohnsteuerbericht wiedergegebenen Abfuhrdifferenzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin "gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid" des Finanzamtes "betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) samt Zuschlag (DZ) 06/1997 bis 12/2001" durch Abweisung der Berufung als unbegründet. In der Begründung des angefochtenen Bescheides beschäftigte sich die belangte Behörde ausschließlich mit der Frage der Dienstgeberbeitragspflicht der vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer bezogenen Vergütungen, während sie das Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft zum Fragenkreis der in der Lohnsteuerprüfung aufgegriffenen Abfuhrdifferenzen vollständig überging.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde über die Qualifizierung der von ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bekämpft, ist sie auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, hinzuweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach der genannten Gesetzesstelle klargestellt hat. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel besteht.

Dass die zur Erhebung der Kommunalsteuer berufene Abgabenbehörde zu einer abweichenden Rechtsansicht gelangt war, wie die beschwerdeführende Gesellschaft in Wiederholung ihres diesbezüglichen Vorbringens im Verwaltungsverfahren auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof vorträgt, ist ohne Bedeutung, weil gemeindebehördliche Kommunalsteuerbescheide für die Beurteilung der Dienstgeberbeitragspflicht gewährter Vergütungen durch die Abgabenbehörden des Bundes keine Bindungswirkung entfalten, was umgekehrt in gleicher Weise zutrifft. Mit dem Vorbringen, es werde die Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen nach den einzelnen Jahren erstmals im angefochtenen Bescheid vorgenommen, verbindet die beschwerdeführende Gesellschaft nicht etwa die Behauptung einer Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlagen, sondern nur rechtliche Folgerungen für ein ihren Gesellschafter-Geschäftsführer nach ihrer Ansicht treffendes Unternehmerwagnis. Da zufolge klar erkennbarer Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft die Frage eines Unternehmerrisikos des Geschäftsführers aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft aus den Erwägungen des erwähnten Erkenntnisses des verstärkten Senates rechtlich nicht von Bedeutung war, erübrigt sich ein Eingehen auf diese Beschwerdeausführungen.

Dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das auf die Abfuhrdifferenzen bezogene Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft vollständig übergangen hat, begründet im Ergebnis aus nachstehenden Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Der erstinstanzliche Bescheid stellte sich im Umfang seines Abspruches über Lohnsteuer als Haftungsbescheid im Sinne des § 224 BAO in Verbindung mit § 82 EStG 1988 dar. Eine Entscheidung über die gegen diesen Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid, wie ihn der Verwaltungsgerichtshof versteht, nicht getroffen. Dies schließt der Verwaltungsgerichtshof daraus, dass in der Bezeichnung der Berufungsangelegenheit durch die belangte Behörde ungeachtet der insoweit verfehlten Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheides als "Haftungsbescheid" die Abgabe "Lohnsteuer" unerwähnt geblieben ist. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer erhobene Berufung, die auf der Basis des von der belangten Behörde in der Gegenschrift eingeräumten Umstandes tatsächlich erfolgter Abfuhr des vom Abspruch betroffenen Lohnsteuerbetrages einer stattgebenden Erledigung zuzuführen gewesen wäre, ist damit noch als unerledigt anzusehen. In diesem Umfang hat die belangte Behörde zwar die ihr oblegene Entscheidungspflicht verletzt, dadurch aber nicht den von ihr erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Über die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides über die Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer wird die nunmehr zuständige Berufungsbehörde ihre Entscheidung erforderlichenfalls noch zu treffen haben.

Im Umfang der Absprüche über Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag stellte der erstinstanzliche Bescheid einen Abgabenbescheid nach § 201 BAO (§ 43 Abs. 2 FLAG 1967) dar. Nach § 201 BAO ist ein Abgabenbescheid (nur) zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Dass diese Voraussetzung nicht vorgelegen wäre, ist nicht zu erkennen, weil sich die Selbstberechnung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft geschuldeten Dienstgeberbeiträge samt Zuschlag jedenfalls deswegen als unrichtig erwiesen hatte, weil sie die Bezüge ihres wesentlich beteiligten Geschäftsführers diesen lohnabhängigen Abgaben nicht unterworfen hatte.

Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO haben aber die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (siehe die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, § 201, Rz 11, angeführten Nachweise). Dass die beschwerdeführende Gesellschaft den im Lohnsteuerbericht als Abfuhrdifferenz gesehenen Betrag an Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag tatsächlich geschuldet hatte, hat sie in ihrer Berufung ebenso wenig in Abrede gestellt wie sie dies auch in der Beschwerde nicht bestreitet. Dass diese Beträge von ihr ohnehin schon entrichtet und vom Finanzamt nur falsch gebucht worden waren, stand einer Aufnahme auch dieser Teilbeträge in den Festsetzungsbescheid nach § 201 BAO deshalb nicht entgegen.

Es hat die in Rede stehende Mangelhaftigkeit der Berufungserledigung zu keiner Verletzung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft verfolgbaren Rechte geführt.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei der Verwaltungsgerichtshof von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung aus dem in § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG genannten Grund Abstand genommen hat.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am