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VwGH vom 28.09.1998, 98/16/0200

VwGH vom 28.09.1998, 98/16/0200

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/16/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der L GmbH in Wien, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in W, gegen die Bescheide des Präsidenten des LG für ZRS Wien vom , Zlen. Jv 286-33a/98 und Jv 2106-33a/98, je betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und den beigelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin erwarb auf Grund eines Spaltungs- und Umgründungsvertrages mehrere Liegenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch eine Abspaltung zur Aufnahme, und zwar - wie sie selbst ausdrücklich vorbringt - ohne Gegenleistung.

Daraufhin schrieb der Kostenbeamte des BG Favoriten für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes an den erworbenen Liegenschaften gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG mit Zahlungsaufträgen vom bzw. Eintragungsgebühren sowie Einhebungsgebühren vor, wobei er jeweils vom doppelten Einheitswert der betroffenen Liegenschaften als Bemessungsgrundlage ausging.

Den dagegen erhobenen Berichtigungsanträgen gab die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden keine Folge, wobei sie der Beschwerdeführerin, welche die Anwendung des einfachen Einheitswertes anstrebt, entgegenhielt, es handle sich bei § 38 Abs. 6 UmgrStG nicht um eine Steuerbegünstigung.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß die Eintragungsgebühr nur auf der Grundlage des einfachen Einheitswertes festgesetzt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 38 Abs. 6 UmgrStG bestimmt folgendes:

"(6) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen."

Gleichlautende Regelungen finden sich in den §§ 11 Abs. 5 (betreffend die Umwandlung), 6 Abs. 5 (betreffend die Verschmelzung), 22 Abs. 4 (betreffend die Einbringung), 26 Abs. 4, (betreffend Zusammenschlüsse) und 31 Abs. 3 (betreffend Realteilungen) UmgrStG.

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 GGG ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; "hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen".

Diese Bestimmung entspricht (im wesentlichen) der zuvor

gegoltenen Norm des § 29 Abs. 1 Satz 1 GJGebG.

§ 4 GrEStG bestimmt auszugsweise:

"(1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

(2) Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen,

1. sowie eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist ..."

§ 6 Abs. 1 GrEStG normiert, daß als Wert des Grundstückes der Einheitswert anzusetzen ist, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob § 38 Abs. 6 UmgrStG als eine Vorschrift anzusehen ist, die eine "Steuerbegünstigung" iS des § 26 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz, GGG darstellt.

Die Beschwerdeführerin versucht, dies im Kern ihrer Ausführungen mit dem Hinweis darauf zu begründen, daß die Heranziehung des Zweifachen des Einheitswertes gegenüber der Heranziehung einer Gegenleistung eine Begünstigung darstelle.

Dem ist für die Beschwerdefälle schon damit zu entgegnen, daß nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin die den Tatbestand der Eintragungsgebühr auslösenden Transaktionen jeweils ohne Gegenleistungen erfolgten und damit die Heranziehung des Zweifachen des Einheitswertes gemäß § 38 Abs. 6 UmgrStG gegenüber dem einfachen Einheitswert nach § 4 Abs. 2 Z. 1 iVm § 6 Abs. 1 GrEStG keine Begünstigung darstellen kann.

Dazu kommt aber noch folgendes:

Nach der hg. Judikatur sind unter "Steuerbegünstigungen" iS des § 26 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz GGG - bzw. zuvor § 29 Abs. 1 Satz 1 GJGebG - Vorschriften zu verstehen, die gegenüber der an sich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Bestimmung des Grunderwerbsteuergesetzes eine Begünstigung darstellen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 540/61, insofern klargestellt, als er die Ausnahmebestimmungen der §§ 3 bis 6, 7 Abs. 1 sowie 8 und 9 GrEStG 1955 gegenüber der an sich bestehenden Steuerpflicht für Erwerbsvorgänge nach § 1 leg. cit. als typische Steuerbegünstigungen erachtete.

Der Kostenbeamte soll sich iS einer möglichst einfachen Vollziehbarkeit des Gesetzes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Eintragunsgebühr entsprechend dem Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände (vgl. dazu z. B. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter A 3 bzw. B 3 zu § 1 GGG referierte hg. Judikatur) nur an der jeweils geltenden Grundregel für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer orientieren, nicht aber an (unter Umständen entsprechend schwieriger handzuhabenden) Begünstigungsvorschriften.

In diesem Sinn ist zu beachten, daß das Umgründungssteuergesetz in Gestalt seines § 38 Abs. 6 für Spaltungen gegenüber den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes von Haus aus die maßgebliche lex specialis darstellt, woraus folgt, daß Spaltungsvorgänge betreffend ihre grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung primär nicht nach den Regeln der §§ 4 bis 6 GrEStG, sondern vielmehr nach der des § 38 Abs. 6 UmgrStG zu behandeln sind. Für den Kostenbeamten ist somit auf Grund der gebotenen möglichst einfachen Gesetzesvollziehung betreffend Spaltungsvorgänge und ihre grundbücherliche Durchführung von vornherein § 38 Abs. 6 UmgrStG diejenige Norm, nach der jener Betrag zu ermitteln ist, der der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Das führt aber zur Heranziehung des Zweifachen des Einheitswertes. Nur eine (derzeit nicht existente) Vorschrift, die demgegenüber eine Begünstigung anordnen würde, müßte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz GGG unberücksichtigt bleiben.

Da an dieser Beurteilung der Bedeutung des § 38 Abs. 6 UmgrStG auch die von der Beschwerde bemühten Literaturstellen (die betonen, daß der zweifache Einheitswert gegenüber der Gegenleistung die günstigere Bemessungsgrundlage darstellt) nichts zu ändern vermögen, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am