VwGH vom 14.04.1994, 93/15/0185
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom , Zl. 6/4-4300/32-04, betreffend Nichtveranlagung der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 bis 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte für die Streitjahre neben seinen Einkünften als Bankangestellter Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffend die Vermietung eines Reisemobils geltend.
Das Finanzamt stellte diesbezüglich fest, die Wohnmobilvermietung durch den Beschwerdeführer habe in den Jahren 1988 bis 1991 nie zu Einkünften iS des § 2 Abs. 3 EStG geführt, weshalb daher kein Gewerbebetrieb iS des Gewerbesteuergesetzes und insoweit auch keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliege.
Die belangte Behörde wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet ab, wobei sie unter anderem auf Grund eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuches die Feststellung traf, die letzte Fahrt mit dem Wohnmobil habe (wegen Verkaufs) am stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei nämlich bereits mit Schreiben vom durch seinen Dienstgeber die ihm zunächst erteilte Genehmigung zur Wohnmobilvermietung als Nebenbeschäftigung wieder entzogen worden.
Des weiteren stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer aus der Wohnmobilvermietung folgende Verlust erzielt habe:
Im ersten Jahr seiner Tätigkeit einen Verlust von über S 76.000,-- (bzw. bei Ausklammerung der Teilwertabschreibung von S 139.387,-- und der erhaltenen Versicherungsvergütung von S 273.764,-- einen höheren Verlust von über S 200.000,--);
im zweiten Jahr (1989) einen Verlust von über S 109.000,--
(mit IFB) bzw. ohne IFB-Berücksichtigung von ca. S 77.500,-- und im Jahr 1990 einen Verlust von über S 109.000,--;
Aufwendungen und Erträge der Jahre 1991 und 1992 seien vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung im Zuge des Vorhalteverfahrens nicht bekanntgegeben worden.
Davon ausgehend vertrat die belangte Behörde rechtlich unter anderem die Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Gewinnerzielungsmöglichkeit jeder realistischen Grundlage entbehre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erlassung eines gesetzmäßigen Bescheides sowie darauf verletzt, daß die von ihm abgegebenen Steuererklärungen hinsichtlich der gewerblichen Vermietung "antragsgemäß der Bemessung der Steuern zugrunde gelegt werde".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger hg. Judikatur kommen als Einkunftsquelle iS des § 2 Abs. 2 EStG (1972 bzw. 1988) nur Tätigkeiten in Betracht, die auf Dauer gesehen Gewinne (Einnahmenüberschüsse) erwarten lassen. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liegt keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn vor (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 90/13/0133 u.v.a.). Mit Rücksicht darauf, daß im Beschwerdefall die Vermietungstätigkeit des Beschwerdeführers (wie er im übrigen auch jetzt in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst ausdrücklich mehrfach betont) im Jahr 1992 endete, stand der belangten Behörde für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ein sogenannter abgeschlossener Beobachtungszeitraum zur Verfügung. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil der Beschwerdeführer im fraglichen abgeschlossenen Zeitraum einerseits nur Verluste erzielte und weil es andererseits in einem solchen Fall weder auf eine prognostische Beurteilung der Aussichten auf die Erzielung eines allfälligen Gesamtüberschusses noch auf die Umstände der Beendigung der ausgeübten Tätigkeit ankommt (vgl. dazu abgesehen von dem bereits oben zitierten Erkenntnis insbesondere auch das Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0037 und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur).
Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid - der im übrigen (anders als es der Beschwerdeführer sieht) ausreichend und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich begründet ist - als frei von Rechtswidrigkeit, sodaß ein weiteres Eingehen auf die übrigen (insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Liebhabereiverordnung ausgeführten) Beschwerdeargumente insgesamt entbehrlich ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.