VwGH vom 18.01.1996, 93/15/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Dr. A in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom , Zl. 6/5-5044/92-05, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1985 bis 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die die Jahre 1982 bis 1984 betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/13/0011, und vom , Zl. 92/13/0119, verwiesen.
Die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren entfaltete Tätigkeit war unbestrittenermaßen die gleiche wie in den Vorjahren (siehe hiezu den Vorhalt des Finanzamtes vom und die Antwort des Beschwerdeführers vom sowie die unbekämpft gebliebene Feststellung in den alle Streitjahre betreffenden Berufungsvorentscheidungen, in der Zusammensetzung der Einkünfte des Beschwerdeführers habe sich gegenüber den Vorjahren nichts geändert). Anders als für die Vorjahre untermauert der Beschwerdeführer seine Behauptung, er sei im Zusammenhang mit den von ihm in den Streitjahren abgehaltenen Kursen für seine urheberrechtlich geschützten wissenschaftlichen Leistungen entlohnt worden, durch eine Bestätigung des WIFI der Wiener Handelskammer; diese lautet auszugsweise wie folgt:
"Herr Universitäts-Professor Dr. A .. wirkt seit 1977 nur an Kursen des WIFI-Wien mit, die zu hochwertigen Qualifikationen (Buchhalter, Bilanzbuchhalter) führen.
Um ein entsprechend hohes Bildungsniveau erzielen zu können, werden für diese Kurse eine Reihe von Universitätsprofessoren, darunter auch Herr Dr. A, gewonnen.
Für die erwartete und zu erbringende urheberrechtlich geschützte Leistung wird deshalb auch ein Honorar bezahlt, das in etwa das Doppelte einer (lediglich dem Vortragsgegenstand nach vergleichbaren) unterrichtenden Tätigkeit in einem Kurs mit geringerem Ausbildungsziel entspricht."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die Streitjahre sowohl der gemäß § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG 1972 ermäßigte Umsatzsteuersatz als auch der gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 ermäßigte Einkommensteuersatz versagt. Der Bescheidbegründung zufolge gelangte die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht für urheberrechtlich geschützte wissenschaftliche Leistungen entlohnt worden.
Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) Zur Umsatzsteuer:
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer bei seinen in den Streitjahren geleisteten Vorträgen eine wissenschaftliche Tätigkeit entfaltet hat und sich daher die Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG auf 10 v.H. ermäßigt.
Da sich nach dem eingangs Gesagten die Verhältnisse in den Streitjahren gegenüber den Verhältnissen in den Vorjahren nicht geändert haben und auch die Rechtslage unverändert geblieben ist, wird die im schon zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/13/0119, getroffene Beurteilung auch dem vorliegenden Fall gerecht. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung der Entscheidung in diesem Punkt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.
Ergänzend sei lediglich folgendes bemerkt:
Da die wiedergegebene Bestätigung des WIFI kein hinreichendes sachliches Substrat für die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht enthält, kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde in diesem Punkt nicht als unschlüssig erkannt werden.
Der Beschwerdeführer hat erstmals in seiner Vorhaltsbeantwortung vom beispielsweise dargelegt, durch welche Besonderheiten sich seine Vortragstätigkeit auszeichnet. Ob die Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers über eine Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung hinaus Einblick in wissenschaftliche Erkenntnisse unter Darstellung eines von ihm als Wissenschaftler erarbeiteten Standpunktes bot, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im besagten Vorerkenntnis vom für erforderlich hielt, geht daraus aber nach wie vor nicht hervor.
2) Zur Einkommensteuer:
Nach § 38 Abs. 4 EStG 1972 ist § 37 Abs. 1 auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen und künstlerischen Urheberrechten anzuwenden ...
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob für die aus der Vortragstätigkeit am WIFI erzielten Einkünfte der begünstigte Steuersatz nach dieser Gesetzesstelle zusteht, wobei der Inhalt der bereits erwähnten, im Jahr 1983 mit allen Vortragenden am WIFI abgeschlossenen "Rahmenvereinbarung" aktenkundig war. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Schluß gelangt, Voraussetzung für die Gewährung des begünstigten Steuersatzes sei, daß nach den zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) das Entgelt als solches für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfällt, was dann nicht zutrifft, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen. Es muß sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, also nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung, um Einkünfte handeln, die für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechtes zugeflossen sind, was derjenige darzutun hat, der die Begünstigung in Anspruch nimmt, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß das WIFI seinen Lehrgangsteilnehmern in erster Linie - wenn auch auf hohem Niveau - Wissen vermitteln und nicht urheberrechtlich geschützte Werke bieten will (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/15/0214, und das dort zitierte Vorerkenntnis m.w.A.).
Auch in bezug auf die die Einkommensteuer betreffende Entscheidung spricht die Beschwerde nur von urheberrechtlich geschützten wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers. Da aber nach dem oben zur Umsatzsteuer Gesagten einerseits die Wissenschaftlichkeit der hier zu beurteilenden Tätigkeiten nicht erwiesen ist und andererseits der belangten Behörde nicht mit dem Argument einer Unschlüssigkeit entgegengetreten werden kann, wenn sie bei ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht für urheberrechtlich geschützte Leistungen entlohnt worden, kann der Beschwerdeführer dadurch, daß ihm der gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 ermäßigte Einkommensteuersatz für die Streitjahre nicht zugebilligt wurde, weil die Entlohnung jeweils nicht für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen angefallen ist, nicht in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten verletzt worden sein.
3) Zur Verfahrensrüge:
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei seinem Vertagungsantrag nicht nachgekommen, wodurch er verhindert worden sei, an der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dadurch sei er um die Aussicht gebracht worden, die "drei nichtbeamteten Beisitzer" des Berufungssenates von der Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes zu überzeugen.
Die Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang aber kein einziges Sachargument auf, dessentwegen sich sagen ließe, die belangte Behörde hätte bei rechtsrichtiger Beurteilung zu einem anderen Bescheid gelangen können. Der behauptete Verfahrensmangel ist somit nicht wesentlich.
Da sich sohin der angefochtene Bescheid als frei von der behautpeten Rechtswidrigkeit erweist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.