VwGH vom 30.01.1991, 90/13/0102

VwGH vom 30.01.1991, 90/13/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. S, der R, des B, des G, des L, der M, des Ing. Z, des F, des Sch, des Dr. N, des Dr. E, der R-S, der W und des T gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-2126/1/89, betreffend Lohnsteuer für 1985 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beschäftigen in dem ihnen gehörenden Gebäude in W, E-Gasse, als Arbeitnehmer einen Hausbesorger. Diesem gewährten sie in den Streitjahren eine nach § 68 EStG 1972 begünstigt behandelte Schmutzzulage. Die belangte Behörde hielt in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gleich dem Finanzamt die Voraussetzungen für die Lohnsteuerbegünstigung nach § 68 EStG 1972 nicht für gegeben. Die aus der Sicht der Beschwerdeausführungen maßgebliche Begründung des angefochtenen Bescheides geht dahin, die Arbeiten des Hausbesorgers erfolgten nicht im Sinne des § 68 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. überwiegend unter Umständen, die in erheblichen Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirkten. Zwar stimme es, daß der Hausbesorger im Rahmen seiner Aufgaben bei der Betreuung der Öl-Zentralheizungsanlage mit Tätigkeiten befaßt sei, welche zwangsläufig zu einer Verschmutzung führten bzw. eine Erschwernis darstellten, diese Tätigkeiten machten jedoch nicht den Hauptinhalt seiner Tätigkeit aus.

Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit

des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung ihrer Beschwerde legen die Beschwerdeführer dar, der Hausbesorger bekomme einerseits eine Art Grundlohn, andererseits entsprechend dem Mindestlohntarif eine Abgeltung von Mehrleistungen, darunter auch für die Betreuung und Bedienung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen. Für diese Betreuung erhalte er einen Grundbezug samt Zuschlag, die beide der Lohnsteuer unterlägen. Darüber hinaus müsse dem Hausbesorger von diesem Entgelt (ausschließlich) für die Betreuung der Warmwasser- und Zentralheizungsanlage eine Schmutzzulage von 15 % bezahlt werden, sofern es sich um eine Ölheizung handle und keine auf Hauskosten betriebene Badeanlage zur Verfügung stehe. "Aus Art und Weise der Lohnabrechnung läßt sich erkennen, daß als Grundlage dafür, ob überwiegend Arbeiten zu leisten sind, die zu einer Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung führen, nur die Zeit oder der Arbeitsaufwand herangezogen werden kann, der mit der Betreuung der Heizungsanlage zusammenhängt. Innerhalb dieser Periode bzw. dieses Aufwandes betrifft ein überwiegender Teil Arbeiten an Brenner, Tank, Heizkessel etc., die erfahrungsgemäß eine Verschmutzung der Person und der Kleidung des Hausbesorgers in erheblichem Maße bewirken ...." Die Lohnsteuernachzahlung von S 6.327,-- sei zu Unrecht angefordert worden, da die ausbezahlte Schmutzzulage 15 % des Entgeltes für die Betreuung der Warmwasser- und Heizungsanlage betreffe.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu teilen. Sind doch nach § 68 Abs. 2 Z. 1 EStG 1972 unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil DIE VON IHM ZU LEISTENDEN ARBEITEN ÜBERWIEGEND unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken. Es kommt also nicht nur darauf an, ob die Arbeiten, für welche die Schmutzzulage gewährt wird, überwiegend mit einer erheblichen Verschmutzung verbunden sind. Das Gesetz stellt schlechthin auf die vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten ab und fordert, daß die ZU LEISTENDEN ARBEITEN - worunter nur die vom Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses schlechthin (insgesamt) zu erbringende Arbeitsleistung verstanden werden kann - überwiegend eine erhebliche Verschmutzung bewirken. Die Frage der erheblichen Verschmutzung ist also nicht allein anhand der Arbeiten zu untersuchen, mit denen diese Verschmutzung verbunden ist. Vielmehr ist bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten zu prüfen, ob sie überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung führen. Die belangte Behörde konnte sich bei dieser dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsmeinung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer durchaus auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/13/0088, stützen, aus dem hervorgeht, daß der Arbeitnehmer während der ARBEITSZEIT (als solcher) überwiegend mit Arbeiten betraut sein muß, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken, und daß die Begünstigung des § 68 Abs. 2 Z. 1 EStG 1972 nicht zum Zug kommen kann, wenn die mit einer Verschmutzung verbundene Tätigkeit nur einen geringen Teil der GESAMTTÄTIGKEIT des Arbeitnehmers ausmacht. Daß bei dem in Rede stehenden Hausbesorger die mit der Verschmutzung verbundene Tätigkeit (Warmwasser- und Zentralheizungsbetreuung) innerhalb der Gesamttätigkeit überwogen hätte, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn im Sinne des Erkenntnisses Zl. 88/13/0088 unter Beweis gestellt.

Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.