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VwGH vom 24.11.1993, 93/15/0171

VwGH vom 24.11.1993, 93/15/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des F in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 126-4/92, betreffend die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen bei der Durchführung des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1991,

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob Anschaffungskosten für einen fabriksneuen Flügel für die Tochter des Beschwerdeführers eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 34 EStG 1988 darstellen oder nicht.

Der Beschwerdeführer behauptet, seine Tochter studiere an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz (Studienrichtung Musikerziehung und Instrumentalerziehung Klavier); der Erwerb des Klaviers sei für die weitere Fortsetzung des Studiums dringend erforderlich gewesen. Das Klavier werde im Hinblick auf die überdurchschnittliche Beanspruchung als Übungsinstrument im Laufe der nächsten vier Jahre ca. 50 % seines Neuwertes verlieren, weshalb ihm eine außergewöhnliche Belastung in Höhe der halben Anschaffungskosten (S 90.000,--) erwachsen sei.

Die belangte Behörde wies mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid (der die begehrte Anerkennung des Betrages als außergewöhnliche Belastung versagt hatte) als unbegründet ab und vertrat rechtlich unter anderem die Auffassung, bei der Anschaffung des Klavieres sei nicht von einem verlorenen Aufwand zu sprechen. Der Flügel werde auch nach Ablauf von vier Jahren den von ihm erwarteten Zweck erfüllen, zumal der Lieferant sechs Jahre Garantie zugesichert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung der getätigten Auslage als außergewöhnliche Belastung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

"Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige kann beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:


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1.
Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
Lehre und Rechtsprechung vertreten einhellig die Auffassung, daß unter Aufwendungen i.S. des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen sind, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr verbunden sind (vgl. z.B. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Band III, Kommentar, Rz 3 zu § 34 EStG und die dort referierte hg. Judikatur). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zu der auch jetzt wieder relevanten Frage der Anschaffung kostspieliger Musikinstrumente (damals unter anderem eines Pianinos) zu Übungszwecken im Rahmen der Musikausbildung von Kindern und der dadurch bedingten besonderen Beanspruchung dieser Instrumente in seinem Erkenntnis vom , Zl. 513/79 u.a. ausgeführt, daß die Anschaffung eines seiner Natur nach langlebigen Wirtschaftsgutes keinen verlorenen Aufwand und damit keine Vermögensminderung, sondern nur eine sogenannte Vermögensumschichtung bewirkt und daß auch der Umstand der intensiven Benützung eines Musikinstrumentes durch einen heranwachsenden Jugendlichen zum Zwecke der musikalischen Ausbildung noch nicht rechtfertigt, die Anschaffung eines solchen Wirtschaftsgutes im Anwendungsbereich des § 34 EStG als atypisch i.S. eines von vornherein verlorenen Aufwandes zu qualifizieren. Von dieser Rechtsprechung, die zu einer insoweit durchaus vergleichbaren Rechtslage ergangen ist (nämlich zum EStG 1972) und auf die gemäß § 34 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, abzugehen, bietet der vorliegende Fall keinerlei Anlaß. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den mit dem vorliegenden Fall sachlich nicht vergleichbaren, in welchem ein Klavierlehrer engagiert wird, nichts zu ändern, weil bei solchen Ausgaben eine endgültige Vermögensminderung eintritt.
Mit Rücksicht auf die vorliegende Rechtsprechung läßt daher bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, weil die belangte Behörde, die sich frei von Rechtsirrtum ausdrücklich auf das gerade zitierte hg. Erkenntnis berufen hat, mit Rücksicht darauf, daß gar keine vermögensmindernde Ausgabe vorliegt, auch nicht gehalten war, Ermittlungen über die Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seiner Tochter zur Klärung des Umfanges der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers anzustellen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die vorliegende hg. Judikatur in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gefällt werden konnte.