VwGH vom 17.12.1993, 93/15/0160
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in Z, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom , Zl. 6/4-4052/93-1, betreffend Abweisung eines Antrages auf Neuveranlagung der Vermögensteuer zum , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob dem Beschwerdeführer Grundvermögen in Gestalt der Eigentumswohnung W (Mindestanteil 46/5162) zur Gänze oder - wie er es anstrebt - nur zu einem Drittel zuzurechnen ist und ob die auf diesem Objekt lastenden Schulden zur Gänze oder ebenfalls nur mit einem Drittel zu berücksichtigen sind. Davon hängt es ab, ob der Beschwerdeführer mit seinem unter Vorlage einer Vermögensteuererklärung für 1991 gestellten Antrag vom auf Neuveranlagung zum im Recht ist.
Das Finanzamt Hollabrunn lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, das Gesamtvermögen habe sich von 1990 (S 510.000,--; vgl. OZl. 3 der Verwaltungsakten) auf 1991 nicht um das gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VStG erforderliche Fünftel verändert.
Dagegen berief der Beschwerdeführer wobei er die in Rede stehende Wohnung wertmäßig mit S 36.969,-- ansetzte und meinte, "es dürften die übernommenen Verbindlichkeiten (1/3 der noch auf der Wohnung W lastenden Kredite) sowie der Wohnungssanierungskredit nicht berücksichtigt worden sein". Die "Verbindlichkeiten" bezifferte der Beschwerdeführer zahlenmäßig mit S 126.321,--, den Wohnungssanierungskredit mit
S 172.444,--.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Hollabrunn die Berufung als unbegründet ab, wobei dem beiliegenden Berechnungsentwurf zu entnehmen war, daß der Wert der Eigentumswohnung mit S 110.918,-- angesetzt wurde, daß an Schulden S 55.082,33 ("ErsteÖ"), S 25.573,-- ("Land Wien, abgezinst laut BewG") und S 172.444,-- ("Raika Ziersdorf") berücksichtigt wurden und daß das land- und forstwirtschaftliche Vermögen mit S 6.000,-- angesetzt wurde. Die Berufungsvorentscheidung ging von einem abgerundeten Gesamtvermögen von S 475.000,-- aus.
In seinem rechtzeitigen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz monierte der Beschwerdeführer, der anteilige Wert der Wohnung habe zum Stichtag nur ein Drittel von S 110.918,--, also S 36.971,-- betragen. Zu den Schulden führte er wörtlich aus: "Das Finanzamt hat auch zutreffend die Darlehensschuld für die Liegenschaft mit 1/3 (S 55.082,33 und S 25.573,--) angesetzt." Schließlich machte der Beschwerdeführer einen zu seinem Nachteil unterlaufenen Rechenfehler von S 6.000,-- geltend.
Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie ging von einem zum festgestellten Gesamtvermögen von S 510.000,-- aus und legte ihrer Entscheidung den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom (vgl. OZl. 18 der Verwaltungsakten) zugrunde. Mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsbescheid zum (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG) waren unter anderem betreffend das Mietwohngrundstück W, mit einem erhöhten Einheitswert von S 12,447.000,--, dem Beschwerdeführer 46/5162 Anteile mit einem nicht erhöhten Einheitswert von S 82.161,-- (was einem erhöhten Wert von S 110.918,-- entspricht) zugerechnet worden. An diesen Bescheid erachtete sich die belangte Behörde gemäß § 252 BAO gebunden, weshalb sie dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Wohnung mit S 110.918,-- zurechnete. Die belangte Behörde verwies den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf, daß er den genannten Feststellungsbescheid nicht bekämpft habe. Ausgehend davon gelangte die belangte Behörde wie schon das Finanzamt zu einem Gesamtvermögen von S 475.000,-- und somit zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 1 VStG nicht erfüllt seien. Den Betrag von S 6.000,-- erachtete die belangte Behörde als ohnehin im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mitberücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Neuveranlagung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VStG sowie auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VStG wird die Vermögensteuer neu veranlagt (Neuveranlagung), wenn der Wert des gemäß § 4 Abs. 2 abgerundeten Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als S 1,000.000,-- von dem abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes abweicht.
§ 252 Abs. 1 BAO bestimmt: "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
Insoweit der Beschwerdeführer auch jetzt in seiner Beschwerdeschrift damit argumentiert, die in Rede stehende Wohnung hätte nur mit einem Drittel ihres Wertes berücksichtigt werden dürfen, verkennt er grundlegend die Bedeutung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides zum , an den die belangte Behörde gebunden war. Dem Beschwerdeführer ist es in diesem Verfahrensstadium versagt, behauptete Unrichtigkeiten in der im zitierten Feststellungsbescheid vorgenommenen Zurechnung von 46/5162 Anteilen zu einem (erhöhten) Wert von S 110.918,-- an ihn geltend zu machen.
Was die vom Beschwerdeführer jetzt erstmals eingenommene Position, die Schulden wären zur Gänze und nicht nur mit einem Drittel zu berücksichtigen gewesen, betrifft, ist er darauf hinzuweisen, daß er selbst - wie oben dargestellt - im Verwaltungsverfahren die Berücksichtigung der in Rede stehenden Schulden nur mit einem Drittel begehrte und daher dadurch, daß als Schulden ohnehin exakt jene Beträge berücksichtigt wurden, die er selbst in seinem Vorlageantrag ziffernmäßig bezeichnete, nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
Ausgehend davon ergibt sich, daß die Ermittlung des Gesamtvermögens des Beschwerdeführers zum mit S 475.000,-- frei von Rechtswidrigkeit erfolgte und die belangte Behörde daher zu Recht davon ausging, daß die behaupteten Vermögensveränderungen im Ausmaß von einem Fünftel der Summe von S 510.000,-- nicht eingetreten sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 104/1991.