VwGH vom 14.10.1999, 98/16/0159

VwGH vom 14.10.1999, 98/16/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. Fritz Karl und Dr. Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 43, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 3-1/F30/1/1997/Ha, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem Schreiben des Beschwerdeführers an das Zollamt Linz (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) vom wurde Folgendes bekannt gegeben:

"Ich habe im Mai 1983 nicht einen eingangsabgabepflichtigen Austauschmotor nach Österreich eingeführt, sondern habe einen in Österreich zugelassenen, unfallbeschädigten Mercedes im Auftrag des Herrn Gregor Aspernig nach Klagenfurt überstellt. Der Wagen wurde von meinem Fahrer ordnungsgemäß an der Grenze als österreichisches Fahrzeug gestellt und abgefertigt. Daß sich in diesem Kfz nicht mehr der ursprüngliche Motor befand, sondern dieser inzwischen durch einen Austauschmotor ersetzt worden war, ist weder mir, noch meinem Fahrer bekannt gewesen. Der PKW wurde durch die Firma Maimann, Landsberg, im Auftrag des Herrn Gregor Aspernig zu mir gefahren mit dem Ersuchen, diesen für Herrn Aspernig nach Klagenfurt zu bringen. Wie üblich befanden sich die Fahrzeugpapiere im PKW. Es kann mir nicht zugemutet werden in einem solchen Fall, wo ich nur für einen anderen einen Wagen kurzfristig führe, den Motor und die Fahrzeugpapiere daraufhin zu überprüfen, ob auch alle eingetragenen Nummern übereinstimmen.

Gerade, weil es sich um ein österreichisches Fahrzeug gehandelt hat, bin ich nicht auf einen solchen Gedanken gekommen.

Ich weise daher die gegen mich erhobene Verdächtigung mit aller Entschiedenheit zurück."

Gregor Aspernig, der Käufer des Fahrzeuges, verantwortete sich gegenüber dem Zollamt Linz in einer Rechtfertigung vom auszugsweise wie folgt:

"Zur Sache selbst gebe ich an, daß ich Ende Mai 1983 von der im österreichischen Bundesgebiet etablierten Firma Umdasch-Industrie Ges.m.b.H. einen unfallbeschädigten PKW der Marke Mercedes Benz 500 SEL, Bj. 1981, Fahrgestell-Nr. WDB 126037-12-01 28027, um einen Betrag von ca. öS 100.000,-- angekauft habe. Als Vermittler fungierte die Firma Maimann in München, auf deren Firmenareal das beschädigte Fahrzeug auch von mir besichtigt worden ist. Anläßlich des geführten Verkaufsgespräches mit der Firma Maimann wurde mir mitgeteilt, daß Eigentümer des havarierten Fahrzeuges die in Österreich etablierte Firma Umdasch-Industrie Ges.m.b.H. war, das Fahrzeug mit österr. Hoheitskennzeichen versehen war und mit der Erstanmeldung des PKW für dieses Fahrzeug somit die zollabgabenrechtlichen Vorschriften erfüllt wurden, da es ja widrigenfalls zu keiner Zulassung des Fahrzeuges in Österreich gekommen wäre. Weiters wurde mir anläßlich dieses Verkaufsgespräches von der Firma Maimann lediglich mitgeteilt, daß infolge eines Kaskoschadens der beschädigte PKW von der Fa Maimann angekauft wurde und somit diese Firma zum Verkauf des PKW legitimiert sei. Im Zuge dieses Gespräches wurde von der Fa Maimann in keiner Weise erwähnt und wurde ich auch nicht darauf aufmerksam gemacht, daß das Wrack vor dem gegenständlichen Unfall mit einem neuen Austauschmotor versehen worden war und wurde ich auch schon gar nicht davon in Kenntnis gesetzt, daß das eingebaute Aggregat vom seinerzeitigen Fahrzeugeigentümer, welcher auch den Einbau in Deutschland hatte vornehmen lassen, noch nicht verzollt wurde.

Wenn auch die Fa. Umdasch als Halter und Eigentümer des in Österreich als Neufahrzeug angekauften und somit verzollten PKW durch den von ihr veranlaßten Einbau eines unverzollten Tauschaggregates formalrechtlich nicht verpflichtet war, diesen Austauschmotor zu verzollen, da eine Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich noch nicht erfolgte, so wäre es doch die Verpflichtung des Eigentümers gewesen, dem Käufer des Fahrzeuges - wie ich nunmehr aus dem Akteninhalt ersehen kann, zunächst die Nordstern-Versicherung als Kaskoversicherer und in weiterer Folge die Fa. Maimann - von diesem Umstand Mitteilung zu machen.

Ich als österr. Staatsbürger konnte mit Fug und Recht davon ausgehen, daß ein in Österreich bereits zugelassenes und somit verzolltes Fahrzeug, welches nunmehr als Wrack wiederum in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingeführt wird, bereits zur Gänze verzollt ist und somit eine Abgabenentrichtung entfällt. Weder von der Fa. Umdasch noch von der Fa. Maimann wurde ich vom Umstand des nichtverzollten Austauschaggregates in Kenntnis gesetzt.

Mit der Verbringung des verunfallten Fahrzeuges nach Österreich habe ich die Firma Josef Fuchsreiter, Bad Reichenhall, beauftragt, von welcher letztlich der PKW auch zu meiner Firma nach Klagenfurt transportiert wurde."

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz als Abgabenbehörde erster Instanz vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 3 lit. a (erster Tatbestand) iVm § 3 Abs. 2 ZollG wegen erstmaliger vorschriftswidriger Verfügung über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware, als wäre sie im freien Verkehr, die für den Austauschmotor, Aggregat Nr. 631210, Teile Nr. 1170108900, kraft Gesetzes entstandene Eingangabgabenschuld in der Höhe von S 81.862,-- zuzüglich Säumniszuschlag von S 1.637,-- vorgeschrieben.

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer nach Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und Berufung erhoben, wobei sich der Beschwerdeführer in der Sache auf den Standpunkt stellte, er sei lediglich im Auftrag des österreichischen Empfängers der Ware Transporteur gewesen und habe vom Austauschmotor nichts gewusst. Er sei daher als "willensloses Werkzeug" anzusehen. Außerdem habe nicht er selbst, sondern einer seiner Angestellten den Motor nach Österreich gebracht.

Die Abgabenbehörde erster Instanz bewilligte dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wies aber in der Sache selbst die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er seine Argumente wiederholte. Nicht er sei als Verfügungsberechtigter anzusehen, sondern einer seiner Angestellten namens Roth, der das Fahrzeug über die Grenze gebracht habe.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat (ausgehend davon, dass nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet habe, dass der Angestellte Roth das Fahrzeug im eigenen Namen transportiert hätte) die Meinung, die durch einen Angestellten vorgenommene Einbringung der Ware sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Darauf, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden treffe, käme es nicht an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass nicht er, sondern "Herr Roth" als Zollschuldner angesehen wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 174 des auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden ZollG 1955, BGBl. Nr. 129 (wiederverlautbart mit Anlage I des BGBl. Nr. 644/1988 = ZollG 1988) lautet auszugsweise:

"(3) Die Zollschuld entsteht kraft Gesetzes

a) für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, ..."

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. wird jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, mit Ausnahme der im § 49 Abs. 1 Z. 1 genannten Waren, zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. ist jede über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Post- und Luftverkehr, dem der Übertrittstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen.

Auch in der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, der Beschwerdeführer sei vom Vorhandensein eines unverzollten Austauschmotors im Fahrzeug nicht informiert gewesen; er sei lediglich im Auftrag des österreichischen Empfängers Transporteur gewesen und habe sich zum Transport seines Angestellten Roth bedient.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.

Nach der zum ZollG 1955 bzw. 1988 vorliegenden ständigen hg. Judikatur kommt es für den ersten Tatbestand des § 174 Abs. 3 lit. a ZollG auf die subjektive Tatseite nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1336/61), es genügt vielmehr, dass das Verhalten der betreffenden Person objektiv vorschriftswidrig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1874/65). Der in Rede stehende Tatbestand ist bereits mit der Wegbringung der Ware vom Amtsplatz des Grenzzollamtes verwirklicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 583/67 Slg. N.F. 3920/F, vom , Zlen. 2571/76, 477, 478/77, sowie vom , Zl. 88/16/0194 Slg. N.F. 6466/F, und vom , Zl. 95/16/0324). Damit ist klargestellt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Vorhandensein des unverzollten Austauschmotors nichts wusste, die Erfüllung des Tatbestandes nach § 174 Abs. 3 lit. a, erster Fall, ZollG nicht hindert.

Da weiters nach der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom , Zlen. 1140/76, 469, 470/77, 1737/76, 471, 472/77 Slg. N.F. 5097/F) demjenigen, der einfuhrzollpflichtige Waren in das Zollgebiet durch einen Bediensteten einbringt, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden eine vorschriftswidrige Verfügung trotz Zollhängigkeit zuzurechnen ist, womit ihm gegenüber die Zollschuld kraft Gesetzes entstanden ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG), wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am