VwGH vom 21.09.2005, 2002/13/0076
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der Marktgemeinde G, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IVa) vom , Zl. RV/090-11/16/96, betreffend
u. a. Umsatzsteuer 1992 und 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gemeinde kaufte ein Feuerwehrfahrzeug (Rüstlöschfahrzeug), worüber in den vorgelegten Verwaltungsakten eine Auftragsbestätigung der Ö. AG vom über ein Fahrgestell mit Fahrerhaus zum Preis von 930.000 S zuzüglich Mehrwertsteuer von 186.000 S und eine Schlussrechnung der Firma L. vom über ein Rüstlöschfahrzeug auf beigestelltem Fahrgestell, ausgeliefert am , mit näher beschriebener Ausrüstung um den Preis von 1,606.340 S zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer von 321.268 S enthalten sind. Mit den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1992 und 1993 machte die beschwerdeführende Gemeinde u.a. einen Teilbetrag der von der Ö. AG und der Firma L. in Rechnung gestellten Vorsteuern für das Fahrzeug samt Aufbau geltend.
Im Gefolge einer bei der beschwerdeführenden Gemeinde durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht (§ 151 Abs. 3 BAO) vom unter Tz 17 fest, dass durch die beschwerdeführende Gemeinde die Anschaffung eines Rüstlöschfahrzeuges sowie eines Fahrgestelles im Gesamtwert von rund 2,500.000 S netto erfolgt sei. Von der darauf entfallenden Vorsteuer im Gesamtausmaß von 507.268 S seien wegen teilweise kommunaler Nutzung 60 %, davon 186.000 S im Jahr 1992 und 118.360 S im Jahr 1993, geltend gemacht worden. Die Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges falle in den Hoheitsbereich der Gemeinden, weil diese gemäß § 37 des Niederösterreichischen Feuerwehrgesetzes verpflichtet seien, die freiwillige Feuerwehr technisch so auszurüsten, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die aus den Anschaffungskosten des Feuerwehrfahrzeuges geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien daher nicht abziehbar.
Das Finanzamt setzte nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren die Umsatzsteuer 1992 und 1993 unter Verweis auf den Prüferbericht dementsprechend neu fest.
Dagegen berief die beschwerdeführende Gemeinde u.a. mit der Begründung, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein "Feuerwehrauto", sondern um ein "Kommunal/Feuerwehrauto" handle, welches überwiegend für kommunale Zwecke zur Verfügung stehe und hiebei von Gemeindebediensteten, nicht von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, für Arbeiten am Ortskanal, an der Ortswasserversorgung und am Müllsammelplatz verwendet werde. Im Jahr 1991 sei die beschwerdeführende Gemeinde vor dem Problem gestanden, dass sowohl die Anschaffung eines Fahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr in Form eines Rüstlöschfahrzeuges RLF 1000 zur Debatte gestanden sei, als auch die Gemeinde einen dringenden Bedarf gehabt habe, ein Fahrzeug anzuschaffen, welches technisch die gleichen Voraussetzungen (mit Ausnahme der Größe des Wassertanks) wie dieses Rüstlöschfahrzeug aufzuweisen hätte und das für kommunale Zwecke (z.B. Reinigung des Ortskanals, Reinigung und Überwachung des Müllsammelplatzes, Arbeiten an der Ortswasserleitung) durch Bedienstete der Gemeinde hätte verwendet werden können. Da der Gemeinde die finanziellen Mittel gefehlt hätten, zwei gleichartige Fahrzeuge anzuschaffen, sei mit Beschluss des Gemeinderates vom die Anschaffung eines Rüstlöschfahrzeuges RLF 2000 beschlossen worden, welches sowohl für die Feuerwehr als auch für die Gemeindezwecke habe zur Verfügung stehen und überdies dem erhöhten Wasserbedarf für die Belange der Gemeinde habe Rechnung tragen sollen. Aus den in der Gemeinde aufliegenden Unterlagen (Arbeitsberichte, Fahrberichte) sei ersichtlich, dass die anlässlich der Beschlussfassung angenommene Aufteilung der Verwendung des Fahrzeuges von 60 % für kommunale Zwecke und lediglich von 40 % für Zwecke der Feuerwehr (Feuerwehreinsätze) insofern entsprechend gewesen sei, als dieses Fahrzeug überwiegend für Gemeindezwecke verwendet worden sei. Die tatsächliche bisherige durchschnittliche Verwendung des Fahrzeuges zeige eine Aufteilung von 78,41 % für Gemeindezwecke (wobei die im Hoheitsbereich der Gemeinde erfolgte Nutzung des Fahrzeuges, z. B. zur Reinigung der Gemeindestraßen, unberücksichtigt geblieben sei) und von nur 21,59 % für Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr. So habe im Jahr 1993 von 113 Einsatzstunden die Gemeinde 103 (91,15 %) und die Feuerwehr 10 (8,85 %) Einsatzstunden, im Jahr 1994 von 149 Einsatzstunden die Gemeinde 118 (79,19 %) und die Feuerwehr 31 (20,81 %) Einsatzstunden und im Jahr 1995 von 94 Einsatzstunden die Gemeinde 61 (64,89 %) und die Feuerwehr 33 (35,11 %) Einsatzstunden das Fahrzeug in Anspruch genommen. Da es sich somit um kein Feuerwehrfahrzeug, sondern um ein Mehrzweckfahrzeug handle, welches überwiegend für kommunale Zwecke verwendet werde, beantrage die beschwerdeführende Gemeinde, den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu bestätigen. Der Berufung waren nach einzelnen Tagen aufgegliederte Listen über die Einsatzstunden des Fahrzeuges in den Jahren 1993 bis 1995 angeschlossen.
In einer Stellungnahme zu dieser Berufung hielt der Prüfer u. a. fest, dass es sich nach der Rechnung der Firma L. um ein Rüstlöschfahrzeug RFL A 2000 für die Freiwillige Feuerwehr sowie um ein Feuerwehrfahrgestell gehandelt habe. Der Ankauf des Fahrzeuges sei nach Überprüfung der Einhaltung der dafür verbindlichen Baurichtlinien vom Niederösterreichischen Landesfeuerwehrverband auf Grund eines Antrages der Freiwilligen Feuerwehr gefördert worden, wobei die Ankaufsgenehmigung und Förderung auf das Konto der Freiwilligen Feuerwehr in Höhe von 20 % des Gesamtkaufpreises erfolgt seien. Es habe sich somit um die Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges für Zwecke außerhalb der betrieblichen Sphäre der beschwerdeführenden Gemeinde gehandelt. Da das Fahrzeug ein einheitlicher Gegenstand sei, der auf Grund seiner Zweckbestimmung dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen sei, sei ein auch nur aliquoter Vorsteuerabzug auf Grund eines vom Erwerbszweck abweichenden Verwendungszweckes nicht möglich.
Dagegen brachte die beschwerdeführende Gemeinde mit Schriftsatz vom vor, dass die Grundlage für die Förderung solcher Fahrzeuge lediglich die Einhaltung verbindlicher Baurichtlinien, nicht aber die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges sei. Eine Nutzung solcher Fahrzeuge "im geringeren Ausmaß für Feuerwehrbelange, im überwiegenden Ausmaß im kommunalen, nicht hoheitlichen Bereich der Gemeinde", stehe einer Förderung nicht entgegen. Die Gewährung der Förderungsmittel erfolge auf Grund eines entsprechenden Antrages, der sowohl von der Gemeinde als auch von der Feuerwehr zu unterfertigen sei. Auch die durch das Landesfeuerwehrkommando erteilte Ankaufsgenehmigung beziehe sich ausschließlich "auf feuerwehrfachliche Belange" und habe nichts mit einer grundsätzlichen Ankaufsgenehmigung für ein derartiges Fahrzeug zu tun. Lediglich der Förderungsbetrag sei dem Konto der Freiwilligen Feuerwehr gutgeschrieben und von dieser unverzüglich nach Eingang an die beschwerdeführende Gemeinde überwiesen worden. Der Verpflichtung des § 24 Abs. 1 des NÖ Feuerwehrgesetzes, zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten, sei die beschwerdeführende Gemeinde nachgekommen, indem sie das in Rede stehende Fahrzeug im Ausmaß von rund 20 % der Gesamteinsatzstunden für feuerwehrtechnische Einsätze zur Verfügung gestellt habe. Daher sei das Fahrzeug überwiegend im unternehmerischen Bereich der Gemeinde verwendet worden.
Auf Aufforderung durch das Finanzamt legte die beschwerdeführende Gemeinde den Zulassungsschein für das in Rede stehende Fahrzeug vor, worin als Zulassungsbesitzer die Freiwillige Feuerwehr G. und die Verwendungsbestimmung "Feuerwehr" aufscheinen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Punkt ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und auszugsweiser Wiedergabe der §§ 2 und 12 UStG 1972 führte die belangte Behörde aus, dass die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet der Freiwilligen Feuerwehr, welche eine Körperschaft öffentlichen Rechts darstelle, dem Hoheitsbereich der Gemeinde zuzurechnen sei, wobei die Aufgaben der Feuerpolizei und der örtlichen Gefahrenpolizei der Gemeinde oblägen, welche sich hiezu der Feuerwehr zu bedienen habe. Die Gemeinde habe zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten. Sie habe die Feuerwehr technisch so auszurüsten, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen könne. Im Beschwerdefall handle es sich um den Ankauf eines Rüstlöschfahrzeuges (RLF A 2000), welches, wie aus der Schlussrechnung hervorgehe, lediglich die typischen Ausstattungsmerkmale eines Feuerwehrautos, wie etwa Flutlichtmast, Wasserwerfer, Hitzeschutzhauben, Pressluftatmer, jedoch mit Ausnahme einer Straßenwaschanlage und einer über Dach hochgezogenen HD-Leitung - Bestandteile, die laut Rechnung kostenlos mitgeliefert worden seien - keine darüber hinausgehende Zusatzausstattung aufweise. "Schon im Hinblick auf die fehlende Zusatzausstattung" stelle sich die Frage, ob die Lieferung auch für den Unternehmensbereich der Gemeinde ausgeführt worden sei. Zum Vorbringen, die Anschaffung des Fahrzeuges sei überwiegend für unternehmerische Zwecke, wie vor allem für die Reinigung des Ortskanals erfolgt, stellte die belangte Behörde fest:
Durch das angekaufte Gerät sei eine Kanalreinigung - im Hinblick darauf, dass es sich hiebei nicht um ein "Spülsaugkombifahrzeug" handle - nicht möglich. Eine Reinigung wäre nur mit Hilfe eigener Aggregate durchführbar, die laut Rechnung im Streitfall jedoch nicht angeschafft worden seien. Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug könne nur eine Durchspülung erfolgen, ein Absaugen wäre nur mit Hilfe von Tauchpumpen möglich. Hinsichtlich des Verwendungszweckes des Fahrzeuges, nämlich die neben der Verwendung für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr vorliegende tatsächliche stundenweise Nutzung für unternehmerische Zwecke sei der beschwerdeführenden Gemeinde entgegenzuhalten, dass bei einem Feuerwehrfahrzeug die objektive Möglichkeit gegeben sein müsse, dieses jederzeit im Einsatzfall verwenden zu können. Die jederzeitige Einsatzbereitschaft eines Feuerwehrfahrzeuges bzw. dessen ständige Bereitschaft für den Einsatzfall stelle den Verwendungszweck dar. Der Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde, dass sie durch ein Bereitstellen des Fahrzeuges im Ausmaß von rund 20 % der Gesamteinsatzstunden für feuerwehrtechnische Einsätze ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen sei, könne die belangte Behörde nicht folgen. Eine Aufteilung der auf den Anschaffungspreis von Feuerwehrfahrzeugen entfallenden Vorsteuer nach den einerseits auf tatsächliche Feuerwehreinsätze und andererseits auf unternehmerische Zwecke entfallenden Stunden erscheine daher als nicht sachgerecht. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem in Rede stehenden Fahrzeug bereits von seiner Ausstattung her nicht um ein Mehrzweckfahrzeug, sondern um ein (Standard-)Feuerwehrfahrzeug handle, das eine Verwendung im unternehmerischen Bereich, zumindest was die Kanalreinigung anlange, gar nicht ermögliche, sei es auch auf Grund der erforderlichen jederzeitigen Einsatzbereitschaft als zumindest überwiegend für Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr angeschafft zu betrachten. Bestärkt werde diese Auffassung durch die Tatsache, dass der Zulassungsschein auf die Freiwillige Feuerwehr laute, wobei hinzukomme, dass der beschwerdeführenden Gemeinde für den Ankauf des Fahrzeuges Förderungsmittel des Landes gewährt worden seien. Die Mittelaufbringung zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren erfolge u.a. durch Zuwendungen des Landes. Diese Förderungen würden auf Grund der Förderungsrichtlinie der Nö. Landesregierung (in der Fassung der letzten Novelle vom ) laut Dienstanweisung des Landesfeuerwehrverbandes gewährt. Zu bemerken sei, dass der Zweck der Regelung, den Ankauf von Feuerwehrfahrzeugen nach Überprüfung der Einhaltung der verbindlichen Baurichtlinien im Ausmaß von 20 % des Gesamtkaufpreises zu fördern, darin liege, einen Ausgleich für die der Feuerwehr nicht gewährte Vorsteuerabzugsberechtigung zu gewähren, wobei dies unter der Voraussetzung erfolge, dass das die vorgeschriebene Mindestausrüstung aufweisende Fahrzeug ausschließlich für Zwecke der Feuerwehr verwendet werde. Die zusätzliche Gewährung von auf den Kaufpreis entfallenden Vorsteuerbeträgen auf Grund der späteren Verwendung für kommunale Zwecke, und zwar in Anlehnung an die Einsatzstunden für unternehmerische Zwecke, wäre eine doppelte Vorteilsgewährung hinsichtlich des Fahrzeuges.
Die für 1992 und 1993 für die Anschaffung geltend gemachten Vorsteuern für das Fahrzeug seien deshalb nicht abziehbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 leg. cit. nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten nach § 12 Abs. 2 leg. cit. als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen.
Die belangte Behörde verneinte die Abziehbarkeit der für das in Rede stehende Fahrzeug geltend gemachten Vorsteuern damit, dass die Lieferung des Fahrzeuges nicht überwiegend für unternehmerische Zwecke erfolgt sei.
Die belangte Behörde hielt zunächst die von der beschwerdeführenden Gemeinde behauptete Verwendung (für Zwecke des Unternehmens) im Zusammenhang mit der Kanalreinigung beim angekauften Fahrzeug im Hinblick auf das Fehlen eigener Aggregate (Tauchpumpen) überhaupt für nicht möglich. Die beschwerdeführende Gemeinde rügt zu Recht, dass ihr die belangte Behörde diese Sachverhaltsannahme (Fehlen von Tauchpumpen) nicht vorgehalten und somit das Parteiengehör (§ 183 Abs. 4 BAO) verletzt hat. Die von der belangten Behörde vermissten Tauchpumpen hätten in der Gemeinde bereits existiert und nicht zusammen mit dem Fahrzeug zugekauft werden müssen.
Die von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgenommene Aufteilung der Stunden je nach Verwendung für die Feuerwehr und Verwendung für unternehmerische Zwecke der Gemeinde hielt die belangte Behörde als nicht geeignet, die Verwendung für unternehmerische Zwecke zu beurteilen. Bei einem Feuerwehrfahrzeug müsse die objektive Möglichkeit gegeben sein, dieses im Einsatzfall zu verwenden. Die jederzeitige Einsatzbereitschaft eines Feuerwehrfahrzeuges bzw. dessen ständige Bereitstellung für den Einsatzfall stellten den Verwendungszweck dar. Der Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde, durch ein Bereitstellen des Fahrzeuges für feuerwehrtechnische Einsätze im Ausmaß von 20 % der "Gesamteinsatzstunden" sei sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, könne die belangte Behörde nicht folgen. In der Gegenschrift verweist die belangte Behörde darauf, dass Stillstandzeiten dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen seien, weil die Verwendung für andere Zwecke als für den Brandschutz nur subsidiär zulässig sei (vgl. Achatz/Leitner, Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre Privatisierung im Steuerrecht, S. 196).
Es mag zutreffen, dass die Gegenüberstellung der Gesamtdauer der Feuerwehreinsätze mit der Dauer der Arbeitseinsätze zu unternehmerischen Zwecken nicht aussagekräftig ist, um die Beurteilung zuzulassen, ob das Fahrzeug überwiegend Zwecken des Unternehmens gedient hat, zumal diese konkreten Einsatzzeiten von zusammen 113 Stunden (1993), 118 Stunden (1994) und 94 Stunden (1995) durchschnittlich lediglich etwa zwei Stunden je Woche ausmachen und das Fahrzeug somit die weitaus meiste Zeit weder zu dem einen noch dem anderen Zweck konkret eingesetzt war.
Auf die landesgesetzliche Verpflichtung allein, in Besorgung der der beschwerdeführenden Gemeinde obliegenden Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei sich der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen (§ 5 Abs. 1 des Nö. Feuerwehrgesetzes) und zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten (§ 24 Abs. 1 leg. cit.), durfte sich die belangte Behörde nicht beschränken. Denn diese Verpflichtung setzt voraus, dass das in Rede stehende Fahrzeug konkret für die örtliche Feuerpolizei erforderlich gewesen ist. Feststellungen dazu (etwa, dass es sich um das einzige Feuerwehrfahrzeug in der Marktgemeinde gehandelt hat) hat die belangte Behörde keine getroffen. Jedenfalls wäre der Tatbestand, dass die Lieferung des Fahrzeuges überwiegend unternehmerischen Zwecken dient, dann nicht erfüllt, wenn die beschwerdeführende Gemeinde die erwähnte Verpflichtung nicht nur getroffen hätte, sondern sie dieser auch hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeuges nachgekommen wäre. Feststellungen dazu fehlen im angefochtenen Bescheid.
Im Beschwerdefall, in welchem eine Verwendung des Fahrzeuges durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr einerseits und durch Gemeindebedienstete andererseits behauptet wurde, ist demnach entscheidend, wer berechtigt und in der Lage war, über das Fahrzeug während der weitaus überwiegenden "Stehzeiten" zu verfügen.
Die Eintragung der Freiwilligen Feuerwehr im Zulassungsschein deutet etwa darauf hin, dass die beschwerdeführende Gemeinde das Fahrzeug nach der Anschaffung der Freiwilligen Feuerwehr als eigenständiger juristischer Person (gem. § 4 Abs. 2 des Nö. Feuerwehrgesetzes: Körperschaft öffentlichen Rechts) überlassen und sich die allenfalls unentgeltliche zeitweilige Verwendung für Zwecke der Gemeinde ausbedungen habe, was eine Verfügungsgewalt der Freiwilligen Feuerwehr nach sich zöge.
Die Anschaffung des Fahrzeuges durch die beschwerdeführende Gemeinde, welcher auch die Rechnungen gelegt wurden, deutet aber auch auf eine Verfügungsgewalt der beschwerdeführenden Gemeinde hin. Die beschwerdeführende Gemeinde hat in der Berufung behauptet, es handle sich um kein Feuerwehrfahrzeug, sondern um ein "Kommunal/Feuerwehrauto", und hat im Schriftsatz vom vorgebracht, sie sei ihrer Verpflichtung nach § 24 des Nö. Feuerwehrgesetzes "durch eine zur Verfügunghaltung des Fahrzeuges im Ausmaß von rund 20 % der Gesamteinsatzstunden für feuerwehrtechnische Einsätze" nachgekommen. Dies lässt offen, dass das in Rede stehende Fahrzeug während der Stehzeiten nicht der Freiwilligen Feuerwehr zur Verfügung gehalten worden wäre. Feststellungen (wie z.B. Abstellort des Fahrzeuges, Verfügungsgewalt über die Fahrzeugschlüssel, Ablauforganisation im Falle eines Feuerwehreinsatzes und im Falle eines Einsatzes zu unternehmerischen Zwecken, Vorgangsweise bei Wartungen des Fahrzeuges), welche über lediglich Vermutungen zulassende Hinweise hinaus gingen, hat die belangte Behörde indes keine getroffen.
Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift herangezogene Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt sind) könnte eine Indizwirkung, jedoch keine Bindungswirkung entfalten, und nicht die Feststellung ersetzen, wie das Fahrzeug tatsächlich verwendet wurde. Ob die in Anspruch genommene Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zu Recht gewährt worden ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer.
Der Zweck der von der belangten Behörde angesprochenen Förderung des Fahrzeugankaufes durch das Land Niederösterreich lässt ebenfalls noch nicht zwingend auf die tatsächliche Einhaltung der angeblichen Förderungsbedingungen (Verwendung ausschließlich für die Feuerwehr) und auf eine tatsächliche Verwendung für diese Zwecke schließen. Mögen auch einige Indizien für die von der belangten Behörde angestellten Vermutungen sprechen, fehlt es doch an expliziten Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die dem rechtlichen Ergebnis die tragfähige Grundlage bieten würden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am