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VwGH vom 17.12.1998, 98/16/0152

VwGH vom 17.12.1998, 98/16/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Spitalgasse 4/III, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 7911-33a/97, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß des BG Fünfhaus vom , Tz 2657/94, wurde betreffend die EZ 1753, GB 01306 Rudolfsheim (Grundstücksadresse 1150 Wien, Nobilegasse 9) unter anderem im Eigentumsblatt für die Beschwerdeführerin die Einverleibung des Eigentumsrechtes betreffend 76/2560 Anteilen sowie im Gutsbestandsblatt die Ersichtlichmachung des Wohnungseigentums und im Lastenblatt die Anmerkung zur Vereinbarung zur Begründung von Wohnungseigentum bewilligt.

Dafür schrieb der Kostenbeamte des BG Fünfhaus mit ZA vom ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,407.750 gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG Eintragungsgebühr in Höhe von S 14.078,-- zuzüglich Einhebungsgebühr vor.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag mit dem Vorbringen, sie habe bis zum Ankauf der gegenständlichen Wohnung ihren ordentlichen Wohnsitz in Klagenfurt gehabt. Seit mehr als 10 Jahren sei sie jedoch beruflich und privat in der kaufgegenständlichen Wohnung in Wien wohnhaft gewesen; ihren Klagenfurter Wohnsitz habe sie mit dem Ankauf der Wohnung in Wien als Hauptwohnsitz aufgegeben und nur mehr fallweise (als Nebenwohnsitz) benützt, um ihre Eltern zu besuchen. Zwischenzeitig habe sie auch die Wohnung in Klagenfurt als Nebenwohnsitz aufgegeben. Außer der kaufgegenständlichen Wohnung verfüge die Beschwerdeführerin über keine andere Wohngelegenheit und habe sie daran ein dringendes Wohnbedürfnis.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag mit der Begründung keine Folge, aus den vorgelegten Meldezetteln sei ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin nicht nur in der kaufgegenständlichen Wohnung in Wien, sondern gleichzeitig auch in Klagenfurt gemeldet gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Gebührenfreiheit gemäß § 30 Abs. 3 WGG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und des Grundbuchsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der erst mit Art. 17 des BG BGBl. I Nr. 130/1997 aufgehobene und damit auf den Beschwerdefall noch anwendbare § 30 Abs. 3 WGG BGBl. Nr. 139/1979 idF BGBl. Nr. 827/1992 lautete:

"(3) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil), die natürliche Personen von einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung als Ersterwerber zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses oder des dringenden Wohnbedürfnisses ihres Ehegatten, Lebensgefährten sowie ihrer Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder erworben haben, sind von den Gerichtsgebühren befreit."

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem im angefochtenen Bescheid ohnehin zitierten Erkenntnis vom , Zl. 84/15/0149, klargestellt, daß es für die Beantwortung der Frage, ob eine Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers dient, dann, wenn zur Zeit der Einverleibung die betreffende Wohnung bereits benützbar gewesen ist, nur mehr darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die bereits benützbare Wohnung zur Zeit der Entstehung der Gebührenschuld bewohnt oder nicht.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 82/15/0002, welches einen Fall betraf, in dem die dort belangte Behörde (wie hier) ebenfalls nur auf Grund von Meldezetteln zu dem Ergebnis gelangt war, daß die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht zur Befriedigung des (damals erforderlichen) "dauernden" Wohnbedürfnisses diente, ausgeführt, daß die belangte Behörde auf Grund der Behauptung des Beschwerdeführers, er bewohne die fragliche Wohnung, gehalten gewesen wäre, durch weitere Ermittlungen zu klären, ob die Wohnung dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Befriedigung seines "dauernden" Wohnbedürfnisses dient. Mit Meldezetteln allein durfte sie sich nicht begnügen.

Dasselbe gilt für den Beschwerdefall. Angesichts der Behauptungen im Berichtigungsantrag hätte sich die belangte Behörde nicht mit den Meldezetteln begnügen, sondern die für die Beurteilung des Vorliegens des dringenden Wohnbedürfnisses relevanten Umstände konkret ermitteln müssen.

Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich behauptet, die verfahrensgegenständliche Wohnung diene ihr zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses, ist der unterlaufene Verfahrensmangel von Relevanz und der angefochtene Bescheid sohin gemäß § 42 Abs. 2 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am