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VwGH vom 29.10.1998, 98/16/0149

VwGH vom 29.10.1998, 98/16/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Ing. P in B, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien I, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , Zl. 301.102/2-I.7/1998, betreffend Nachlaß (hilfsweise Ratenzahlung) von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer als Kläger führt zu 23 Cg 70/98x des LG Wiener Neustadt gegen drei beklagte Parteien Klage auf Bezahlung von S 91,972.045,00 sA, ohne Verfahrenshilfe beantragt zu haben.

Hinsichtlich der (seiner Meinung nach in Höhe von S 1,340.213,44 zu entrichtenden) Pauschalgebühr stellte er mit Eingabe vom den Antrag, ihm die Gebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, in eventu ihm dafür gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. die Entrichtung in monatlichen Raten zu bewilligen.

Dazu erstattete er folgendes Vorbringen:

"Der am in Wien geborene Kläger ist verheiratet und für zwei eheliche Kinder, Daniela und Alexandra Meisel, sowie für seine Ehefrau, Christa Meisel, unterhaltspflichtig. Als unselbständig Erwerbstätiger hat der Kläger gegenüber der Miko Holding, 8967 Haus, Gumpenberg 45, einen monatlichen Gehaltsanspruch von ÖS 8.000,-- netto.

Die Verbindlichkeiten des Klägers betragen ÖS 91,972.045,--.

Da der Kläger nur ein sehr niedriges Einkommen bezieht, würde die Entrichtung der Pauschalgebühr bei Klagseinbringung für den Kläger mit einer besonderen Härte verbunden sein, wodurch der Unterhalt des Klägers ernsthaft gefährdet wäre.

Der Kläger ersucht höflich, die Pauschalgebühr nachzulassen, da die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden ist.

Hilfsweise ersucht der Antragsteller höflich um Bewilligung der Entrichtung der Pauschalgebühr in monatlichen Teilbeträgen, da die Einbringung der Pauschalgebühr mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Diesfalls ersucht der Kläger, die Pauschalgebühr in monatlichen Teilbeträgen von jeweils ÖS 2.000,-- entrichten zu dürfen.

Beweis: vorzulegende Einkommensnachweise;

PV;

weitere Beweise vorbehalten".

Die belangte Behörde gab dem Antrag (betreffend die tatsächlich nur S 1,284.372,-- betragende Pauschalgebühr) keine Folge, wobei sie darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe zu seinem Vermögen überhaupt kein Vorbringen erstattet. Es sei aber Sache des Antragstellers, das Vorliegen derjenigen Umstände, worauf die Nachsicht gestützt werden könne, einwandfrei und unter Ausschluß jeder Zweifel darzutun. Da der Nachlaßantrag keine Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers enthalten habe, sei ein Überblick über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu gewinnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachlaß hilfsweise Entrichtung der Pauschalgebühr in Teilbeträgen verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 GEG lautet auszugsweise:

"(1) Die vorgeschriebene Zahlungsfrist kann auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den

Zahlungspflichtigen verbunden wäre ... Bei Beträgen über 300.000 S

entscheidet das Bundesministerium für Justiz ...

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 300.000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes, sonst das Bundesministerium für Justiz.

..."

Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlaß von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlaß (bzw. die Nachsicht) gestützt werden kann (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0265; , Zl. 91/13/0023, , Zl. 87/16/0143; , Zl. 87/16/0064, und vom , Zl. 86/16/0024, sowie die dort jeweils angeführte hg. Vorjudikatur). Zu den für eine verläßliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerläßlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlaß (bzw. Teilzahlungs)werber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art. Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag hinsichtlich allfälligen Vermögens überhaupt keine Angaben machte, fehlte es von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG erforderlichen verläßlichen Grundlage.

Insoweit der Beschwerdeführer jetzt in der Sachverhaltsschilderung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erstmals die Behauptung aufstellt, er besitze gar kein Vermögen, handelt es sich um eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung. Wenn der Beschwerdeführer aber meint, er hätte im Verwaltungsverfahren seine Vermögenssituation "unter Ausschluß jeder Zweifel einwandfrei dargestellt", so argumentiert er aktenwidrig, weil er gerade betreffend allfälliges Vermögen gänzlich geschwiegen und damit der belangten Behörde die erforderliche verläßliche Entscheidungsgrundlage von vornherein nicht an die Hand gegeben hat.

Mit Rücksicht darauf, daß es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, auch über seine Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten, geht auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere. Die belangte Behörde hatte nämlich angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögensfrage keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen.

Zu all dem kommt noch, daß nach der hg. Judikatur das Nachlaßverfahren nicht den Zweck hat, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen (vgl. dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren5 unter 15 und 16 zu § 9 GEG referierte hg. Judikatur) und im vorliegenden Fall im Wege des Antrages vom ganz offensichtlich die Unterlassung der rechtzeitigen Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wieder wettgemacht werden soll.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei diese Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die oben angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am