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VwGH vom 02.07.1998, 98/16/0137

VwGH vom 02.07.1998, 98/16/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. R, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien IV, Gußhausstraße 2/5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Feber 1997, Zl. RV 0035-09/02/97, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift, ihrer Ergänzung und der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hatte als Rechtsanwalt eines Klienten ungestempelt eine Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Guntramsdorf als Baubehörde zweiter Instanz an die Gemeindeaufsichtsbehörde eingebracht.

Dafür wurden ihm vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Stempelgebühren samt einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von 50 % sowie einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. in Höhe von 20 % auferlegt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde nur betreffend die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG Folge. Im übrigen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Beschwerdeführer sei gemäß § 13 Abs. 3 GebG als Gesamtschuldner zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Eingangengebühr verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.

Der Beschwerdeführer vermeint, dieser Bestimmung sei durch § 9 Abs. 2 BAO derogiert worden. Auch abgesehen davon, sei § 13 Abs. 3 GebG auf berufsmäßige Parteienvertreter nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer habe die Pflicht gehabt, die Vorstellung zu erheben; sein Klient hätte die Auffassung vertreten, dafür keine Eingabengebühr bezahlen zu müssen und einen Barauslagenersatz abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 11 Abs. 2 RAO verpflichtet gewesen, die Vorstellung einzubringen.

Der Beschwerde ist folgendes zu entgegnen: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unbestritten, daß die vom Beschwerdeführer namens seines Klienten erhobene Vorstellung im Bauverfahren Eingabengebühr ausgelöst hat. § 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter die zitierte Bestimmung (vgl. z.B. Frotz/Hügel/Popp, Komm. z. GebG 2 zu § 13 GebG). Warum gerade berufsmäßige Parteienvertreter von der gesetzlich normierten Gesamtschuld ausgenommen sein sollten, bleibt unerfindlich. Das Beschwerdeargument, eine unwahre Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht sei "wohl auszuschließen", überzeugt in diesem Zusammenhang nicht, weil sehr wohl Fälle denkbar sind, in denen eine Partei behauptet, ein Mandat zur Einbringung einer gebührenpflichtigen Eingabe gar nicht erteilt zu haben und gerade dafür aber die in Rede stehende gesamtschuldnerische Verpflichtung des Vertreters normiert wurde (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, 6 Y zu § 13 GebG referierte hg. Judikatur). Der Umstand, daß der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich.

Was § 9 Abs. 2 BAO anlangt, ist davon auszugehen, daß § 13 Abs. 3 GebG einerseits lex specialis für die von § 13 Abs. 1 leg. cit. erfaßten Stempelgebühren darstellt und daß andererseits die Regelung des § 9 Abs. 2 BAO nach ihrer ausdrücklichen Anordnung nur die Haftung für Handlungen in Ausübung des Berufes bei der Beratung in Abgabensachen betrifft. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Einbringung einer Vorstellung im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren in einer Bauangelegenheit. Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallshaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in § 13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht.

Da sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.