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VwGH 04.10.1995, 93/15/0131

VwGH 04.10.1995, 93/15/0131

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
BAO §236 Abs1;
RS 1
GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/14/0285 1
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 2
Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage vermögen eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall nicht zu begründen (Hinweis E , 91/13/0170)
Normen
BAO §116 Abs1;
BAO §116 Abs2;
KO §7;
VwGG;
RS 1
§ 7 KO findet weder im abgabenbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung.
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Kein RS.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7-792/2/93, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Nachsicht der Einhebung der für das Jahr 1990 festgesetzten Gewerbesteuer in Höhe von S 1,316.017,-- ab. Eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege nicht vor, weil die von der Beschwerdeführerin behauptete Existenzgefährdung angesichts eines Gesamtschuldenstandes zum von rund S 146 Mio unabhängig davon bestehe. Die Abgabennachsicht könne keine Sanierung des Unternehmens der Beschwerdeführerin bewirken. Die Beschwerdeführerin habe es auch trotz Aufforderung des Finanzamtes unterlassen, Unterlagen über die mit den Gläubigerbanken geführten Gespräche bzw. Zusagen über Forderungsverzichte vorzulegen. Infolgedessen müsse angenommen werden, daß die beantragte Abgabennachsicht nur den übrigen Gläubigern der Beschwerdeführerin zugute käme. Auch eine sachlich bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege nicht vor, selbst wenn die antragsgegenständliche Abgabenschuld bloß deswegen entstanden sei, weil die Beschwerdeführerin über Druck ihrer Hausbank eine Liegenschaft veräußert habe und hiedurch stille Reserven aufgedeckt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/15/0053, m.w.N.) ist Unbilligkeit im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, daß auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Auch Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage vermögen eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall nicht zu begründen (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/13/0170, m.w.N.).

Da die Beschwerde nur Umstände geltend macht, die nach dem Gesagten eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Sinne des § 236 BAO nicht begründen, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf die Klarstellung der zu lösenden Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über den Antrag des Dr. F, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H-Gesellschaft m. b.H. in S, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0131-6, betreffend Abgabennachsicht, aufzuheben und auszusprechen, "daß das Beschwerdeverfahren zufolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin gemäß § 6 KO seit unterbrochen ist", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem oben zitierten hg. Erkenntnis vom wurde die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H in S (in der Folge: GmbH) gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7-792/2/93, betreffend Abgabennachsicht, als unbegründet abgewiesen.

Der nunmehrige Antrag auf Aufhebung dieses Erkenntnisses "einschließlich der erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung" und auf Ausspruch, daß das Beschwerdeverfahren zufolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH gemäß § 6 KO seit unterbrochen ist, wird damit begründet, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Krems vom über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Masseverwalter bestellt worden sei. Da die mit dem Erkenntnis vom entschiedene Beschwerdesache Abgabenschulden der Gemeinschuldnerin und somit deren Konkursmasse betreffe, sei nach Ansicht des Antragstellers mit das Beschwerdeverfahren unterbrochen worden und könne daher das trotz dieser Unterbrechung ergangene Erkenntnis keine Rechtswirkungen entfalten.

Da der Verwaltungsgerichtshof mit seinem besagten Erkenntnis vom in der Beschwerdesache bereits entschieden hat und dieses Erkenntnis einem Beschwerdevertreter auch am zugestellt worden ist, wäre eine neuerliche Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache mit Beschluß zurückzuweisen; denn die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse und Beschlüsse schließt deren nachträgliche Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung prinzipiell aus (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 194). Eine Ausnahme hievon bestünde nur dann, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG zu erfolgen hätte. Daß ein in dieser Gesetzesstelle angeführter Wiederaufnahmsgrund vorläge, behauptet der Antragsteller aber selbst nicht. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wird im Antrag kein solcher Grund dargestellt.

Im Hinblick auf die mit dem besagten hg. Erkenntnis erfolgte Beendigung des Beschwerdeverfahrens kommt eine Unterbrechung dieses Verfahrens von vornherein nicht in Betracht; überdies wird darauf verwiesen, daß § 7 KO weder im abgabenbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (vgl. dazu auch E 30 und 39 zu § 7 KO in MGA KO AO AufO7).

Auf Grund des Gesagten mußte der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.

Zusatzinformationen


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Norm
BAO §236 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150131.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-50677