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VwGH vom 27.09.1995, 90/13/0054

VwGH vom 27.09.1995, 90/13/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des R in J, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/4-4049/85-07, betreffend Einkommensteuer 1971 bis 1980 und Vermögensteuer ab dem bis ab dem , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Beschwerdeführer fand im August 1981 eine Hausdurchsuchung statt, bei welcher ua Sparbücher mit einem Gesamteinlagestand von über 23 Mio S beschlagnahmt wurden. In der Folge führte das Finanzamt für den Zeitraum 1971 bis 1980 eine Betriebsprüfung gemäß § 99 Abs 2 FinStrG durch.

Unbestritten ist, daß der Einlagestand der beschlagnahmten Sparbücher zum 23,202.103 S betragen hat. Die belangte Behörde ermittelte mit folgender Rechnung die Höhe dieses Kapitalvermögens zum :

Vermögen zum 23,202.103 S

abzüglich Erbschaft von Mutter und

Schenkung vom Vater, beides

Ende 1972

a) an Schwester des

Beschwerdeführers 6,000.000 S

aufgezinst auf Dezember 1980 -10,236.014 S

b) an Beschwerdeführer 3,500.000 S

aufgezinst auf Dezember 1980 -5,971.008 S

abzüglich Vermögenserhöhung durch

unstrittige Verkürzungen

der Einnahmen im Betrieb des

Beschwerdeführers -5,554.494 S

Vermögen aus Ersparnissen bis

zum 1,440.587 S

abzüglich Zinsen 1971 - 1980 -665.640 S

Einlagestand zum 774,947 S

Vom Kapitalvermögen in Höhe von 23,202.103 S (zum

) schied die belangte Behörde jenes Vermögen

aus, das sie der Schwester des Beschwerdeführers zurechnete

(6 Mio S zum , aufgezinst auf

) und gelangte so zu einem Sparbuchstand zum

von 12.966.089 S, den sie dem Beschwerdeführer

zurechnete. Sie ermittelte aus dem letztgenannten Betrag durch

Abzinsung unter Berücksichtigung des unentgeltlichen Erwerbes

von 3,5 Mio S nach dem Tod der Mutter und der nicht erklärten

Betriebsgewinne die Vermögensstände zum 1. Jänner der

Jahre 1971 bis 1980 sowie die jährlich angefallenen Zinsen. Das

Kapitalvermögen und die Zinsen erfaßte sie bei Erlassung der

angefochtenen Bescheide betreffend Einkommen- und

Vermögensteuer.

Strittig ist, ob die belangte Behörde zu Recht das Kapitalvermögen und die daraus resultierenden Zinsen in diesem Ausmaß dem Beschwerdeführer zurechnen durfte. In der Beschwerde wird - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vorgebracht, der Großteil des Vermögens von 23,202.103 S, nämlich ein Sparbuchstand zum von ca 17,6 Mio S, und die darauf entfallenden Zinsen seien dem Vater des Beschwerdeführers bis zu dessen Tod am zuzurechnen. Erst nach diesem Zeitpunkt dürfe die Zurechnung an den Beschwerdeführer (und seine Schwester) erfolgen. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die errechnete Höhe des Kapitalvermögens in den einzelnen Jahren oder gegen die errechnete Höhe der jährlichen Zinsen.

Im angefochtenen Bescheid wird zur Begründung der Zurechnung des Kapitalvermögens ausgeführt, aus den umfangreichen Niederschriften über die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Schwester gehe hervor, daß den beiden Geschwistern nach dem Tode ihrer am verstorbenen Mutter erhebliche Vermögenswerte (vor allem Sparbuchguthaben) zugeflossen seien, die im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter nicht einbekannt worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, daß sein Vater im Jahr 1972 auf das Erbrecht nach seiner Gattin, der Mutter des Beschwerdeführers, "inoffiziell" verzichtet und die Vermögenswerte den Kindern überlassen habe. Wenn vorgebracht worden sei, der Vater habe das Vermögen (nach Ableben seiner Gattin) selbst energisch und zielstrebig verwaltet und es nicht den Kindern überlassen, stehe dem die Aussage des Zeugen Rudolf R entgegen, wonach der Vater hiezu physisch gar nicht in er Lage gewesen wäre; auch die übrigen beantragten Zeugen hätten hiezu keine Aussage machen können. Die vom Betriebsprüfer im Jahr 1981 festgestellten Sparbuchguthaben seien beim (ersten) Verlassenschaftsverfahren nach dem am verstorbenen Vater nicht einbekannt worden; dies sei erst nachträglich im Jahr 1983 und somit fast zwei Jahre nach der Hausdurchsuchung, bei der die Sparbücher festgestellt worden seien, erfolgt. Die Entwicklung der Sparguthaben lasse sich nicht mehr bis zum Todestag der Mutter zurückverfolgen, weil - das Kapital sei mehrmals auf andere Sparbücher übertragen worden - eine Reihe von Sparbüchern nicht mehr aufgefunden worden sei. Der Vater habe sich des Erbrechtes nach seiner Gattin entschlagen. Die Kinder, der Beschwerdeführer und seine Schwester, hätten am ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen. Mit diesem Tag habe der Vater seinen Hälfteanteil an Liegenschaften auf die Kinder übertragen. Ab diesem Zeitpunkt sei er vermögenslos gewesen und habe nur mehr Pensionseinkünfte bezogen. Der Nachlaß des Vaters habe aus Kleidung, Wäsche und einem Guthaben von 6.476 S auf dem Girokonto bestanden. Mangels Vermögens habe eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattgefunden, das Verfügungsrecht über das Girokonto sei dem Beschwerdeführer eingeräumt worden. Am , also nach Anordnung der finanzstrafrechtlichen Prüfung, habe der Beschwerdeführer eine Verlassenschaftsabhandlung beantragt. Am hätten er und seine Schwester ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis über einen Reinnachlaß von 17,179.162 S erstattet, welches mit Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom der Abhandlung zugrundegelegt worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde hätten der Beschwerdeführer und seine Schwester versucht, mit dem Gerichtsbeschluß über die Einantwortung der Verlassenschaft ihr Vorbringen im Berufungsverfahren, die strittigen Geldmittel hätten dem verstorbenen Vater gehört, zu untermauern. Über die Frage, ob der Beschwerdeführer über das Kapitalvermögen so verfügen habe können, wie dies üblicherweise ein zivilrechtlicher Eigentümer könne, sage der Beschluß über die Einantwortung nichts aus. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Übertragung des Kapitalvermögens seien den Abgabenbehörden und dem Verlassenschaftsgericht (nach dem Ableben der Mutter und nach dem des Vaters) nicht bekanntgegeben worden; erst nach Aufdeckung der Vermögensbestände seien nachträglich Mitteilungen zum Zweck einer steuerschonenden Sanierung der Pflichtverletzungen erfolgt. Es widerspreche nicht der Lebenserfahrung, daß der Vater auf das ihm zustehende Erbe nach seiner Gattin - auch wenn, wie im Berufungsverfahren behauptet, Gütergemeinschaft vereinbart gewesen sei - zugunsten der Kinder verzichte. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten in ihren Vernehmungen im Zuge des Finanzstrafverfahrens selbst ausgesagt, daß ihnen das strittige Kapitalvermögen nach dem Tod der Mutter von ihrem Vater überlassen worden sei und der Vater auf seinen Anteil verzichtet habe. Diese Aussagen erschienen der belangten Behörde glaubwürdig. Sie könne hiebei auch darauf Bedacht nehmen, daß sämtliche Verfügungshandlungen über die Sparbücher vom Beschwerdeführer vorgenommen worden seien. Es sei naheliegend gewesen, daß der Vater nicht nur auf das Erbrecht nach seiner Gattin verzichtet habe, sondern zugleich (im Jahr 1971) - gleichsam als vorweggenommene Erbfolge - sein Vermögen auf die Kinder übertragen habe. Weil die zuerst getätigten Aussagen zumeist der Wahrheit am nächsten kämen und die in der Untersuchungshaft getätigten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester sich im wesentlichen decken würden, sowie aufgrund der unbedenklichen Aussagen des Zeugen Rudolf R halte die belangte Behörde das spätere Vorbringen des Beschwerdeführers, der Großteil des Kapitalvermögens hätte bis zum Ableben des Vaters diesem gehört, für Zweckbehauptungen. Die belangte Behörde nehme an, daß der Beschwerdeführer über das ursprünglich seinen Eltern gehörende Vermögen nach dem Tod seiner Mutter wie ein zivilrechtlich Berechtigter verfügt habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Verwaltungsgerichtshof steht die Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zu, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 85/02/0053).

In ihrer Beweiswürdigung konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer und seine Schwester im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wiederholt ausgesagt haben, nach dem Tod ihrer Mutter Ende 1972 Geldvermögen geerbt zu haben, wobei ihr Vater auf sein Erbrecht verzichtet habe. Sie konnte weiters die Aussage des Beschwerdeführers vom berücksichtigen, er und seine Schwester hätten nach dem Vater nichts geerbt. Wenn die belangte Behörde aufgrund dieser Aussagen unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer ab dem Tod der Mutter die Verwaltung des strittigen Kapitals besorgt hatte, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht annahm, der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten das strittige Vermögen bereits Ende 1972, und nicht erst nach dem Ableben des Vaters im Jahr 1980 erhalten, so kann der Verwaltungsgerichtshof diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erkennen, auch wenn der Beschwerdeführer und seine Schwester im Berufungsverfahren einen Erwerb des Vermögens im Jahr 1980 behaupteten. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß einer früher und zeitnäher getätigten Aussage in der Regel höherer Wahrheitsgehalt zukommt als einer späteren, abweichenden Aussage.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Eltern des Beschwerdeführers hätten mit Notariatsakt vom einen Ehevertrag über eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden geschlossen und sich mit Testament vom gegenseitig als Erben eingesetzt. Mit dem Tod der Mutter hätte der Vater die Hälfte des Gemeinschaftsvermögens geerbt, er habe sich aber des Erbrechtes entschlagen. Die belangte Behörde habe als erwiesen angenommen, nach dem Ableben der Mutter habe der Vater dem Beschwerdeführer 3,5 Mio S und dessen Schwester 6 Mio S GESCHENKT. Diese Feststellung stütze die belangte Behörde aktenwidrig auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester während der abgabenbehördlichen Prüfung, obwohl diese Aussagen den Feststellungen widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, 3,5 Mio S GEERBT zu haben; auch die Schwester habe ausgesagt, 4 Mio S GEERBT zu haben, während 2 Mio S später zugeflossen seinen.

Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid an, Ende 1972, nach dem Ableben der Mutter, hätten der Beschwerdeführer 3,5 Mio S und seine Schwester 6 Mio S erhalten. Soweit dieses Vermögen der Mutter gehört habe, sei es im Erbwege übergegangen, soweit es dem Vater gehört habe, nahm sie offensichtlich eine schenkungsweise Übertragung an, die aber ungefähr zum selben Zeitpunkt erfolgte wie der Übergang des Anteiles der Mutter. Daß aber diese juristische Differenzierung zwischen Übergang von Todes wegen und Schenkung in den Aussagen des Beschwerdeführer und seiner Gattin nicht zum Ausdruck kam, steht der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht entgegen. Aus den Aussagen ergibt sich jedenfalls, daß die Übertragung der Vermögens auf die Kinder nach Ableben der Mutter auf eine Willensäußerung des Vaters zurückzuführen war.

Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht kann ein Widerspruch in den Aussagen, die der Beschwerdeführer während des Prüfungsverfahrens gemacht hat, nicht erkannt werden. Seine Aussage vom , er habe 3,5 Mio S geerbt, und jene vom , er könne nicht mehr genau sagen, wieviel Geld aus der Erbschaft er angelegt habe, es könnten 3 Mio S oder 5 Mio S sein, stehen der Sachverhaltsannahme, er habe 3,5 Mio S geerbt, nicht entgegen. Was die Aussage der Schwester betrifft, so ergibt sich aus dieser jedenfalls, daß sie von ihrer Mutter Geld geerbt habe. Sprach sie in ihrer Aussage vom zunächst davon, 1 Mio S geerbt zu haben, und revidierte sie den Betrag erst nach Vorhalt des Sparbuchvermögens auf 6 Mio S, so steht dies der Annahme eines Vermögenszuganges von 6 Mio S nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist seine im Verwaltungsverfahren getätigte Aussage, der Schwester stünden, weil sie nach dem Ableben der Mutter in seinem Betrieb mitgearbeitet habe, weitere Geldbeträge zu, für die Beweiswürdigung in der hier strittigen Frage nicht relevant.

Der Beschwerdeführer verweist im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit seiner und seiner Schwester während des Prüfungsverfahrens protokollierten Aussagen darauf, sie seien in der Zeit der Untersuchungshaft in einem Zustand des physischen und psychischen Zusammenbruches gemacht worden. Der Verwaltungsgerichtshof bezweifelt nicht, daß die Untersuchungshaft eine schwere Belastung für die betroffene Person darstellt. Dies führt aber nicht dazu, daß den dort


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-
und in zeitlichem Abstand von ca einer Woche wiederholt -
getätigten Aussagen geringerer Wahrheitsgehalt beigemessen werden müßte als den in Freiheit getätigten Aussagen.
Es trifft zu, daß der Beschwerdeführer und seine Schwester
-
nachdem die Abgabenbehörde von den Sparbüchern Kenntnis
erlangt hatte - in der Verlassenschaftssache nach ihrem Vater nachträglich hervorgekommenes Nachlaßvermögen einbekannt haben und daß ihnen der Nachlaß vom Verlassenschaftsgericht eingeantwortet worden ist (Einantwortungsurkunde vom ). Darin ist jedoch keine Entscheidung des Gerichtes über die Eigentumsverhältnisse an den im von den Erben erstatteten Vermögensbekenntnis enthaltenen Vermögenswerten zu erblicken.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Aussagen der Zeugen Rudolf, Karin S und Josef T wären nicht geeignet, Beweis für eine Schenkung von 3,5 Mio S an ihn zu liefern, so übersieht er, daß die belangte Behörde diese Zeugenaussagen ausschließlich zur Widerlegung einer im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptung, nach dem Ableben der Mutter hätte der Vater des Beschwerdeführers das Vermögen selber tatkräftig und energisch verwaltet, herangezogen hat.

Der Beschwerdeführer rügt weiters als Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde hätte die von ihm geführten Zeugen nicht vernommen. Er führt diesen Vorwurf aber in keiner Weise aus und gibt insbesondere nicht an, um welche Zeugen es sich dabei handeln sollte.

Der angefochtene Bescheid enthält auch den Hinweis, der Verzicht des Vaters auf das Erbrecht nach der Mutter sei auch deshalb naheliegend, weil nach der gesetzlichen Erbfolge die Kinder einen Großteil des Vermögens der Mutter erhalten hätten. Diese Überlegung ist schon in Anbetracht des im Akt befindlichen wechselseitigen Testaments, mit dem sich Vater und Mutter des Beschwerdeführers gegenseitig als Erben einsetzen und dessen Gültigkeit im Verwaltungsverfahren nicht strittig war, nicht stichhaltig. Diesem Hinweis kommt allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung der belangten Behörde keine Erheblichkeit zu und steht daher der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht entgegen, zumal sich die Erbsentschlagung des Vaters ohnedies aus dem Verlassenschaftsakt ergibt.

Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, Zinserträge dürften nicht an denjenigen zugerechnet werden, der Kapital auf fremde Rechnung verwaltet. Allein, im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde unbedenklich festgestellt, daß der Beschwerdeführer das Vermögen auf eigene Rechnung verwaltet hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.