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VwGH vom 30.03.1998, 98/16/0107

VwGH vom 30.03.1998, 98/16/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des H A in G, vertreten durch Dr. Ingobert Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, Belruptstraße 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. Jv 4967-33/97, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hatte gegen Erich C. zu 3C 1659/97s des BG Bregenz eine Besitzstörungsklage erhoben und dafür Gerichtsgebühr von einer Bemessungsgrundlage S 7.950,-- (gemäß TP 1 iVm § 16 Z. 1 lit. c GGG) entrichtet.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom wurde zwischen den Streitparteien folgender Vergleich abgeschlossen:

"1. Der Beklagte verpflichtet sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der in Gründung befindlichen

Fa. Skandinavian Boot"s Import lake constance Ges.m.b.H., die von ihr benützte Liegenschaft Gst.Nr. 407/107 in Einl.Zl. 1600 Kat.Gem. Fußach, bestehend aus den auf der Liegenschaft befindlichen und in beiliegendem Lageplan rot umrandeten Räumlichkeiten samt der erforderlichen Zufahrt bis spätestens zu räumen und dem Kläger geräumt zu übergeben. Der Beklagte als genannter Vertreter verzichtet auf jedweden Räumungsaufschub.

2. Das monatliche Benützungsentgelt beträgt rückwirkend ab S 55.000,-- zuzügl. USt, wobei jene für Oktober und November 1997 bis zur Zahlung fällig sind und die künftig werdenden am 10. eines jeden Folgemonats fällig sind. Für den Fall des Zahlungsverzuges tritt Terminverlust ein, wenn das fällige Entgelt nicht binnen 5 Tagen nach dem Eintritt der Fälligkeit zur Einzahlung gebracht wird, ohne daß es hiezu einer Mahnung bedarf.

3. Im Falle des Eintrittes des Terminverlustes verpflichtet sich der Beklagte als genannter Vertreter, das angeführte Objekt am Tage nach Eintritt des Terminverlustes zu räumen und dem Kläger geräumt zu übergeben, wobei er auf Räumungsaufschub verzichtet.

4. Erich C erklärt, daß am Benützungsobjekt keine wie immer gearteten Benützungsrechte anderer Personen oder Firmen bestehen. Der Kläger gestattet hingegen Erich C, die Geschäftsanschrift der A.B.C. Bootscharter Ges.m.b.H. und der R.B.C. Bootsliegeplatzvermietungs Ges.m.b.H., Fußach, Teichweg 14, als Zustelladresse bis zur Räumung der Fa. Skandinavian beizubehalten.

5. Dem Beklagten wird das Recht eingeräumt, das Objekt vorzeitig vor dem zu räumen; diesfalls besteht die Zahlungspflicht lediglich bis zum Tage der vollständigen Räumung.

6. Der Beklagte als genannter Vertreter wird sich bemühen, die Benützungsbewilligung für das Gebäude zu erlangen und der Kläger verpflichtet sich, den zur Erreichung erforderlichen Aufwand zu tragen."

Daraufhin schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Bregenz dem Beschwerdeführer zusätzliche Pauschalgebühr in der Höhe von S 91.885,-- vor.

Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde mit der Begründung keine Folge, die vergleichsweise festgelegte Pflicht zur Zahlung eines monatlichen Benützungsentgeltes von S 55.000,-- sei zeitlich nicht befristet worden, weshalb dafür gemäß § 58 Abs. 1 JN der zehnfache Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, daß nur der achtfache Monatsbetrag (Oktober 1997 bis Mai 1998) als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für

das ganze Verfahren gleich.

Abs. 2 Z. 2 leg. cit. lautet:

"(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

...

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert des Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."

Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes bei wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.

Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich um die Frage, ob die im Punkt 2 des Vergleiches vereinbarte Bezahlung eines monatlichen Benützungsentgeltes von S 55.000,-- als Leistung auf unbestimmte Dauer anzusehen ist. Dazu ist zu beachten, daß einerseits in dem zitierten Vergleichspunkt selbst keine zeitliche Begrenzung der Zahlungspflicht vorgesehen ist und daß sich andererseits aus dem Vergleichspunkt 5 eindeutig ergibt, daß die Zahlungspflicht an die tatsächliche Räumung des Objektes geknüpft ist. Daraus ergibt sich aber, daß auch für den Fall, daß der zur Zahlung des Benützungsentgeltes verpflichtete Vertragspartner des Beschwerdeführers das Objekt nicht vereinbarungsgemäß zu dem im Punkt 1 des Vergleiches genannten Termin sondern erst später (allenfalls erst unter dem Druck exekutiver Räumungsmaßnahmen) räumt, die Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes bis zur tatsächlichen Räumung besteht, von der man im vorhinein nicht sagen kann, wann sie letzten Endes stattfindet.

Dies wird überdies auch in der Beschwerdeschrift selbst auf Seite 3 Abs. 1 unter ausdrücklicher Hervorhebung der Worte bis zur Räumung so ausgeführt.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil nach ständiger hg. Judikatur die Vereinbarung eines Benützungsentgeltes bis zur Räumung (ohne zeitliche Befristung der Zahlungspflicht) eine Leistung auf unbestimmte Dauer darstellt (vgl. z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 7 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur).

Was die unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgestellte Behauptung betrifft, es sei bereits eine Räumungsexekution eingeleitet und sei der Benützer der Liegenschaft gewillt, diese sogar schon Ende März 1998 zu verlassen, so ist unter Bezugnahme auf das in der Beschwerde und im angefochtenen Bescheid übereinstimmend wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren darauf zu verweisen, daß diesem Vorbringen schon allein wegen des Neuerungsverbotes keine Bedeutung zukommen kann. Da mit Rücksicht auf den eindeutigen Vergleichswortlaut und die im Gerichtsgebührenrecht gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände die belangte Behörde auch nicht verhalten war, über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Ermittlungen anzustellen, ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht auf die Erledigung der Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erübrigte sich auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wegen unkorrekter Bezeichnung der belangten Behörde (dem "Präsidium" eines Landesgerichtes kommt keine Behördeneigenschaft zu).