VwGH vom 22.11.1995, 93/15/0114
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/15/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) der Gemeinde Vandans, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, und
2) der Landeshauptstadt B, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in B, jeweils gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. 1170-2/91, betreffend Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages der V für das Jahr 1989 (mitbeteiligte Parteien: Gemeinden B, Br, Bü, Bs, G, Ga, I, N, Sch, S, St und T sowie zu 1) die Landeshauptstadt B und zu 2) die Gemeinde V), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie der Stadtgemeinde B und der Gemeinde N Aufwendungen in der Höhe von je S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie den Gemeinden N und V Aufwendungen in der Höhe von je S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes wurde der Gewerbesteuermeßbetrag der Elektrizitätskraftwerke betreibenden V AG mit dem Sitz in B (im folgenden: AG) für das Streitjahr gemäß § 34 GewStG auf 14 Gemeinden zerlegt. Die Zerlegung erfolgte in der Weise, daß der Landeshauptstadt B vorab eine Sitzquote von 5 % zugeordnet und der danach verbleibende Betrag allen oben genannten Gemeinden nach dem Mittelwert aus den folgenden, gleich (mit je einem Viertel) gewichteten Faktoren zugeteilt wurde:
a) Zahl der in der einzelnen Gemeinde, in denen sich eine Betriebsstätte befand bzw. auf die sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte der AG erstreckte (siehe hiezu die Rechtsausführungen an späterer Stelle), beschäftigten Dienstnehmer,
b) Zahl der AG-Mitarbeiter und deren Familienangehörigen, die in diesen Gemeinden ihren Wohnsitz hatten,
c) Zahl der Kinder der AG-Mitarbeiter, die in diesen Gemeinden eine Schule besuchten, und
d) Wert des Anlagevermögens der AG in diesen Gemeinden.
Dieser Zerlegungsschlüssel entsprach einer im Jahr 1963 zwischen der AG und den betroffenen Gemeinden geschlossenen Vereinbarung.
Gegen diesen Zerlegungsbescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin mit der Begründung Berufung, sie werde durch den Zerlegungsmaßstab schwer benachteiligt. Sie begehrte, die Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 GewStG im Verhältnis der Lohnsummen durchzuführen. Dieser Berufung traten die AG und verschiedene mitbeteiligte Parteien bei, wobei jedoch die Interessen differierten.
Gegen die in der Sache ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begehrte, der Zweitbeschwerdeführerin keine Sitzquote mehr zuzubilligen und die Zerlegung nach einem "technischen Schlüssel" vorzunehmen; und zwar dergestalt, daß die Faktoren "vorhandene Energieerzeugungsanlagen" (nach der "Engpaßleistung") und "Lohnsumme" jeweils mit 40 % und der Faktor "Wohnsitz der Mitarbeiter der AG und deren Familienangehörigen" mit 20 % Berücksichtigung finden.
Nach Gewährung des Parteiengehörs gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid insoweit statt, als der Zweitbeschwerdeführerin bei der Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages der AG für das Streitjahr keine Sitzquote mehr zugeteilt wurde; im übrigen wies die belangte Behörde die Berufung unter Übernahme des schon vom Finanzamt angewendeten Zerlegungsmaßstabes ab, wobei sie sich begründend auf § 32 GewStG stützte.
Gegen diesen Bescheid richten sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Erstbeschwerde und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Zweitbeschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann unter Bedachtnahme auf die erstatteten Gegenschriften und Stellungnahmen erwogen:
Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag gemäß § 30 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt.
Zerlegungsmaßstab ist gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 GewStG vorbehaltlich der Z. 2 das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhnen steht.
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag oder Zerlegungsanteil gemäß § 32 GewStG auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
§ 34 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, daß sofern die Zerlegung nach den § 30 bis 33 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt, nach einem Maßstab zu zerlegen ist, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Steuermeßbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen, wenn sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung einigen.
Die Erstbeschwerde führt im wesentlichen aus, die belangte Behörde habe zwar richtigerweise die Anwendung einer Sitzquote für die Zweitbeschwerdeführerin abgelehnt, sie habe aber einen Zerlegungsschlüssel angewendet, der offensichtlich "die Lastenverursachung nicht richtig" treffe. Stelle man die Betriebsstätte als Lastenverursacher in den Mittelpunkt der Betrachtung, so entspreche die Zerlegung nach dem von der Erstbeschwerdeführerin schon im Berufungsverfahren vorgeschlagenen technischen Schlüssel den "heutigen Anforderungen" besser als der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Aufteilungsschlüssel. Unter "Gemeindelasten" seien entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch Beeinträchtigungen ökologischer, gesundheitlicher und ähnlicher Art zu verstehen, da auch diese Beeinträchtigungen zu finanziellen Lasten führten.
Die Zweitbeschwerde meint, die in Rede stehende Vereinbarung stelle die beste Grundlage für eine möglichst gerechte Zerlegung auch für das Streitjahr dar. Auf diese Vereinbarung seien die Regeln für öffentlich-rechtliche Verträge anwendbar. Ein derartiger Vertrag könne von den einzelnen Beteiligten nicht ohne spezielle Vereinbarung einseitig aufgekündigt werden. Da der Vertrag im Jahr 1963 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei, könne er nur auf Grund wesentlicher Veränderung der Verhältnisse und für künftige Erhebungszeiträume einseitig aufgekündigt werden. Außerdem müsse die Kündigung bei sonstiger Unwirksamkeit vor Erlassung des Zerlegungsbescheides vorgenommen werden. Da eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem Jahr 1963 nicht eingetreten und eine Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt sei, hätte die belangte Behörde vom Vertrag ausgehen und die Berufung zur Gänze abweisen müssen. Selbst wenn der Vertrag aber nicht mehr bindend sein sollte, hätte im vorliegenden Fall der Zerlegungsmaßstab nach § 31 Abs. 1 Z. 1 GewStG angewendet werden sollen. Dies sei auch gerechtfertigt, weil arbeitskräfteintensive Großunternehmen teure öffentliche Infrastrukturleistungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, andere medizinische Versorgungseinrichtungen, Verkehrswege und ähnliches notwendig machten. Weiters benötigten die Arbeitnehmer Wohnungen, die zu einem hohen Bodenverbrauch führten und meist ausgabenintensive Lasten mit sich brächten. Die Zerlegung gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 GewStG sei auch deswegen geboten gewesen, weil eine Abweichung davon nur zulässig sei, wenn die Zerlegung nach den §§ 30 bis 33 leg. cit. zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führe, was aber hier nicht der Fall sei. Auf Grund ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde auch nicht die Arbeitslöhne der AG-Bediensteten und deren Aufteilung auf die einzelnen Betriebe ermittelt, sodaß der Sachverhalt in diesem wesentlichen Punkt unvollständig geblieben sei. Soweit sich die belangte Behörde auf § 32 GewStG stütze, verkenne sie, daß im vorliegenden Fall nicht von einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte der AG gesprochen werden könne, sondern daß Betriebsstätten der AG in verschiedenen Gemeinden vorlägen. Weiters sei die Streichung der Sitzquote nicht gerechtfertigt, zumal mit dieser Quote nur die ansonsten zu geringe Berücksichtigung der Arbeitslöhne im Bereich der Landeshauptstadt B wettgemacht worden sei. Die belangte Behörde habe nicht etwa einen Zerlegungsmaßstab angelegt, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtige als nach dem im Jahr 1963 geschlossenen Vertrag, sondern einfach aus einer bestehenden Vereinbarung eine Komponente herausgenommen. Sie habe es auch bei dem von ihr gewählten Zerlegungsmaßstab verabsäumt, das Umlauf- und Finanzanlagevermögen sowie die daraus erzielten finanzwirtschaftlichen Erträge der AG zu berücksichtigen. Diese Erträge seien der Sitzgemeinde der AG zuzuordnen. Entsprechende Feststellungen seien aber im angefochtenen Bescheid nicht getroffen worden.
Beide Beschwerden vermissen auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die belangte Behörde.
1) Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, der im Jahr 1963 geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag sei gemäß § 34 Abs. 2 GewStG für das Streitjahr bindend anzuwenden:
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde über die Aufteilung des Gewerbesteueraufkommens auf die betroffenen Gemeinden für das Streitjahr (1989) schon deshalb nicht auf der Grundlage der im Jahr 1963 zwischen der AG und den damals betroffenen Gemeinden geschlossenen Vereinbarung über den Zerlegungsmaßstab entscheiden konnte, weil sie bei der Zerlegung auch auf Gemeinden Bedacht zu nehmen hatte, die 1963 nicht Parteien dieser Vereinbarung waren.
2) Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, der Anwendung des § 32 GewStG stehe entgegen, daß die AG in den mitbeteiligten Gemeinden je eine Betriebsstätte, nicht aber eine sich auf alle diese Gemeinden erstreckende mehrgemeindliche Betriebsstätte unterhalten habe:
Nach Lehre und Rechtsprechung bilden die einem Versorgungsunternehmen dienenden Anlagen und Einrichtungen, die für sich den Erfordernissen des § 29 Abs. 1 BAO entsprechen, soweit sie durch Leitungen verbunden sind, eine einheitliche Betriebsstätte. Befinden sich die durch Leitungen verbundenen Anlagen und Einrichtungen in mehreren Gemeinden, so bilden sie eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, weil sie in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein Ganzes darstellen (vgl. hiezu Stoll, BAO-Kommentar, 408, Philipp, Kommentar zum GewStG, Tz 1 und 2 zu § 32, und das Urteil des RFH vom , RStBl. 1940, 714). Ein Elektrizitätsunternehmen bildet, auch wenn dessen einzelne Elektrizitätswerke nicht durch betriebseigene Leitungen verbunden sind (und deren Hauptverwaltung nicht an das Verteilernetz des Unternehmers angeschlossen ist), eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn zwischen der Hauptverwaltung und den übrigen Anlagen ein enger organisatorischer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang besteht (vgl. hiezu den BFH-Beschluß vom , d BStBL 1966 III 40f).
Im Beschwerdefall hat die AG schon im Verwaltungsverfahren bislang unwidersprochen ausgeführt, ihre Anlagen im M seien durch betriebseigene Leitungen verbunden und überdies bestehe zwischen diesen Anlagen der nach obigen Ausführungen für die Ansehung als einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte erforderliche enge organisatorische, wirtschaftliche und technische Zusammenhang. Die Gemeinde St hat darüber hinaus in ihrer Berufung ebenfalls unwidersprochen ausgeführt, die Verkettung der einzelnen Betriebe bestehe durch "direkte Leitungsnetze, Druckrohrleitungen, Stollen udgl." und diese Werke könnten daher "eigenständig nicht arbeiten".
Bei der aufgezeigten Rechtslage und dem dargestellten Sachverhalt erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, bei den in Rede stehenden Anlagen und Einrichtungen der AG handle es sich um Teile einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte, als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.
3) Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, eine Zerlegung nur nach dem Verhältnis der Lohnsummen hätte nicht zu einem offenbar unbilligen Ergebnis geführt:
Wie schon erwähnt, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der Erfüllung des im § 32 GewStG umschriebenen Tatbestandes aus. Daß sie auch prüfte, ob die von ihr vorgenommene Zerlegung zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt, war ihr durch § 34 Abs. 1 leg.cit. auferlegt. Sie gelangte hiebei zu dem Ergebnis, der auf § 32 GewStG gestützte, von ihr herangezogene Zerlegungsmaßstab führe nicht zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, während das Gegenteil für die von der Zweitbeschwerdeführerin verlangte, tatsächlich aber nicht vorgenommene Aufteilung nach dem Verhältnis der Lohnsummen gelte.
Weder die Prüfung selbst noch deren Ergebnis belastet den angefochtenen Bescheid mit der behaupteten Rechtswidrigkeit. Ergänzend sei hiezu noch bemerkt, daß die Zweitbeschwerde wie oben dargelegt selbst den Standpunkt vertritt, der im Vertrag aus dem Jahr 1963 festgelegte, von der belangten Behörde mit Ausnahme der Zuteilung einer Sitzquote angewendete Aufteilungsschlüssel werde den tatsächlichen Verhältnissen besser gerecht als der "sehr roh gehaltene" Zerlegungsmaßstab nach § 31 GewStG.
4) Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, die "Sitzquote von 5 %" sei ihr zu Unrecht vorenthalten worden, zumal wenn man das Umlauf- und Finanzanlagevermögen und die daraus erzielten Erträge der AG berücksichtige:
Der Gerichtshof pflichtet der belangten Behörde darin bei, daß die von der Zweitbeschwerde angeführten Umstände durch den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Zerlegungsmaßstab gebührend berücksichtigt erscheinen.
5) Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, die Aufteilung nach dem von ihr schon im Berufungsverfahren vorgeschlagenen technischen Schlüssel wäre gerechter als der von der belangten Behörde angewendete Aufteilungsschlüssel:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Konstruktion des § 32 GewStG, daß die Abgabenbehörden nur eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen haben (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/15/0081, und das dort zitierte Vorerkenntnis). Damit ist dem Ermessen der Abgabenbehörde ein weiter Spielraum eingeräumt (vgl. hiezu auch den BFH-Beschluß vom , d BStBl 1958 III 261f).
In der Heranziehung des von der belangten Behörde herangezogenen Zerlegungsmaßstabes ist im Hinblick auf die den angewendeten Faktoren zuzuerkennende Bedeutung für eine auf § 32 GewStG gestützte Zerlegung weder ein Ermessensmißbrauch noch eine Ermessenüberschreitung zu erblicken, obwohl die Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen der von der Erstbeschwerde behaupteten Beinträchtigungen ökologischer, gesundheitlicher und ähnlicher Art durch einen weiteren, zunehmend an Bedeutung gewinnenden Faktor ebenfalls im Ermessensspielraum der belangten Behörde gelegen gewesen wäre.
Da die belangte Behörde keinen technischen Aufteilungsschlüssel herangezogen hat, kann in der Nichteinholung eines der näheren Erläuterung eines solchen Schlüssels dienenden Sachverständigengutachtens auch kein Verfahrensfehler erblickt werden. Mangels eines sonstigen wesentlichen Verfahrensmangels mußten die Beschwerden somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Von der Durchführung der von der Zweitbeschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich jeweils auf die §§ 47 ff, insbesondere § 49 Abs. 6 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Die Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen der Verordnung bereits enthalten.