VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0070

VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Andreas W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat 7) vom , Zl. 85-7-DK/7/95, betreffend Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß nach dem BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich der Anschuldigungspunkte gegen den Beschwerdeführer, er habe am gegen 22.50 Uhr in Wien 19., Billrothstraße 17, vor dem Lokal "Fischerbräu" privat und außer Dienst seine Dienstwaffe unbefugt mit sich geführt und es unterlassen, nach diesem Vorfall aus eigenem unverzüglichst die Polizei zu informieren, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Kriminalbeamter im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien (seit Oktober 1991) der Kriminalabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt zur Dienstleistung zugeteilt.

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Beschwerdeführer am eine Disziplinarverfügung mit folgendem Spruch:

"Sie haben am ihre Dienstpflichten gemäß § 43 Absatz 1 im Zusammenhang mit § 60 Absatz 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 sowie Amtsblatt Nr. 3/1991 Pkt. XVI, "Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Schußwaffen" verletzt, weil Sie die gebotene Sorgfalt für den Umgang mit der Dienstwaffe außer acht ließen.

Durch Ihr Verhalten bot sich für eine bislang nicht ausforschbare männliche Person namens "Gerhard" die Gelegenheit, Ihre Dienstwaffe GLOCK 19 an sich zu bringen und daraus mehrere Schüsse abzugeben.

In Anwendung des § 131 BDG 1979 wird über Sie gemäß § 92 Absatz 1 Punkt 1 des BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt."

In der Begründung dieser Disziplinarverfügung führte die Dienstbehörde aus, der Beschwerdeführer sei außerhalb der Dienstzeit am , um 22.50 Uhr, in Wien 19., Billrothstraße 17, vor dem Lokal "Fischerbräu", Beteiligter eines Vergehens nach § 89 StGB gewesen. Dieses Delikt sei von einer Person namens "Gerhard" durch Abgabe mehrerer Schüsse aus der Dienstpistole des Beschwerdeführers gesetzt worden. Der Täter namens "Gerhard" habe die Herrschaft über die Dienstpistole dadurch erlangt, daß er dem Beschwerdeführer die Waffe aus dem Gürtelholster zog, als der Beschwerdeführer ihm die Pistole durch Beseiteziehen seiner Jacke vorzeigte. Nach objektiven Maßstäben sei das Vorzeigen der Dienstwaffe entbehrlich, riskant und auf jeden Fall zu vermeiden gewesen. Das Verschulden des Beschwerdeführers werde als fahrlässig eingestuft, wobei die Dienstbehörde annehme, daß der Beschwerdeführer die Waffe berechtigt bei sich gehabt habe. Der Sachverhalt sei auch der Anklagebehörde zur Kenntnis gebracht worden; die Anzeige sei aber gemäß § 412 StPO zurückgelegt worden. In Anbetracht des Eingeständnisses des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diese Disziplinarverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch.

Mit Schreiben vom legte die Dienstbehörde die Akten des diestbehördlichen Disziplinarverfahrens der belangten Behörde zur Entscheidung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid ("Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß") vom hat die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer und gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen des folgenden Verdachtes beschlossen:

"*er habe am gegen 22.50 Uhr in Wien 19., Billrothstraße 17 vor dem Lokal "Fischerbräu" privat und außer Dienst seine Dienstwaffe unbefugt mit sich geführt,

*er sei außerdem damals mit dieser Dienstwaffe durch Herzeigen an eine Zivilperson nicht sorgfältig umgegangen

*er habe dadurch zumindestens fahrlässig das Führen dieser Waffe durch eine bisher nicht ausforschbare Zivilperson in Form von Abgabe von fünf Schüssen ermöglicht,

*er habe es unterlassen, nach diesem Vorfall unverzüglichst die Polizei zu informieren

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43/2, 60/4 BDG in Verbindung mit Erlaß des BMI vom , Zl. 48100/13-II/3/87 in Verbindung mit Amtsblatt Nr. 3/91, Zl. P 1021/6a/90, Pkt. XIV, XVI in Verbindung mit § 91 BDG 1979 i. d.g.F. begangen".

Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darlegung des dienstbehördlichen Disziplinarverfahrens und des aus diesem sich ergebenden Sachverhaltes - im wesentlichen aus, über ihr Ersuchen habe die Dienstbehörde mit Schreiben vom mitgeteilt, daß die (gegen U.T. bzw. "Gerhard" gerichtete) Anzeige wegen Verdachtes gemäß § 89 StGB (zum Nachteil des Beschwerdeführers) gemäß § 412 StPO am zurückgelegt worden sei. Erhebungen nach dem unbekannten Täter mit dem Vornamen "Gerhard" seien negativ verlaufen. Nach Mitteilung des "Administrativbüros" vom sei gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich Entzug des Waffenpasses eingeleitet worden. Nach dem im Spruch näher bezeichneten Erlaß sei das Führen der Dienstwaffe außer Dienst grundsätzlich untersagt; für diesen Fall sei eine Genehmigung der Dienstbehörde notwendig. Der Umgang mit Waffen habe sorgfältig zu erfolgen. Der Beschwerdeführer gebe selbst zu, nach seinem Beidienst außerdienstlich unterwegs gewesen zu sein. Seine Behauptung, einen Informanten kontaktieren zu wollen, rechtfertige nicht das Führen seiner Dienstwaffe außer Dienst. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, nach dem Vorfall die Polizei unverzüglich zu informieren; dieser Verpflichtung hätte er "in Beachtung des § 43/2 BDG" aber unter allen Umständen nachkommen müssen.

Gegen diesen Bescheid - im Umfang der Anschuldigungspunkte betreffend das unbefugte Führen der Dienstwaffe außer Dienst und die Unterlassung einer unverzüglichen polizeilichen Meldung über den Vorfall - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtungserklärung in dem Recht verletzt, daß hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte kein Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. dieses keiner mündlichen Verhandlung zugeführt werde, weil diese ihm vorgeworfenen Tathandlungen bereits verjährt seien. Obgleich er die beiden anderen (von seiner Anfechtungserklärung nicht umfaßten) Anschuldigungspunkte "als ungerechtfertigt" ansehe, akzeptiere er, daß in diesem Umfang die Klärung im abzuführenden Disziplinarverfahren zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtungserklärung kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten:

"§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate.

§ 96. Disziplinarbehörden sind


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1.
Die Dienstbehörden,
2.
die Disziplinarkommissionen,
3.
die Disziplinaroberkommission

§ 110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde


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1.
eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2.
die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.

§ 123. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen."

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im wesentlichen geltend, die Dienstbehörde habe mit seiner Vernehmung durch das Kriminalbeamteninspektorat am von den ihm (im angefochtenen Bescheid) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangt; danach seien keine weiteren Sachverhaltselemente hinzugekommen. Das Kriminalbeamteninspektorat sei innerhalb der Dienstbehörde für Disziplinarangelegenheiten zuständig; die Kenntnisnahme dieser Einrichtung sei der Dienstbehörde zuzurechnen. Die Anschuldigungen, auf die sich seine Anfechtungserklärung beziehe, seien von der erlassenen Disziplinarverfügung nicht umfaßt. Hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte sei die am in Lauf gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides

() abgelaufen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 dargelegt hat, stellt diese Bestimmung auf die Kenntnis der "Disziplinarbehörde" schlechthin ab. Zur "Disziplinarbehörde" in diesem Sinne zählt auch die Dienstbehörde. Der Begriff der "Dienstbehörde" - der im § 94 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. keine Einschränkung auf die Kenntnis einer Unterorganisationseinheit (Abteilung) dieser Behörde enthält - ist unter Berücksichtigung der §§ 109 und 110 BDG 1979 auszulegen. Abgesehen von im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden (und demnach auch nicht zu erörternden) Fallkonstellationen ist aber die Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde und der zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten nach § 110 BDG 1979 zuständigen Fachabteilung (Unterorganisation) der Dienstbehörde jedenfalls zuzurechnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/09/0101, und vom , Zl. 94/09/0144).

Im Beschwerdefall kam die Bundespolizeidirektion Wien (Dienstbehörde des Beschwerdeführers) demnach als Disziplinarbehörde in Betracht (vgl. auch die §§ 1 Abs. 1 Z. 22 und 2 Z. 5 lit. b Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981). Unbestritten geblieben ist auch das Beschwerdevorbringen, daß das im Bereich dieser Dienstbehörde (für Kriminalbeamte) eingerichtete Kriminalbeamteninspektorat die zur Behandlung nach § 110 BDG 1979 zuständige Fachabteilung der Bundespolizeidirektion Wien ist (vgl. hiezu auch das einen vergleichbaren Fall im Bereich der Sicherheitswache betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0101). Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten übermittelte am der Bezirksleiter des Bezirkspolizeikommissariates Döbling dem genannten Kriminalbeamteninspektorat betreffend den Beschwerdeführer die über den Vorfall vom vorliegenden Akten zur "dienstrechtlichen Beurteilung" des Sachverhaltes. Das Kriminalbeamteninspektorat nahm in weiterer Folge ergänzende Ermittlungen vor, die mit der ausführlichen und umfassenden niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers am abgeschlossen waren. Davon ausgehend gelangte das Kriminalbeamteninspektorat zu der Ansicht, keine Disziplinaranzeige (im Sinne von § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979) zu erstatten, sondern dem Leiter der Dienstbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung (§ 110 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979) vorzuschlagen.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahinstehen, ob bereits vor dem der Lauf der Verjährungsfrist begonnen haben könnte. Selbst wenn dies - wegen noch nicht ausreichender Klärung des Sachverhaltes - nicht anzunehmen wäre, ist jedenfalls spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen am davon auszugehen, daß die Dienstbehörde ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von jenen Umständen erlangte, die für sie die Pflicht zur Erlassung einer Disziplinarverfügung oder einer Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission begründeten (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/09/0121, und vom , Zl. 94/09/0241, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Ausgehend von dem Beginn des Laufes der Frist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit hat die belangte Behörde aber den (am zugestellten) Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß gegenüber dem beschuldigten Beamten nicht innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0190, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall wurde die Verfolgungsverjährung daher nur in dem Umfang hintangehalten, als von der Dienstbehörde innerhalb der Frist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eine - bezogen auf die Anschuldigungspunkte des angefochtenen Bescheides - sachgleiche Disziplinarverfügung erlassen wurde. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde verkannt, daß bei Ausübung ihrer eigenständigen und von der Dienstbehörde unabhängigen Beurteilungs- und Entscheidungsfunktion hinsichtlich von Anschuldigungspunkten, die nicht von der Disziplinarverfügung umfaßt waren, der Verfolgungsverjährung demnach ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, daß ihm die in seiner Anfechtungserklärung seiner Beschwerde bezeichneten Anschuldigungspunkte nach Spruch und Begründung der Disziplinarverfügung nicht zur Last gelegt wurden. Die Dienstbehörde führte in der Begründung ihrer Disziplinarverfügung - im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - ausdrücklich aus, daß angenommen werde, der Beschwerdeführer habe die Dienstwaffe (anläßlich des Vorfalls am ) berechtigt bei sich gehabt. Im Spruch der Disziplinarverfügung legte die Dienstbehörde - anders als die belangte Behörde - dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 sondern nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 zur Last. Die Dienstbehörde hat dem Beschwerdeführer somit nach dem Inhalt der Disziplinarverfügung weder ein unbefugtes Führen der Dienstwaffe außer Dienst noch eine - mit keinem Wort in der Disziplinarverfügung behandelte - Unterlassung einer unverzüglichen polizeilichen Meldung über den Vorfall angelastet. Der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht, sie habe dem "sprachlich sehr verallgemeinert" formulierten Spruch der Disziplinarverfügung hinsichtlich der "gebotenen Sorgfalt" lediglich eine "sprachlich ausformulierte und spezifizierte" Fassung gegeben, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die für eine derartige Beurteilung in der Disziplinarverfügung fehlende Sachverhaltsgrundlage und aus den dargelegten Erwägungen nicht zu folgen.

Für das Vorliegen eines Hemmungstatbestandes nach § 94 Abs. 2 BDG 1979 bietet die Aktenlage im Beschwerdefall keinerlei Anhaltspunkte (gegen den Beschwerdeführer ist nämlich weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig). Daß die Erhebungen der Dienstbehörde nicht ausreichend gewesen wären, um weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes zu ergeben, noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht zu begründen, wurde von der belangten Behörde weder im angefochtenen Bescheid dargetan, noch ist nach den der Aktenlage zu entnehmenden Umständen des Beschwerdefalles die Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen (im Sinne von § 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979) - gemessen am Ziel der Ermittlungen in diesem Verfahrensstadium - zu erkennen. Ein Fall der Verlängerung der Frist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 - der auch von der belangten Behörde nicht angenommen wurde - ist im Beschwerdefall demnach nicht vorgelegen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit aus den dargelegten Erwägungen im angefochtenen Umfang als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.