VwGH vom 13.03.1991, 90/13/0034
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 5 - 2449/16/89, betreffend Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für die Kalenderjahre 1983 bis 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am brachte die damalige Ehegattin des Beschwerdeführers eine Ehescheidungsklage und eine Unterhaltsklage ein. Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , n1, wurde hierauf die Ehe des Beschwerdeführers aus seinem überwiegenden Verschulden geschieden. In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, das bekämpfte Urteil dergestalt abzuändern, daß die Ehe aus dem alleinigen oder doch überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden und ihr Unterhaltsanspruch abgewiesen werde. Mit Urteil vom , n2, schied das Landesgericht für ZRS Wien - offenbar nach Aufhebung des Urteiles vom im Rechtsmittelverfahren - die Ehe nochmals mit dem gleichen Spruch wie im Urteil vom .
Im Zuge des darauf folgenden Rechtsmittelverfahrens vor dem Oberlandesgericht Wien schloß der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin am einen Vergleich ab, in welchem unter anderem hinsichtlich der zwischen den beiden Parteien anhängigen Rechtsstreitigkeiten ewiges Ruhen des Verfahrens unter gegenseitiger Kostenaufhebung vereinbart wurde. Nach Abschluß dieses Vergleiches wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom , n3, im Einvernehmen gemäß § 55 a Ehegesetz geschieden. Eine vom Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Vergleiches eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , n2, zurück-, ein gegen diesen Beschluß eingebrachter Rekurs mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom abgewiesen.
Hinsichtlich der Streitjahre beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, die ihm im Rahmen seines Ehescheidungsverfahrens aufgelaufenen Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Gegen die Bescheide des Finanzamtes, mit welchem diesem Begehren nicht entsprochen wurde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Diese wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen.
Innerhalb offener Frist stellte der Beschwerdeführer hierauf den Antrag, die Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. In dem betreffenden Schriftsatz vom führte der Beschwerdeführer zu der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein noch strittigen Frage der Berücksichtigung der in Rede stehenden Prozeßkosten als außergewöhnliche Belastung aus, seine Gattin habe die Scheidungsklage in Verbindung mit einer Unterhaltsklage eingebracht. Infolge des sich daraus ergebenden Streitwertes (S 348.000,--) sei der Beschwerdeführer "als der Beklagte auch zur Führung nach § 29 Abs. 1 ZPO verpflichtet". Es sei ihm daher die freiwillige Entscheidung, ob er sich eines Anwaltes in dem fraglichen Verfahren bedienen wolle oder nicht, nicht zugestanden. Durch die Prozeßführung habe er aber "immerhin" erreichen können, daß "die Klage aus Verschulden in eine einvernehmliche Scheidung nach Ehegesetz § 55a, dies unter Aufhebung der Prozeßkosten geführt hat, wobei es auch keinen Verschuldensausspruch gibt".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte unter Hinweis auf den gegebenen Sachverhalt sowie die hg. Judikatur aus, der Entschluß zu einer Scheidung "im Einvernehmen" sei immer und in jedem Fall ein von jedem der beiden Teile aus freien Stücken gefaßter. Tatsächliche, rechtliche oder sittliche Gründe, aus welchen sich der Beschwerdeführer - auch seine Scheidung sei letztlich gemäß § 55a Ehegesetz erfolgt - einem solchen Entschluß nicht habe entziehen können, lägen auch im Streitfall nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, daß die in Rede stehenden Aufwendungen des Beschwerdeführers "vermeidbar gewesen wären und sich nur als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich" der Beschwerdeführer "aus freien Stücken entschlossen hat". Die Aufwendungen seien daher nicht zwangsläufig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Richtig ist der Grundsatz, von dem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist und der darin gipfelt, daß Prozeßkosten nur dann als zwangsläufig erwachsen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 3 EStG 1972 anzusehen sind, wenn sie sich nicht als die direkte oder indirekte Konsequenz eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken entschlossen hat.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer während des aufrechten Bestandes seiner Ehe ein offenbar ehewidriges Verhalten setzte, als dessen Konsequenz sich das von seiner Ehegattin angestrengte vorliegende Scheidungsverfahren darstellte; dies folgt aus der Tatsache, daß das Landesgericht für ZRS Wien unbestrittenermaßen zu der Auffassung gelangte, daß die Ehe des Beschwerdeführers aus DESSEN ÜBERWIEGENDEM VERSCHULDEN zu scheiden sei. Der Beschwerdeführer hat zwar gegen das betreffende Urteil ein Rechtsmittel eingebracht und begehrt, die Ehe aus dem alleinigen oder doch wenigstens überwiegenden Verschulden seiner Ehefrau zu scheiden; zu einer die Verschuldensfrage allenfalls neu beurteilenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist es aber - zweifellos mit Zustimmung des Beschwerdeführers - deshalb nie gekommen, weil der Beschwerdeführer vor dem Rechtsmittelgericht noch vor Durchführung eines entsprechenden Verfahrens mit seiner Frau einen Vergleich abschloß, worauf beide Ehegatten - ohne Zweifel aus freien Stücken - den Entschluß zu einer Ehescheidung "im Einvernehmen" faßten. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde dann auch tatsächlich gemäß § 55a Ehegesetz geschieden.
Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluß gelangte, daß die in Rede stehenden, im Zuge des Scheidungsverfahrens des Beschwerdeführers erwachsenen Kosten keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG darstellten.
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer offenbar aus freien Stücken ein Verhalten setzte, das als Konsequenz das von seiner Ehegattin angestrengte Scheidungsverfahren zeitigte, ist es auch ohne Bedeutung, daß der Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmungen der ZPO gezwungen war, sich im Scheidungsverfahren eines Rechtsanwaltes zu bedienen, zumal er ja durch den von ihm abgeschlossenen Vergleich auf seinen allfälligen Kostenanspruch verzichtet hat.
Was schließlich noch jene Kosten anlangt, die dem Beschwerdeführer aus der Anfechtung des Scheidungsvergleiches erwuchsen, so erübrigen sich hiezu Ausführungen, weil in der Beschwerde ausdrücklich dargelegt wird, daß im Rahmen dieses Verfahrensteiles keine Aufwendungen angefallen seien, die "als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden".
Ins Leere geht aber auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei deshalb mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil die belangte Behörde es verabsäumt habe, "den gegenständlichen Ehescheidungsakt" mit ihm zu erörtern. Zu Recht wird in der Gegenschrift zu diesem Vorbringen darauf verwiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vorliegt, wenn der Partei rechtliche Erwägungen der belangten Behörde vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides nicht vorgehalten werden. Daß aber dem Beschwerdeführer das "Beweismittel" der Scheidungsakten, auf Grund welcher die belangte Behörde ihre rechtlichen Schlüsse zog, etwa nicht bekannt gewesen wäre, wird nicht einmal von ihm selbst behauptet.
Da nach dem Dargelegten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.