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VwGH vom 02.07.1998, 98/16/0064

VwGH vom 02.07.1998, 98/16/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in Mauthausen, Vormarktstraße 17, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 31-33/97, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der dem Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluß vom , B 2008/97-6) abgetretenen Beschwerde, dem diese vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzenden Schriftsatz sowie dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die W., gemeinnützige Bau- und Siedlungs-GmbH, in Linz beantragte am beim Bezirksgericht Grein die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anton P. und Cornelia P. (Beschwerdeführerin) zu bestimmten Anteilen einer Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung. Dabei wurde die Gerichtsgebührenbefreiung nach § 30 WGG in Anspruch genommen.

Mit einem Zahlungsauftrag vom wurden der Beschwerdeführerin für die Grundbuchseintragung des Eigentumsrechts Gerichtsgebühren vorgeschrieben.

In einem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wurde vorgebracht, zum Zeitpunkt der Erwerbung der Eigentumswohnung sei diese die einzige Wohnmöglichkeit für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gewesen. Erst am habe sie in A. eine Wohnung gemietet, da sie seit diesem Zeitpunkt von ihrem Mann getrennt gelebt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben. In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Ehe der Beschwerdeführerin und des Anton P. mit Beschluß des Bezirksgerichtes Grein vom geschieden wurde. Die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben bereits am aus der gegenständlichen Eigentumswohnung ausgezogen. Die Voraussetzung des § 30 Abs. 3 WGG, daß die erworbene Eigentumswohnung zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses des Ersterwerbers oder seiner nahen Angehörigen dient, habe nicht glaubhaft gemacht werden können.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sind die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil), die natürliche Personen von einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung als Ersterwerber zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses oder des dringenden Wohnbedürfnisses ihres Ehegatten, Lebensgefährten sowie ihrer Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder erworben haben, von den Gerichtsgebühren befreit.

Der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr entsteht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt nach ständiger Rechtsprechung die bereits entstandene Gebührenschuld nicht mehr zum Erlöschen (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0168); andererseits kann aber auch der Wegfall einer im Zeitpunkt der Entstehung gegebenen Voraussetzung einer Gebührenfreiheit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt keine (rückwirkende) Auswirkung auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung haben (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0042). Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin nach der am vollzogenen Eintragung des Eigentumsrechts die eheliche Lebensgemeinschaft am aufgegeben und an diesem Tag die Wohnung verlassen hat, kann auf die Gebührenbefreiung im Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes keinen Einfluß haben. Da die Ehegatten vielmehr - von welchem Sachverhalt die belangte Behörde offenkundig ausgegangen ist - bis zum die Eigentumswohnung tatsächlich bewohnt haben, war die Voraussetzung eines dringenden Wohnbedürfnisses der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt gegeben gewesen.

Da sich somit schon aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, daß die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, war er - nachdem der belangten Behörde Gelegenheit zur Erstattung einer Gegenäußerung gegeben worden war, wovon sie nicht Gebrauch machte - gemäß § 35 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.