VwGH vom 14.10.1999, 98/16/0050
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien III, Beatrixgasse 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl Jv 161-33a/97, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am beim Bezirksgericht Donaustadt einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts gemäß § 40 MRG ein. Darin wurde ausgeführt, Zija M. habe beim Magistratischen Bezirksamt für den zweiten Bezirk Anträge auf Anerkennung als Hauptmieter, Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes sowie auf Rückerstattung "angeblich verbotener" Ablösen gestellt. Über diesen Antrag sei innerhalb von drei Monaten nicht entschieden worden.
Mit Zahlungsauftrag vom wurde hierauf eine Pauschalgebühr in Höhe von S 330,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr in Höhe von S 100,-- vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag ein. In der Begründung des Antrages wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht "Antragsteller" im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes. Das die Gebührenpflicht auslösende Verfahren sei durch den "Antragsteller" Zija M. und nicht durch den Beschwerdeführer veranlasst worden. Begehren im Sinne des § 40 Abs 2 MRG könnten nicht als "Eingaben" im Sinne des § 2 Z 1 lit h GGG angesehen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Antragsteller im Sinne des § 28 Z 7 GGG könne nur derjenige sein, der die Eingabe bei Gericht einbringt.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1638/97-3, abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, als "Antragsgegner" im Sinne des § 28 Z 7 GGG bei Wahrnehmung der sukzessiven Kompetenz zwischen Schlichtungsstelle der Gemeinde und Bezirksgericht nicht für Gerichtsgebühren in Anspruch genommen zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß TP 12 lit c Z 6 GGG sind für Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem Mietrechtsgesetz Pauschalgebühren in Höhe von S 330,-- zu entrichten.
Gemäß § 28 Z 7 GGG sind in allen nicht in den vorhergehenden Z 1 - 6a dieser Gesetzesstelle genannten Fällen die Antragsteller zahlungspflichtig.
Ein Mietangelegenheiten betreffendes Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG kann bei Gericht hinsichtlich der in der (durch Kundmachung nach § 39 Abs 2 MRG bestimmten) Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingerichtet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist (§ 39 Abs 1 MRG). Nach § 40 Abs 2 MRG kann das Gericht von jeder Partei angerufen werden, wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluss gelangt ist.
Aus dem Zusammenhalt dieser die Gerichtsgebühren, also Gebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte (vgl § 1 Abs 1 GGG) regelnden Bestimmungen ist ersichtlich, dass unter dem Antragsteller im Sinne des § 28 Z 7 GGG diejenige Person zu verstehen ist, die das außerstreitige Verfahren des Gerichtes durch Überreichung der ersten Eingabe (vgl § 2 Z 1 lit h GGG) in Gang gesetzt hat. Demgegenüber kommt es für die Frage der Zahlungspflicht nicht darauf an, wer in einem vorhergehenden gemeindebehördlichen Verfahren Antragsteller war.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, hätte derselbe Sachverhalt in einer Gemeinde stattgefunden, in der keine Schlichtungsstelle "installiert" sei, wären die Gegner des Beschwerdeführers zahlungspflichtig gewesen, so übersieht er, dass die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich von dessen Wortlaut entfernt, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl zB das hg Erkenntnis vom , Zl 90/16/0175). Da der Beschwerdeführer aber den bezeichneten Antrag beim Bezirksgericht gestellt hat, steht seine Zahlungspflicht außer Frage, zumal auch der Verfassungsgerichtshof im oben angeführten Beschluss keine unsachliche Differenzierung in dem vom Beschwerdeführer offenkundig gemeinten Sinne erkannt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am