VwGH vom 20.08.1998, 98/16/0046

VwGH vom 20.08.1998, 98/16/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des G L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV 0442-09/09/97, betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Mitteilung der MA 62 erhob das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: Finanzamt), daß die türkische Staatsbürgerin Songül Calis datiert mit und je einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt hatte, der vom Beschwerdeführer als Vertreter (unter Berufung auf die erteilte Vollmacht) unterfertigt war. Dazu kam, daß die Genannte, wiederum vertreten durch den Beschwerdeführer, am gegen einen Bescheid der MA 62 eine schriftliche Berufung erhoben hatte. Für keine dieser Eingaben war Stempelgebühr entrichtet worden.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für diese drei Eingaben Eingabengebühr in der Höhe von S 360,--, weiters für drei Beilagen (Meldezettel, Krankenversicherungsantrag und eine Krankenversicherungspolizze) Beilagengebühr in der Höhe von insgesamt S 90,-- und für zwei Zeugnisse eine Gebühr von insgesamt S 240,-- fest. Außerdem nahm das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 eine Gebührenerhöhung in der Höhe von S 395,-- und gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von S 138,-- vor.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit folgendem Wortlaut:

"Gegen den Bescheid vom erhebe ich hinsichtlich der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GebG 1957 Berufung, da ich niemals ermahnt oder erinnert wurde, noch sonst auf eine ausständige Vergebührung hingewiesen wurde.

In Anbetracht, daß die Behörde seit Mai 1994 Zeit gefunden hätte, mich auf den Gebührenanspruch hinzuweisen, was nicht erfolgte, halte ich eine Gebührenerhöhung für ungerechtfertigt und unbillig.

Ich beantrage daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides."

Mit Berufungsvorentscheidung vom sah das Finanzamt von der Erhebung einer Zeugnisgebühr sowie von der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG ab; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen begehrte der Beschwerdeführer fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er seinen Antrag formulierte wie folgt:

"Ich beantrage die Entscheidung meiner Berufung durch die Behörde II. Instanz, da die Bezeichnung der zu vergebührenden Eingaben unnachvollziehbar ist und jene der Beilagen gänzlich fehlt."

Auch die belangte Behörde sah von der Vorschreibung einer Zeugnisgebühr sowie der Vornahme einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG ab und forderte für die drei Eingaben sowie drei Beilagen insgesamt S 450,-- Stempelgebühr sowie gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von S 225,-- an. Die belangte Behörde ging davon aus, daß den Anträgen verschiedene Urkunden beigeheftet waren und qualifizierte den Meldezettel, den Krankenversicherungsantrag und die Krankenversicherungspolizze als Beilagen. Dem Beschwerdeführer gegenüber brachte die belangte Behörde die Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG zur Anwendung.

Vor Erlassung ihres Bescheides hatte die belangte Behörde den wesentlichen Text der späteren Berufungsentscheidung im Wege eines Vorhaltes dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm unter Setzung einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Vorhalt war dem Beschwerdeführer am zugestellt worden; eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, Eingaben- und Beilagengebühr nur für jene Eingaben und Beilagen vorgeschrieben zu erhalten, die er selbst vorgelegt hat.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 GebG (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) unterlagen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 120,--.

Nach § 14 TP 5 leg. cit. unterlagen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigefügt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von S 30,--; jedoch nicht mehr als S 180,-- je Beilage.

§ 9 Abs. 1 GebG bestimmt:

"(1) Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, ausgenommen die Gebühr für Wechsel (§ 33 TP 22), mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt."

Kern des Beschwerdevorbringens (das sich ausdrücklich nur gegen die Vorschreibung von einmal S 120,-- Eingabengebühr und S 90,-- Beilagengebühr wendet) sind die jetzt erstmals aufgestellten Behauptungen, die Eingabe vom 30. September sei gar nicht vom Beschwerdeführer unterfertigt worden, den vom Beschwerdeführer unterfertigten Eingaben seien keine Beilagen beigeheftet gewesen und die Einbringung der Eingabe sei nicht durch den Beschwerdeführer erfolgt.

Da der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz noch im Wege einer ihm zur bevorstehenden Berufungsentscheidung ermöglichten Stellungnahme ein derartiges Vorbringen erstattet hat, handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung, auf die weiter nicht einzugehen ist.

Da die belangte Behörde auf Grund der zur Zeit ihrer Entscheidung gegebenen Aktenlage davon ausgehen durfte, daß der Beschwerdeführer auch die Eingabe vom 30. September in Vertretung seiner Mandantin überreicht hat und daß wenigstens drei Beilagen angeschlossen waren, erweist sich der angefochtene Bescheid in jeder Richtung als frei von Rechtswidrigkeit, zumal überhaupt kein Anhaltspunkt dafür besteht, in der Eingabe vom keine iSd § 14 TP 5 GebG zu erblicken. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, diese Eingabe sei nur eine "Erinnerung" der Behörde gewesen, übersieht er, daß die Ausnahmebestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 betreffend Urgenzen erst mit in Kraft getreten ist (vgl. das zweite Budgetbegleitungsgesetz 1997, BGBl. I, 130).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am