VwGH vom 21.10.1993, 93/15/0093
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 55-GA 6-DMe/90, betreffend Haftung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der im Instanzenzug ergangenen Berufungsentscheidung zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides vom (der den Beschwerdeführer als Geschäftsführer für Abgabenschulden einer Gesellschaft m.b.H. im Ausmaß von S 3,473.759,64 in Anspruch genommen hatte) als Haftungspflichtigen gemäß §§ 9, 80 BAO zur Haftung im Ausmaß von S 530.968,-- heran.
Begründend wies die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesstellen vor allem darauf hin, es sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Haftungspflichtigen nachzuweisen, daß ihn bei Nichtentrichtung der Abgaben kein Verschulden treffe. Bei den in Haftung gezogenen Beträgen handle es sich um solche, die mit bzw. nach Eröffnung des Ausgleiches über das Vermögen der Gesellschaft m. b.H. entstanden und daher vom Ausgleich nicht berührt worden seien (§§ 10 Abs. 4, 23 Abs. 1 und 46 Abs. 2 AO). In der Nichtentrichtung dieser Abgaben liege daher (ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht belangt bzw. vom Vorwurf der fahrlässigen Krida freigesprochen worden sei) ein für die Haftungsinspruchnahme relevantes Verschulden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Während der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren (vgl. die Berufung vom , OZl. 678-680; die Vorhaltsbeantwortungen vom und , OZlen. 722 bzw. 727-729 und den Vorlageantrag vom , OZlen. 739-741) damit argumentierte, der angestellte Lohnverrechner E habe richtig und korrekt gehandelt; die Gläubiger seien anteilsmäßig befriedigt worden, das Finanzstrafverfahren sei eingestellt und der Beschwerdeführer vom Vorwurf der fahrlässigen Krida freigesprochen worden; durch Liquidation des gesamten Grundvermögens hätten nach Umschuldung alle Gläubiger befriedigt werden können; die Zahlungsschwierigkeiten seien nur durch die überraschende drastische Einschränkung des Kreditrahmens durch die Bank entstanden, erschöpft sich der Beschwerdeinhalt in Darstellung beider Beschwerdegründe ausschließlich darin, erstmals zu behaupten, der Steuerberater des Beschwerdeführers sei der irrigen Annahme gewesen, daß auch die laufenden Abgabenschulden der 40 %igen Ausgleichsquote unterlägen. Da sich der Beschwerdeführer auf seinen Steuerberater habe verlassen können, treffe ihn kein Verschulden.
Da es sich bei diesem Beschwerdevorbringen (wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig erkannte) um eine gemäß § 41 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung handelt, weil sich - anders als dies der Beschwerdeführer darzustellen sucht - auch der Berufung vom
4. Augsut 1989 nichts in Richtung des jetzt vorgetragenen Argumentes entnehmen läßt, ist damit das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden und war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 104/1991.