VwGH vom 06.04.1995, 93/15/0091
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des Dr. G in J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 164-3/92, betreffend Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein in Streit, ob der Begriff des "freiwilligen Wechsels" der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, auf den eigentlichen Akt des Wechsels der Gewinnermittlungsart beschränkt ist oder ob ein Durchgriff auf eine vorgelagerte freiwillige Entscheidung - im Beschwerdefall auf den gemäß Art. IV Strukturverbesserungsgesetz erfolgten Zusammenschluß des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers und eines weiteren Wirtschaftstreuhänders zu einer Wirtschaftstreuhandkommanditgesellschaft, an der der Beschwerdeführer als Komplementär beteiligt ist, womit auch unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des vollkaufmännisch eingerichteten Betriebes der Gesellschaft zwingend ein Wechsel von der bis dahin von den Gesellschaftern erfolgten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf die Gewinnermittlung gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle verbunden war - zu erfolgen hatte. Die belangte Behörde hielt in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Anwendung des gemäß § 37 EStG 1988 für außerordentliche Einkünfte ermäßigten Steuersatzes auf den vom Beschwerdeführer ermittelten Übergangsgewinn nicht für zulässig. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, der Unternehmenszusammenschluß gemäß Art. IV Strukturverbesserungsgesetz, mit dem zwingend der Wechsel der Gewinnermittlungsart verbunden gewesen sei, könne nicht als freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 gedeutet werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 92/15/0188, ausgesprochen, daß von einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nicht die Rede sein kann, wenn der Wille eines Abgabepflichtigen nicht direkt auf die Änderung der Gewinnermittlungsart gerichtet ist, sondern sich diese als eine zwingende Rechtsfolge einer primär auf ein anderes Ziel gerichteten Maßnahme - im damaligen Beschwerdefall der Betriebsaufgabe - darstellt.
Mit diesem Erkenntnis wurde auch die im nunmehrigen Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt, unterscheiden sich doch die beiden Fälle nur dadurch, daß im damaligen Fall der Wechsel der Gewinnermittlungsart durch die Betriebsaufgabe, im nunmehrigen Fall durch den Zusammenschluß von zwei Unternehmungen nach Art. IV Strukturverbesserungsgesetz erzwungen war. Für beide Fälle gilt aber der oben dargestellte, beide Fälle umfassende Rechtssatz. Zur näheren Begründung des vorliegenden Erkenntnisses wird daher im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das besagte hg. Erkenntnis vom verwiesen.
Aus den dargestellten Erwägungen mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.