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VwGH vom 04.03.1999, 98/16/0022

VwGH vom 04.03.1999, 98/16/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der E Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien I, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , MD-VfR-E 7, 8/96, betreffend Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft für die Monate Jänner bis Dezember 1994 und Jänner bis September 1995 Dienstgeberabgabe in Höhe von insgesamt S 1.800,-- vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde ging dabei davon aus, dass die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft als Dienstnehmer iSd § 1 Dienstgeberabgabegesetz anzusehen seien. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorstandsmitglieder schuldeten der Aktiengesellschaft ihre Arbeitskraft und seien in den geschäftlichen Organismus eingegliedert.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde unter anderem ausgeführt, die Vorstandsmitglieder seien auf Grund des § 70 Aktiengesetz weisungsfrei und unterlägen keinem Weisungsrecht. Auch die tatsächliche Handhabung ergebe, dass seitens der Eigentümer keinerlei Einfluss auf die Vorstände genommen werde, sodass diese die Gesellschaft und die der Gesellschaft angeschlossenen Tochtergesellschaften eigenverantwortlich führten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Vorschreibung von Dienstabgabe - ebenso wie eine Berufung gegen die Vorschreibung von Kommunalsteuer (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zlen 97/13/0234, 0235) - als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 4770/96-6, abgelehnt. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen Fragen und angesichts des Umstandes, dass § 5 KommStG 1993 schon in seiner Stammfassung auch auf § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 verwies und dem Bundesgesetzgeber auch eine dynamische Verweisung auf eine bundesgesetzliche Vorschrift möglich wäre, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Beschwerde wurde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben der Festsetzung von Dienstgeberabgabe verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 2 Abs 4 Dienstgeberabgabegesetz, LGBl für Wien Nr 17/1970, liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber (öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält in ihrem Erwägungsteil allein Ausführungen über die - nach Meinung der belangten Behörde gegebene - Anwendbarkeit des letzten Satzes des § 47 Abs 2 EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl Nr 680, auf die Kommunalsteuer. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass § 47 Abs 2 EStG 1988 in der angeführten Fassung für die Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen über die Erhebung einer Dienstgeberabgabe keinesfalls in Betracht kommt, ergibt sich somit, dass der angefochtene Bescheid für die Vorschreibung der Dienstgeberabgabe weder explizit noch implizit auch nur den Ansatz einer Begründung enthält. Insbesondere ist weder erkennbar, welcher Sachverhalt der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Abgabentatbestand für zutreffend erachtet hat. Damit hat die belangte Behörde es auch unterlassen, sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auseinander zu setzen. Da der angefochtene Bescheid mangels einer Begründung somit für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar war, war er gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall die Vorstandsmitglieder auf Grund eines Dienstverhältnisses tätig geworden sind, sachverhaltsmäßige Feststellungen über das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Vorstandsmitgliedern erforderlich sind (vgl dazu das hinsichtlich Kommunalsteuer an die Beschwerdeführerin ergangene oben erwähnte hg Erkenntnis vom , Zlen 97/13/0234, 0235).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am