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VwGH vom 18.12.2003, 2002/12/0269

VwGH vom 18.12.2003, 2002/12/0269

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. S in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 15 1311/105-II/15/02, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit Wirksamkeit vom war er bis zur definitiven Besetzung der Direktorstelle mit der provisorischen Leitung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums K betraut und mit Wirksamkeit vom zum Direktor dieser Schule ernannt worden. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom bis zum Amtsführender Präsident und ab Vizepräsident des Landesschulrates für Steiermark. Mit Bescheid vom gewährte die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) für die Zeit vom "bis zum Ende der Funktionsperiode als Amtsführender Präsident des Landesschulrates für Steiermark" Sonderurlaub. Ab war der Beschwerdeführer außer Dienst gestellt. Mit Erledigung vom teilte die Präsidentin des Landesschulrates für Steiermark dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäß § 75 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 für die Zeit vom "bis zum Ende der Funktionsperiode des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark" als Direktor der genannten Schule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sei; gemäß § 75a Abs. 2 Z. 1 leg. cit. werde die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, berücksichtigt.

Mit Bescheid vom stellte das Bundespensionsamt (die Pensionsbehörde erster Instanz) fest, dass dem Beschwerdeführer "gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 53.445,80" gebühre. Wie der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist, legte die Pensionsbehörde erster Instanz der Ruhegenussbemessung (u.a.) eine Dienstzulage nach § 57 Abs. 1, 2 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) der Dienstzulagengruppe I erhöht um 7,5 % zu Grunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, nach den Durchführungsbestimmungen zum § 57 GehG werde der Zeitraum der Funktionsausübung nicht unterbrochen, wenn der Leiter (der Schule) als Mandatar von Gesetzes wegen außer Dienst zu stellen sei oder als gewählter Personalvertreter unter Belassung der Bezüge vom Dienst frei gestellt werde, weil in diesen Fällen der Leiter keinen dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteil erleiden dürfe. Der Beschwerdeführer habe mit Ablauf des die Funktion des Schulleiters sechs Jahre lang ausgeübt, weshalb ihm nach § 57 Abs. 3 leg. cit. eine um 15 % erhöhte Dienstzulage nach Abs. 1 leg. cit. gebühre.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Bundesminister für Finanzen (die belangte Behörde) der Berufung nicht statt und bestätigte den Erstbescheid nach § 66 Abs. 4 AVG. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des eingangs dargestellten Sachverhaltes führte sie begründend aus, der Beschwerdeführer habe bis seine Tätigkeit als Direktor der genannten Schule tatsächlich ausgeübt, woraus abzuleiten sei, dass er ab diese Tätigkeit nicht mehr tatsächlich ausgeübt habe. Das habe zur Folge, dass die Zeit ab für die Berechnung der Dauer der Ausübung der Funktion nach § 57 Abs. 3 GehG nicht herangezogen werden könne, weil diese Bestimmung ausdrücklich eine sechsjährige Ausübung der Funktion für die Erhöhung um 15 % vorsehe. Im Gegensatz dazu bestimme § 57 Abs. 1 GehG, dass dem Leiter einer Unterrichtsanstalt die Dienstzulage unabhängig davon, ob die Funktion tatsächlich ausgeübt werde oder nicht, gebühre. Hier komme es nur auf die Ernennung an; als Folge davon sei diese Zulage auch dann ruhegenussfähig, wenn die Ernennung zwar noch aufrecht sei, die Tätigkeit aber - aus welchem Grund immer - nicht ausgeübt werde. Dass die tatsächliche Ausübung dieser Funktion für die Erhöhung maßgeblich sei, gehe auch daraus hervor, dass das Gesetz im § 57 Abs. 3 zweiter Satz GehG ausdrücklich festlege, "in die Zeit der Ausübung der Funktion" seien Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten zur Gänze einzurechnen. Für diese Auslegung spreche auch die Aufhebung einer für Landeslehrer geltenden Bestimmung, wonach (wegen Ausübung einer politischen Funktion) außer Dienst gestellte Landeslehrer in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbußen erleiden dürften, durch das "Privilegienabbaugesetz", weil sich das Motiv für die Aufhebung dieser Bestimmung - die Beseitigung eines sachlich nicht zu rechtfertigenden "Privilegs" - doch auch zwanglos auf Bundeslehrer übertragen lasse. Es spreche kein vernünftiger Grund dafür, dass der Bundesgesetzgeber Bundes- und Landeslehrer in Bezug auf dienst- und besoldungsrechtliche "Privilegien" verschieden habe behandeln wollen. Die Zeiten, in denen die Funktion nicht tatsächlich ausgeübt worden sei - wie z. B. bei Außerdienststellung - seien somit bei der Bemessung (Erhöhung) der Leiterzulage nach § 57 Abs. 3 GehG nicht zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Zeitraumes der tatsächlichen Ausübung der Funktion des Leiters einer Unterrichtsanstalt könne nur der Zeitraum vom bis herangezogen werden, das seien fünf Jahre und ein Monat, somit keine vollen sechs Jahre. Damit sei aber der im Gesetz für die Erhöhung der Dienstzulage vorgesehene Zeitraum nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Bemessung des Ruhegenusses in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (insbesondere § 57 Abs. 3 leg. cit.) durch unrichtige Anwendung dieser Normen verletzt.

Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass er ab die "Schulleitertätigkeit ... tatsächlich nicht mehr ausgeübt habe"; die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt er darin, dass zweifellos auch gänzlich dienstfreie Tage sowie längere Abwesenheitszeiten nicht nur in Form von Wochenenden und Feiertagen, sondern auch von Erholungsurlauben und krankheitsbedingten Abwesenheiten positiv in die Berechnung nach § 57 Abs. 3 GehG einzubeziehen seien. Damit erhebe sich die Frage, ob für die Zeit des Sonderurlaubes anderes gelten solle als für Zeiten eines Erholungsurlaubes. Würde im Beschwerdefall nur die Zeit des Sonderurlaubes einbezogen werden, so wären die zeitlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte "Zulagenvorrückung" bereits erfüllt. Der Sonderurlaub stehe dem Erholungsurlaub näher als der Karenzurlaub, weil während des Sonderurlaubes die Bezüge weiter zustünden. Dies sei der maßgebliche Gesichtspunkt dafür, dass auch Zeiten ohne Dienstverrichtung als wirksam angesehen würden. Es wäre völlig systemwidrig, dass eine Zeit für eine Vorrückung welcher Art immer nicht zu gelten habe, obwohl in dieser Zeit der volle einschlägige Entgeltanspruch bestehe. Durch die volle Fortzahlung des Entgeltes werde zwingend zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Zeit einer Zeit der vollen Leistungserbringung gleichgestellt sei, sodass sie auch der Funktionsausübung im Sinn des § 57 Abs. 3 leg. cit. gleichgestellt sei.

Auch der Karenzurlaub des Beschwerdeführers sei im Ergebnis nach gleichen Maßstäben zu beurteilen, weil im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Beurlaubung stattfinde, die nicht nur voll und ganz der Verwirklichung öffentlicher Interessen diene, sondern gerade solcher öffentlichen Interessen, die sich auf den Bereich der Schulverwaltung bezögen. Es sei daher verfehlt, wenn die belangte Behörde sinngemäß mit allgemeinen Überlegungen zum Abbau von Politikerprivilegien argumentiere. Beim beschwerdegegenständlichen Karenzurlaub handle es sich um einen solchen gleichsam sui generis, weil er im § 75 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 eigens für den Vizepräsidenten des Landesschulrates normiert sei. Demnach habe für den Beschwerdeführer keine Wahlmöglichkeit bestanden. Er sei von Gesetzes wegen zufolge seiner Landesschulratsfunktion "gegen Entfall der Bezüge beurlaubt" worden. Genau für diese Fälle ordne § 75a Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 an, dass diese Zeiten ohne jede Ausnahme oder Einschränkung für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, zu berücksichtigen seien. § 57 Abs. 3 GehG stelle gegenüber §§ 75, 75a BDG 1979 im Hinblick auf die Zahl der Vizepräsidenten von Landesschulräten und des Stadtschulrates für Wien gegenüber der Zahl von hunderten Schulleitern in Österreich keine lex specialis dar. Mit dem behördlichen Standpunkt trete auch eine konkrete Schlechterstellung (des Beschwerdeführers) im Vergleich zu vom Dienst freigestellten Personalvertretern ein, die nicht sachbezogen gerechtfertigt werden könne. Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, dass aus der Sicht der öffentlichen Interessen der beim Beschwerdeführer für das Unterbleiben der effektiven Dienstverrichtung maßgebliche Grund eine geringere Wertigkeit gehabt hätte.

Diesen Argumenten vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen:

Gemäß § 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus


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1.
dem Gehalt und
2.
den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Die ErläutRV zum Strukturanpassungsgesetz, 134 BlgNR XIX. GP 56, nennen als Ziel dieser Novelle (u.a.) die Bemessung des Ruhegenusses tatsächlich auf der Grundlage des letzten Aktivbezuges und nur unter Berücksichtigung auch tatsächlich erworbener Zeiten. Im Besonderen (aaO 73) führen sie zur Neufassung (u.a.) des § 5 Abs. 1 PG 1965 aus, mit dieser Änderung sollte dem Grundsatz der ausschließlichen Maßgeblichkeit des letzten Aktivbezugs für die Bemessung des Ruhebezuges zum Durchbruch verholfen werden.
Nach § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), in der Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, rückt der Beamte nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
Mit der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, wurde die Besoldung der Lehrer u.a. dahingehend neu geregelt, dass sich gemäß § 57 Abs. 3 GehG die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 v.H. und nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 v.H. erhöhte. Die Erläuternden Bemerkungen zur RV 57 BlgNR XII. GP 20 führten hiezu aus:
"Bei den Dienstzulagen nach § 57 (Schulleiterzulagen) treten im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Lehrerbezüge folgende Änderungen bzw. Verbesserungen ein:
...
c) Erhöhung der Dienstzulagen um 15 bzw. 25 v.H. nach einer bestimmten Dauer der Ausübung der Leiterfunktion (siehe die neuen Abs. 3 und 4)."
Gemäß § 57 Abs. 1 GehG in der Fassung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, gebührt den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalt in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
Gemäß § 57 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle erhöht sich die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 v.H., nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 v.H. und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 v.H. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
Gemäß § 57 Abs. 7 leg. cit. (der Wortlaut in der Stammfassung, die Absatzbezeichnung in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle) ist die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
Gemäß § 74 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), kann dem Beamten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung behält der Beamte für die Zeit des Sonderurlaubes den Anspruch auf die vollen Bezüge.
Das Karenzurlaubsrecht wurde mit der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, neu gefasst. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung dieser Novelle lauten auszugsweise:
"Karenzurlaub

§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter,

...

3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird ...

...

ist für die Dauer ... der Bestellung zum Vizepräsidenten ...

gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

...

Berücksichtigung des Karenzurlaubes

für zeitabhängige Rechte

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

..."

Zur Neuregelung des Karenzurlaubsrechtes durch die 1. BDG-Novelle 1997 führen die ErläutRV 631 BlgNR XX. GP 73 f u.a. aus:

"§ 75a regelt die Berücksichtigung von Karenzurlaubszeiten für zeitabhängige Rechte (Vorrückung, ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, Urlaubsausmaß, Jubiläumszuwendung).

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 75 Abs. 2. ....

Abs. 2 regelt, in welchen Fällen und bis zu welchem zeitlichen Höchstausmaß Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind. Ohne zeitliche Beschränkung berücksichtigt wird die Zeit eines kraft Gesetzes eintretenden Karenzurlaubes. ...

Die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte ist inhaltlich 'unteilbar'; so ist etwa eine Berücksichtigung nur für die Vorrückung, nicht aber für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, unzulässig. Die zeitliche Dimension der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte steht dagegen im Fall des Abs. 2 Z 2 innerhalb der vorgegebenen Höchstgrenze frei; ..."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 1 gebührte und dass er ab die Funktion eines Schulleiters tatsächlich nicht mehr ausübte. Strittig ist, ob die Zeiten seines Sonderurlaubes sowie seines Karenzurlaubes - während derer er die Funktion eines Schulleiters tatsächlich nicht ausübte - auf seine besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand - der Versetzung in den Ruhestand - dergestalt Einfluss hatten, dass der Ruhegenussbemessung eine nach § 57 Abs. 3 GehG erhöhte Dienstzulage zu Grunde zu legen gewesen wäre.

Die Anknüpfung an die "besoldungsrechtlichen Stellung" in § 5 Abs. 1 PG 1965 hat zur Folge, dass das im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebührende Gehalt und die gebührenden, als ruhegenussfähig erklärten Zulagen maßgebend sind und nicht etwa jener Betrag, der einem Beamten tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde. Die Frage, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärten Zulagen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung entsprechen, hat die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0140).

Bei der Dienstzulage nach § 57 GehG handelt es sich nicht um eine Nebengebühr, sondern um eine Zulage nach § 3 Abs. 2 GehG. Die Frage der Gebührlichkeit der Dienstzulage trotz des Entfalles der anspruchsbegründenden Verwendung kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf die unstrittigen besoldungsrechtlichen Folgen des Sonderurlaubes nach § 74 Abs. 2 BDG 1979 sowie des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. dahingestellt bleiben und ist von der Frage der Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 3 GehG zu unterscheiden.

Die Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 3 GehG stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine "Vorrückung" im Sinn des § 8 GehG dar, weil diese Erhöhung nicht wie § 8 Abs. 1 GehG auf die seit dem Vorrückungsstichtag zurückgelegte Dienstzeit des Beamten (Lehrers) abstellt, sondern - wie die zitierten EB zur 20. Gehaltsgesetz-Novelle verdeutlichen - auf die "Dauer der Ausübung der Leiterfunktion".

Für die Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 3 GehG nach sechsjähriger (bzw. zehnjähriger oder vierzehnjähriger) Ausübung der Funktion ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung und unter Bedachtnahme auf die zitierten EB zur 20. Gehaltsgesetz-Novelle ("Erhöhung ... nach einer bestimmten Dauer der Ausübung der Leiterfunktion ...") die tatsächliche Dauer der Ausübung der Leiterfunktion maßgeblich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte die Zeit seines vom bis währenden Sonderurlaubes nach § 74 Abs. 1 BDG 1979, während der er vom Dienst befreit (enthoben) war, im Hinblick auf dessen lange Dauer keine tatsächliche Ausübung der Funktion eines Leiters dar. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach § 74 Abs. 2 BDG 1979 im Genuss der "vollen Bezüge" blieb, folgt nicht, dass die Zeit des Sonderurlaubes schon deshalb der Zeit der tatsächlichen Ausübung der Funktion gleichzuhalten war.

Die Zeit des Sonderurlaubes des Beschwerdeführers hatte daher bei der Berechnung der Dauer der Ausübung der Funktion nach § 57 Abs. 3 GehG außer Betracht zu bleiben und konnte auf die nach § 5 Abs. 1 PG 1965 maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand keinen Einfluss haben.

Soweit der Beschwerdeführer seine für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung durch die Dauer seiner Funktion als Vizepräsident des Landesschulrates für Steiermark gemäß § 75a Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 verbessert sieht, scheidet eine Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 3 GehG unter diesem Gesichtspunkt deshalb aus, weil § 75a Abs. 2 BDG 1979 die Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes ausdrücklich nur für Rechte vorsieht, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, worunter - wie den zitierten ErläutRV zur 1. BDG-Novelle 1997 zu entnehmen ist - die Vorrückung, die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, das Urlaubsausmaß und die Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung zu verstehen sind; da § 57 Abs. 3 GehG, wie bereits dargelegt, dem gegenüber jedoch nicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses, sondern nur auf die tatsächliche Ausübung der Funktion eines Leiters abstellt, kann auch die Zeit des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf das nach § 5 Abs. 1 PG 1965 maßgebliche Ausmaß der Dienstzulage haben.

Im Zeitraum vom bis , in dem der Beschwerdeführer als Direktor wegen seiner Funktion als Amtsführender Präsident des Landesschulrates für Steiermark nach § 19 Z. 1 BDG 1979 außer Dienst gestellt war (zum Inkrafttreten für das Land Steiermark siehe § 278 (jetzt § 284) Abs. 23 BDG 1979 iVm § 19 des Stmk Landes-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 27/1997), hat er sein Amt als Direktor gleichfalls nicht (tatsächlich) ausgeübt. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nicht behauptet.

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeausführungen über eine (unsachliche) Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber vom Dienst freigestellten Personalvertretern nicht beizutreten, weshalb weitergehende Überlegungen unter diesem Blickwinkel dahingestellt bleiben können.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am