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VwGH vom 04.05.1999, 96/08/0382

VwGH vom 04.05.1999, 96/08/0382

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien I, Stubenring 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS8 (VII/2)-6694/9-1996, betreffend Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Etwa Anfang Oktober 1995 wandte sich der Beschwerdeführer - offenbar telefonisch - mit dem Anliegen der Anerkennung seines Anspruches auf Leistungen der Krankenversicherung für seine am geborene Tochter an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse. Am übermittelte er einen von ihm ausgefüllten und unterfertigten Vordruck mit Angaben für die Feststellung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG und einen am selben Tag erstellten fachärztlichen Befundbericht über den Gesundheitszustand seiner Tochter. Am brachte die Chefärztin der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf dem Befundbericht den Vermerk an, aus ihm lasse sich "eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht ableiten. Daher abgelehnt". Am teilte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer brieflich - nicht in Bescheidform - mit, nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes sei keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 123 Abs. 4 Z. 2 lit. a ASVG gegeben.

Am wurde die Tochter des Beschwerdeführers erneut fachärztlich untersucht. Den (zwei Seiten umfassenden) Befundbericht hierüber (der irrtümlich wieder mit datiert wurde) übermittelte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am mit der Bitte um "neuerlichen Bescheid".

Am wurde die Tochter des Beschwerdeführers auf Grund einer Einweisung durch den Gemeindearzt in die NÖ Landesnervenklinik Gugging eingeliefert. Am übermittelte ein Oberarzt dieser Klinik der Chefärztin der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine fünfzeilige Stellungnahme. Danach sei die Tochter des Beschwerdeführers "mit dem Bild einer wahrscheinlich prozeßhaft verlaufenden Schizophrenie" aufgenommen worden. Das Krankheitsgeschehen gehe "sicherlich schon einige Jahre zurück" und das derzeitige Befinden lasse "auf eine sicherlich schon längerfristige Arbeitsunfähigkeit schließen". Auf diesem Schreiben brachte die Chefärztin der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am den Vermerk an, es lasse sich aus ihm die derzeitige Arbeitsunfähigkeit, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit ableiten. Dass sich die Chefärztin aus diesem Anlass auch zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten zweiten fachärztlichen "Befundbericht" geäußert hätte, ist nicht aktenkundig.

Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer - wieder in Briefform und nicht bescheidmäßig - mit, der chefärztliche Dienst habe "nach neuerlicher Prüfung aller hierorts aufliegenden ärztlichen Bestätigungen" erneut festgestellt, bei der Tochter des Beschwerdeführers liege keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 123 Abs. 4 Z. 2 lit. a ASVG vor.

Dieses Schreiben beantwortete der Beschwerdeführer - nun anwaltlich vertreten - am mit dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - nach Einholung einer Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse über frühere Krankenversicherungszeiten des Beschwerdeführers und seiner Tochter - aus, der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung seiner Tochter (gemeint: für diese) werde abgelehnt. Die Begründung lautete nach einer Wiedergabe des Inhaltes der maßgeblichen Teile des § 123 ASVG im wesentlichen wie folgt:

"Der chefärztliche Dienst der Kasse ist nach Prüfung aller hierorts aufliegenden ärztlichen Bestätigungen jedoch der Ansicht, daß bei Ihrer Tochter Erwerbsunfähigkeit im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgelegen hat. Diese Ansicht wird auch durch die Tatsache bestätigt, daß Ihre Tochter im Zeitraum vom bis noch beim Österreichischen Bundestheaterverband in 1010 Wien gearbeitet hat."

Seinem Einspruch gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer ausführliche Unterlagen über die Ergebnisse der Untersuchung und Behandlung seiner Tochter in der NÖ Landesnervenklinik Gugging bei (Anamnesen vom , Ergebnisse der Exploration am Tag nach der Aufnahme, Schreiben an das Krankenhaus Baumgartner Höhe vom ; der stationäre Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers in der NÖ Landesnervenklinik Gugging hatte bis zum gedauert). Ergänzend brachte der Beschwerdeführer einen fachärztlichen Befund vom bei.

Nach Rückübermittlung des mit Bericht vom vorgelegten Aktes zu dessen Vervollständigung, insbesondere durch Anschluss der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, verfasste die Chefärztin der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am eine Stellungnahme zu den vorliegenden Untersuchungsergebnissen.

Nachdem der Akt der belangten Behörde wieder vorgelegt worden war, holte diese noch eine ergänzende Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse und das Gutachten eines Amtssachverständigen ein, welches am erstellt wurde.

Der Beschwerdeführer nahm mit einer anwaltlichen Stellungnahme vom , einer von ihm selbst übermittelten Stellungnahme vom selben Tag (der ein weiterer Text des Beschwerdeführers vom und ein Entwurf der anwaltlichen Stellungnahme angeschlossen waren) und einer abschließenden Äußerung vom zu den Verfahrensergebnissen Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Zur Begründung dieser Entscheidung führte sie - nach einer Darstellung des Verfahrensganges - aus, der Beschwerdeführer sei bis auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert gewesen und seit als Bezieher eine Alterspension bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse krankenversichert. Für seine am geborene Tochter habe auf Grund ihrer Schul- bzw. Berufsausbildung bis zum (Vollendung ihres 25. Lebensjahres) Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung im Sinne des § 123 ASVG bestanden. Am habe die Tochter des Beschwerdeführers "im Schuljahr 1991/92 das erste Semester" (nach der aktenkundigen Schulbesuchsbestätigung vom :

"bis voraussichtlich ") des Kollegs für Textilchemie der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V als ordentliche Schülerin (nach der Schulbesuchsbestätigung:

"im Sinne der §§ 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/74") besucht. Vom bis zum sei sie in der Krankenversicherung selbstversichert gewesen, wobei sie (nach Aktenlage am ) auch einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gestellt und in diesem Antrag u.a. erklärt habe, nicht infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig zu sein. Vom bis zum sei sie probeweise in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Bundestheaterverband gestanden. Bei ihrer stationären Aufnahme in der NÖ Landesnervenklinik Gugging sei eine chronifizierte Psychose aus dem Formenkreis der Hebephrenie diagnostiziert worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Inhaltes der maßgeblichen Teile des § 123 ASVG in den Fassungen vor und nach der Novelle BGBl. Nr. 474/1992 aus, es komme darauf an, ob die Tochter des Beschwerdeführers "am und seither" erwerbsunfähig gewesen sei. Die Einspruchsausführungen über den Zustand der Tochter des Beschwerdeführers während der Zeit des Probedienstverhältnisses im Jänner 1994 und zu späteren Zeitpunkten gingen daher ins Leere. Die Erwerbsunfähigkeit "jedenfalls" bei Beginn der psychiatrischen Behandlung im Herbst 1995 sei nicht zweifelhaft. Zur Frage der Erwerbsunfähigkeit der Tochter des Beschwerdeführers "am und seither" sei das Amtsgutachten vom eingeholt worden, nach dessen Inhalt die Tochter des Beschwerdeführers "schon seit mehreren Jahren an dieser Krankheit, die einen schleichenden Verlauf" habe, leide, "eine augenfällige, also auch für Laien erkennbare Krankheit aber erst etwa seit 1994 deutlich geworden" sei. Die Tochter des Beschwerdeführers habe (nach der Wiedergabe des Akteninhaltes durch den Amtsgutachter) maturiert und ein Studium begonnen, dieses aber mit zunehmenden Schwierigkeiten, Interesse für die Lehrveranstaltungen aufzubringen, "letztlich abgebrochen". Das fachärztliche Gutachten vom bestätige nach Ansicht des Amtssachverständigen nur, dass im Februar 1996 eine auf der diagnostizierten Erkrankung beruhende Erwerbsunfähigkeit bestanden habe und man nicht sagen könne, ob bei rechtzeitiger Behandlung der (damals aber noch nicht erkennbaren und erst ab 1994 zu einem Krankheitseindruck bei der Mitwelt führenden) Erkrankung eine berufliche Tätigkeit möglich gewesen wäre.

Der Amtssachverständige sei auf Grund des Akteninhaltes schließlich zu folgender Beurteilung gelangt:

"Es ist sicherlich so, daß die schicksalshafte Entwicklung der schizophrenen Erkrankung bis zum offensichtlichen Ausbruch 1995 schon jahrelang vorher im Gange war. Aber das heißt nun nicht, daß jemand, bei dem eine schizophrene Psychose sich zu entwickeln beginnt, um in Jahren offensichtlich in Erscheinung zu treten, schon während dieses ganzen zum Krankheitsausbruch hinführenden Vorstadiums auch erwerbsunfähig ist. Sicherlich ist der nicht einmal 14-tägige Arbeitsversuch 1995 kein Beweis für die damals noch bestehende Erwerbsfähigkeit, aber das heißt nun nicht, daß (die Tochter des Beschwerdeführers) schon die ganze Zeit von 1991 bis 1994/95 nicht mehr erwerbsfähig gewesen sein muß. Eine genauere Aussage dazu ist mangels exakter medizinischer bzw. psychiatrischer Verlaufsbeobachtung aus der in Frage stehenden Zeit nicht mehr zu treffen. Es gibt jedenfalls keinen medizinischen Beweis dafür, daß, wie der Berufungswerber behauptet, (seine Tochter) zwischen 1991 und 1994/95 schon die ganze Zeit wegen ihrer Krankheit nicht mehr erwerbsfähig gewesen sei."

Die belangte Behörde würdige die Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens angesichts der Ausführungen des Amtssachverständigen dahingehend, dass die Tochter der Beschwerdeführers nicht seit Vollendung ihres 25. Lebensjahres, also mit , infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig gewesen, sondern diese Erwerbsunfähigkeit "erst in weiterer Folge eingetreten" sei. Dabei teile die belangte Behörde die Ansicht des Amtssachverständigen, dass sich etwas anderes auch aus dem Befund vom nicht ableiten lasse. Es dürfe auch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers "im Herbst 1991 noch einen Schulbesuch" aufweise und sich ab zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung angemeldet habe. Wenn im Befund vom ausgeführt werde, die "ersten Vorzeichen" der Erkrankung seien bei der Tochter des Beschwerdeführers schon vor der Matura (20. Lebensjahr) zu bemerken gewesen, so sei dazu darauf zu verweisen, dass es sich nach den einleitenden Ausführungen im Befund um anamnestische Angaben der Patientin handle, die auf Grund ihres Zustandes "sehr vage und zeitlich nicht präzise einzuordnen" seien. Auch der Amtssachverständige sei davon ausgegangen, dass die Entwicklung der Erkrankung vor deren offensichtlichem Ausbruch "schon jahrelang" im Gange gewesen sei. Dies heiße aber nicht, dass während dieses ganzen Vorstadiums auch schon Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sei. Für den Zeitpunkt des Arbeitsversuches beim Bundestheaterverband (den der Amtssachverständige mit 1995 statt richtig Jänner 1994 datiert habe) gehe auch die belangte Behörde auf Grund der Ermittlungsergebnisse bereits von der Erwerbsunfähigkeit der Tochter des Beschwerdeführers aus. Lege man zu Grunde, dass die Tochter des Beschwerdeführers ab Vollendung ihres 25. Lebensjahres "vorerst nicht" erwerbsunfähig gewesen sei, so müsse dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach § 123 Abs. 4 Z. 1 ASVG in der bis zum anzuwendenden Fassung vor dem Sozialrechtsänderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 474/1992, verlängerte sich die Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 ASVG für ein Kind des Versicherten über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befand, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchte, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestand nur - unter bestimmten Voraussetzungen - für Studierende (vgl. zu dieser Rechtslage die Regierungsvorlage zur 44. ASVG-Novelle, 324 BlgNR 17. GP, 34, sowie die Regierungsvorlage und den Ausschussbericht zu der zugrunde liegenden Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, 278 BlgNR 17. GP, 4, und 371 BlgNr 17. GP, 1 f; weiters die Regierungsvorlage zu der am in Kraft getretenen neuerlichen Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, 465 BlgNR 18. GP, 6 f).

Die Tochter des Beschwerdeführers vollendete am - kurz nach Beginn des Schulbesuches in der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie - ihr

25. Lebensjahr.

Gemäß § 123 Abs. 4 Z. 1 ASVG in der ab dem anzuwendenden Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474/1992, galten Kinder auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige des Versicherten, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befanden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchte, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Verlängerung der Angehörigeneigenschaft studierender Kinder hing nun schon ab der Vollendung des 18. (und nicht erst des 25.) Lebensjahres vom Nachweis des Studienerfolges ab (vgl. zu dieser Rechtslage den Ausschussbericht zum Sozialrechtsänderungsgesetz 1992, 631 BlgNR 18. GP, 1, und die schon zitierte Regierungsvorlage zu der am in Kraft getretenen Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, 465 BlgNR 18. GP, 6 f).

Im Übergangsrecht wurde vorgesehen, dass der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige gegolten hatten, nach den Bestimmungen des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1992 aber nicht mehr als Angehörige gelten würden, "auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht" bleibe, "solange die Voraussetzungen für einen am bestandenen Leistungsanspruch gegeben" seien (§ 548 Abs. 2 ASVG).

Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde zu beurteilen, ob die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum ab dessen Antragstellung gemäß § 123 Abs. 2 und 4 ASVG als Angehörige zu gelten hatte. Dieser Entscheidung war zeitraumbezogen - wie u.a. durch die soeben zitierte Übergangsvorschrift verdeutlicht wird - auch dann die seit anzuwendende Rechtslage (und für die Zeit am eine weitere, hier aber nicht wesentliche Änderung des § 123 Abs. 4 ASVG) zugrunde zu legen, wenn die Angehörigeneigenschaft nach der bis zum geltenden Rechtslage schon vor dem (gegebenenfalls: zunächst) erloschen war.

Nach § 123 Abs. 4 Z. 2 lit. a ASVG (sowohl in der ab dem geltenden Fassung der 44. ASVG-Novelle als auch in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1992) gelten Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres auch dann als Angehörige, wenn und solange sie "seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind". Dies setzt - vorerst abgesehen von Fragen des Übergangsrechtes - voraus, dass die Erwerbsunfähigkeit spätestens bei Vollendung des 18. Lebensjahres oder - wenn die Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 Abs. 4 Z. 1 ASVG verlängert wurde - bei Ablauf des Zeitraumes, für den dies der Fall war, vorlag. Den zuletzt erwähnten Zeitraum definiert das Gesetz seit dem aber anders als zuvor. Im Fall der Tochter des Beschwerdeführers ist dieser Unterschied von Bedeutung, weil der Zeitraum ihres im September 1991 begonnenen Schulbesuches nach § 123 Abs. 4 Z. 1 ASVG in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1992 auch über die Vollendung ihres 25. Lebensjahres hinaus einen "in Z. 1 genannten Zeitraum" im Sinne des § 123 Abs. 4 Z. 2 ASVG bildete. Nach § 123 Abs. 4 Z. 1 ASVG in der Fassung der 44. ASVG-Novelle hätte dies nur für Zeiten eines "ordentlichen Studiums" gegolten, wenn "eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe" nicht überschritten worden wäre.

Dass während des im § 123 Abs. 4 Z. 1 ASVG umschriebenen, nach Z. 2 der Bestimmung maßgeblichen "Zeitraumes" nach der für die Beurteilung dieser Frage zeitraumbezogen heranzuziehenden Rechtslage auch die Angehörigeneigenschaft bestand, wird im § 123 Abs. 4 Z. 2 ASVG nicht vorausgesetzt. Auch vom Zweck der Regelung her ist nur der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Beendigung der Ausbildung, aber nicht auch ihr Eintritt unter einer Rechtslage, die daran schon die gleiche Rechtsfolge knüpfte, vorgegeben. Kinder, die vor dem während einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung (etwa auch einer Lehrlingsausbildung) vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig geworden waren, ohne dass dies nach der damaligen Rechtslage ihre Angehörigeneigenschaft verlängert hätte, galten ab dem daher ebenso als Angehörige im Sinne des § 123 ASVG wie etwa solche Kinder, deren Schul- oder Berufsausbildung zwischen der Vollendung ihres 25. und ihres 27. Lebensjahres am 1. Setpember 1992 noch andauerte.

Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, wie lange der im September 1991 begonnene Schulbesuch der Tochter des Beschwerdeführers tatsächlich dauerte. Erst mit dem Ende dieses Schulbesuches (und nicht schon mit dem ) hätte der Zeitpunkt festgestanden, bis zu dem die Erwerbsunfähigkeit der Tochter des Beschwerdeführers spätestens eingetreten sein musste, damit sie (nach der ab dem anzuwendenden Rechtslage) gemäß § 123 Abs. 4 Z. 2 lit. a ASVG die Angehörigeneigenschaft begründen konnte. Die Entscheidung der belangten Behörde, in der auf den abgestellt und im übrigen über den Beginn der Erwerbsunfähigkeit nur festgestellt wird, sie sei "erst in weiterer Folge" (aber jedenfalls vor dem Jänner 1994) eingetreten, beruht in diesem entscheidungswesentlichen Punkt auf einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht und einer sich daraus ergebenden, sekundären Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Möglichkeiten einer Sachverhaltsermittlung auch in anderer Hinsicht noch nicht hinreichend ausgeschöpft zu haben scheint. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich während weiter Teile des Verwaltungsverfahrens nur über den gegenwärtigen Zustand seiner Tochter geäußert und über ihren schulischen und beruflichen Werdegang von sich aus keine verwertbaren Behauptungen aufgestellt hat. Die medizinischen Begutachtungen gründeten sich (abgesehen von der telefonischen Befragung des Beschwerdeführers und eines Bruders der Patientin aus Anlass der stationären Aufnahme am ) im wesentlichen auf die Angaben der zum Teil offenbar verwirrten Patientin selbst. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre es aber erforderlich gewesen, mit Hilfe des zu einem entsprechenden Vorbringen aufzufordernden Beschwerdeführers und allenfalls durch Kontaktaufnahme mit den von seiner Tochter besuchten Schulen und sonstigen Einrichtungen die wesentlichen Entwicklungsschritte chronologisch nachzuzeichnen. Dabei hätte zumindest versucht werden sollen, zu klären, wann die Tochter des Beschwerdeführers - wie von ihr beschrieben - "einen ausgezeichneten Schulerfolg gehabt", als Sekretärin gearbeitet, nach der Matura ("etwa 1988") "immer nur Jobs im Gastgewerbe oder an der Universität" gehabt oder genäht habe, um Geld zu verdienen, unter welchen Umständen der im September 1991 begonnene Schulbesuch beendet wurde und dergleichen mehr. Die medizinische Begutachtung des diesbezüglich ergänzten und hinsichtlich des misslungenen Arbeitsversuchs im Jänner 1994 zeitlich richtig eingeordneten Sachverhaltes sollte sich im fortgesetzten Verfahren auch nicht mehr auf auslegungsbedürftige und nicht in allen Zusammenhängen gleichbedeutende Rechtsbegriffe wie "arbeitsfähig bzw. erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes" (so das Gutachten des Amtssachverständigen vom in der einleitenden Formulierung der strittigen Frage), sondern auf die zu subsumierenden Voraussetzungen beziehen. Diese Voraussetzungen sind der auch im vorliegenden Zusammenhang verwendbaren Rechtsprechung des OGH zu § 252 Abs. 2 Z. 2 ASVG zu entnehmen (SSV-NF 6/102, 7/119 und 8/42; , 10 ObS 446/97d). Im maßgeblichen Zeitpunkt - bei Beendigung des von ihr im September 1991 begonnenen Schulbesuches offenbar einige Monate später - war die Erwerbsunfähigkeit der Tochter des Beschwerdeführers danach nur eingetreten, wenn diese auf Grund ihrer Krankheit schon damals nicht mehr in der Lage war (mangels entsprechender Versuche: gewesen wäre), auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (ohne Einschränkung auf bestimmte Berufe) oder als Selbständige (unter Umständen auch in Heimarbeit) ein nennenswertes, d.h., die in § 122 Abs. 4 ASVG angeführten Beträge übersteigendes Entgelt zu erzielen (SSV-NF 8/42).

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 Abs. 1 ASVG) abzuweisen. Wien, am