VwGH vom 22.02.1991, 90/12/0286
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/12/0287
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerden der 1. Mag. W,
2. Mag. H gegen die Bescheide des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 3. August und , Zlen. 164.324/6-III/17a/90 und 260.993/3-III/17a/90, betreffend Zurückweisung von Berufungen, zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen stehen als Lehrerinnen (Professorinnen-L1) in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Bund.
Die Erstbeschwerdeführerin bewarb sich mit Eingabe vom beim Landesschulrat für Oberösterreich um eine schulfeste Stelle am Bundes-Oberstufenrealgymnasium Z, X-Straße nn. Die Zweitbeschwerdeführerin bewarb sich mit Eingabe vom beim Landesschulrat für Oberösterreich um eine schulfeste Stelle für mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Z. Der Landesschulrat für Oberösterreich übermittelte der Erstbeschwerdeführerin folgende Erledigung vom :
"Sehr geehrte Frau ProfessorÜ Der Landesschulrat für Oberösterreich teilt zu Ihrem Ansuchen vom um Verleihung einer schulfesten Stelle mit, daß diesem nicht stattgegeben werden konnte, da die betreffende Stelle anderweitig vergeben wurde."
Eine gleichlautende Erledigung vom des Landesschulrates für Oberösterreich erging an die Zweitbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen diese, von ihnen als Bescheide gewerteten Erledigungen Berufungen an die belangte Behörde, die mit den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen wurden. Begründend wird in den Bescheiden übereinstimmend ausgeführt, es habe sich bei den von den Beschwerdeführerinnen bekämpften Erledigungen des Landesschulrates für Oberösterreich nicht um Bescheide im Sinne des § 56 AVG 1950 gehandelt. Eine Erledigung könne bloß dann als Bescheid anerkannt werden, wenn ihrem Wortlaut eindeutig zu entnehmen sei, daß ein rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Abspruch in der Angelegenheit vorliege. Den Erledigungen des Landesschulrates für Oberösterreich komme Bescheidcharakter nicht zu, weil aus den Erledigungen keinesfalls hervorgehe, in welcher Weise die Dienstbehörde erster Instanz eine Angelegenheit rechtsgestaltend habe erledigen wollen. Der bloße Mitteilungscharakter der Erledigungen komme schon dadurch zum Ausdruck, daß die Dienstbehörde erster Instanz keine einzige Norm angeführt habe, auf welche sie ihre Entscheidungen habe zurückführen wollen. Da die Rechtsmittelentscheidung einen Bescheid der Unterinstanz voraussetze, seien die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen worden.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, die Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verleihung schulfester Stellen an Lehrer des Bundes obliegt gemäß § 206 Abs. 6 BDG 1979 dem zuständigen Bundesminister oder, wenn ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz für die betreffende Schule ist, dem Kollegium des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den Bewerbern ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben, sind bevorzugt zu reihen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 991/72, Slg. N.F. Nr. 8.643/A, in bezug auf die vergleichbare Rechtslage des § 21 des Landeslehrer-Dienstgesetzes (LDG, BGBl. Nr. 245/1962) erkannt daß jedem Bewerber um eine schulfeste Stelle Parteistellung zukommt. Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung der schulfesten Stelle hat daher nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten. Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, daß die bezügliche Verfügung ihm zugestellt wird. Die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der schulfesten Stelle nicht zum Zug kommen, bildet die untrennbare Folge der Besetzung der schulfesten Stelle mit dem berücksichtigten Bewerber. Die Verleihungsbehörde hätte daher richtiger Weise EINEN Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen gehabt, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen gewesen wäre. Jedenfalls ist bezüglich der Besetzung einer schulfesten Stelle unter Abweisung der nicht zum Zuge kommenden Bewerber eine Sachentscheidung zu fällen, die allen Bewerbern zuzustellen ist (vgl. in diesem Sinn auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 416/76, Slg. N.F. Nr. 9.127/A).
Ausgehend von der somit feststehenden Parteistellung der Beschwerdeführerinnen in den Verfahren über ihre Anträge auf Verleihung schulfester Stellen war es Sache der Dienstbehörde erster Instanz, darüber Sachentscheidungen zu treffen.
Der wiedergegebene Wortlaut der Erledigungen der Dienstbehörde erster Instanz entpricht den dargestellten Erfordernissen nicht. Gesonderte Bescheide wären aber den Beschwerdeführerinnen gegenüber auch nicht zu erlassen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der schulfesten Stellen nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der schulfesten Stellen mit den berücksichtigten Bewerbern darstellt. Die Verleihungsbehörde hat richtigerweise nur EINEN Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9127/A). So gesehen stellen die von den Beschwerdeführerinnen angefochtenen Erledigungen nur Verständigungen über die erfolgte Vergabe der schulfesten Stellen, um die sie sich beworben hatten, dar. Ihre Sache wäre es gewesen, die Zustellung der bereits getroffenen Entscheidung über die Verleihung der gegenständlichen schulfesten Stellen zu begehren, damit diese ihnen gegenüber auch erlassen wird.
Die belangte Behörde hat daher die gegen die als Mitteilungen zu wertenden Erledigungen der Behörde erster Instanz erhobenen Berufungen im Ergebnis zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Kostenausspruch im Rahmen des Begehrens stützt sich auf die §§ 47 ff im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.