Suchen Hilfe
VwGH 11.02.1997, 96/08/0380

VwGH 11.02.1997, 96/08/0380

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;
RS 1
Anders als im Fall der Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses wird durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines als Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH (bis zu dem in Aussicht genommenen Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages bei Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes durch die GmbH) nicht einmal die Hauptleistungspflicht des als Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbHG zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgegebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, also das "Wie" der Ausübung derselben. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen vermag daher auch in diesem Fall die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 12 Abs 1 AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/08/0138 E RS 8 (hier: Durch Eintritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium wird die Organstellung des als Geschäftsführer bestellten Gesellschafters nicht berührt)

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/08/0397 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. B1-12896750-12, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am beim Arbeitsmarktservice Wels die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Er stand vom bis (als Geschäftsführer) der R GesmbH in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am ist über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Der Beschwerdeführer blieb im Firmenbuch weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft und als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von S 125.000,-- (bei einer gesamten Stammeinlage von S 500.000,--) an der Gesellschaft beteiligt.

Das Arbeitsmarktservice Wels wies den Antrag auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom mangels Arbeitslosigkeit ab. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/08/0138, und vom , Zl. 95/08/0177, keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme der (gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG im Fall eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchswerbers, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist und (fallbezogen) andererseits weder ein Fall des § 12 Abs. 3 lit. c, e oder f vorliegt, noch der Anspruchswerber eine (nicht unter einen der Tatbestände des § 12 Abs. 6 AlVG fallende) neue Beschäftigung gefunden hat.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, daß im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung diese Voraussetzungen nicht schon dann vorlägen, wenn der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GesmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h., daß auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muß. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder - wie im Fall des Erkenntnisses vom , Zl. 93/08/0138, vorgebracht wurde - keinerlei Tätigkeiten als Geschäftsführer ausübt, weil der Betrieb geschlossen ist, ist nach dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Bedeutung.

Wendet man diese Grundsätze auf den Beschwerdefall an, dann erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum: Durch den Umstand, daß die Gesellschaft am durch Eröffnung des Konkurses gemäß § 84 Abs. 1 Z. 4 GesmbH-Gesetz als aufgelöst gilt (damit allerdings noch nicht beendet ist, sondern lediglich in das Liquidationsstadium getreten ist - vgl. dazu Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht, 656 und 658), wurde die Organstellung des Beschwerdeführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Beschwerdeführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert auch dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Beschwerdeführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis (vgl. Reich-Rohrwig, aaO, 664). Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für die Dauer der Organstellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien
Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien
Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht
Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080380.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-50406