VwGH vom 25.01.2001, 98/15/0176

VwGH vom 25.01.2001, 98/15/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Reinhard Schäfer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Naglergasse 2, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , MD-VfR - S 27/98, betreffend Nachsicht von Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid der Abgabenberufungskommission vom wurde dem Beschwerdeführer für das Halten eines Spielapparates der Type "TV-Poker-Magic Card" in Wien für August 1996 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 18.000 S sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 360 S vorgeschrieben.

Für diese Abgabenschuldigkeit beantragte der Beschwerdeführer Nachsicht durch Abschreibung gemäß § 182 Abs 1 Wiener Landesabgabenordnung, LGBl Nr. 21/1962, (in der Folge: WAO) und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Gerät am an Stelle eines anderen, defekten Gerätes aufgestellt worden sei. Auf Grund starker Arbeitsüberlastung habe er am darauf vergessen, den Austausch des Spielapparates rechtzeitig der zuständigen Behörde zu melden. Daher sei die Anmeldung erst am Tage des Austausches erfolgt. Bei der verspäteten Anmeldung habe es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt, dessen Konsequenzen für ihn mit erheblichen Härten verbunden seien.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies den Antrag des Beschwerdeführers ab. Sie führte dabei aus, dass bei der Beurteilung der Unbilligkeit auch zu berücksichtigen sei, wie weit sich der Abgabenschuldner allenfalls durch eigenes Verschulden in jene Lage gebracht hat, durch welches er sich unbilligerweise belastet fühlt. Der Fehler sei aber auf Grund der ständigen Geschäftspraxis des Beschwerdeführers, die Apparate zuerst auf den Aufstellungsort zu verbringen und erst dann die Anmeldung vorzunehmen, geradezu vorgegeben. Auf Grund seiner die Gesetzesverletzung "provozierenden" Verhaltensweise habe der Beschwerdeführer bereits eine große Zahl von Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien, LGBl Nr. 43/1987 (in der Folge: VGSG) aufzuweisen. Eine Unbilligkeit der Einhebung liege nicht vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte ergänzend aus, die Vergnügungssteuer sei nur einmal zu entrichten, sofern lediglich ein Gerätetausch stattfinde und nicht zwei Geräte gleichzeitig betrieben würden. Für die Meldung des Gerätetausches gebe es gewisse Formvorschriften. Durch Überarbeitung sei ein Formalfehler unterlaufen, die Meldung vergessen worden und verspätet erfolgt. Das Nachsichtsansuchen werde darauf gestützt, dass durch den Formalfehler einerseits kein finanzieller Schaden entstanden und andererseits noch vor Eingreifen der Behörde die Meldung erfolgt sei.

Mit Berufungsvorentscheidung wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung mit der Begründung ab, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Aufsteller mit jahrelanger Berufserfahrung handle, der der gesetzlichen Notwendigkeit der rechtzeitigen Meldung nicht nur ausnahmsweise nicht nachgekommen sei. Die erstinstanzliche Behörde führte dabei zur Untermauerung siebzehn Fälle an, in welchen eine Anmeldung zur Vergnügungssteuer durch den Beschwerdeführer verspätet erfolgt war. Auf Grund der somit offenkundigen Geschäftspraxis des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Vorgangsweise handle, die das Risiko der verspäteten Meldung einkalkuliere, wodurch die Unbilligkeit der Einhebung gemäß § 182 Abs 1 WAO nicht gegeben sei.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die Besteuerung von Spielapparaten beruhe auf dem System der Pauschalsteuersätze. Aus diesem System folge, dass auch im Falle eines echten Gerätetausches, bei welchem ein Gerät durch ein anderes ersetzt werde, die Steuerpflicht im Monat des Austausches für beide Apparate bestehe. Anknüpfend an diese Rechtslage normiere § 6 Abs 7 VGSG, dass unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Steuerpflicht für den neuen Apparat erst ab dem auf die Aufstellung folgenden Kalendermonat gegeben sei. Derjenige, der in den Genuss dieser Begünstigung gelangen möchte, müsse sich auch der Mühe unterziehen, diese Formvorschriften einzuhalten. Da der Beschwerdeführer diese Vorschriften im gegenständlichen Falle nicht beachtet habe, stelle die Einhebung der Vergnügungssteuer für den neuen Spielapparat bereits für den Monat August die logische Konsequenz des Steuersystems dar.

Dem Beschwerdeführer müssten auf Grund seiner jahrelangen einschlägigen Berufserfahrung die Folgen einer verspäteten Meldung auch bewusst gewesen sein. Es handle sich entgegen den Ausführungen im Nachsichtsansuchen auch keinesfalls um ein einmaliges Missgeschick. Vielmehr könne auf Grund der von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten siebzehn Fälle, in welchen die Anmeldung durch den Beschwerdeführer jeweils verspätet erfolgt ist, der Eindruck gewonnen werden, dass die verspätete Durchführung einer nach dem Vergnügungssteuergesetz vorzunehmenden Meldung beim Berufungswerber keinen Einzelfall, sondern eine nicht unübliche Geschäftspraxis darstelle. Es sei somit nicht ersichtlich, dass die Einhebung der Abgabenschuld nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 182 Abs 1 WAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 182 WAO vorgesehene Ermessensentscheidung.

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder eine sachliche sein. Die persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Die sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, § 236 Tz 9ff).

Zur sachlichen Unbilligkeit führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0237, aus, die Nachsichtsregelung soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen die Nachsicht nicht.

Im gegenständlichen Fall leitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzung für die Abgabennachsicht ausschließlich aus einer sachlichen Unbilligkeit ab.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, beruht die in § 6 VGSG normierte Besteuerung von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten auf dem System der Pauschalsteuersätze und besteht die Steuerpflicht dabei grundsätzlich je (individuell bestimmten) Apparat und begonnenem Kalendermonat, in dem dieser gehalten wird.

§ 6 Abs 7 VGSG bestimmt nun, dass im Falles des Austausches eines Apparates gegen einen gleich oder niedriger besteuerten Apparat die Steuerpflicht für den neuen Apparat erst ab dem folgenden Kalendermonat entsteht, wenn die Anmeldung des neuen Apparates rechtzeitig im Sinne des § 14 Abs. 2 VGSG und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung des alten Apparates erfolgt.

Es ist somit dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Besteuerung des neuen Gerätes im Falle eines Gerätetausches für den Aufstellungsmonat nur für jenen Fall ausschließen wollte, bei dem neben allen übrigen Voraussetzungen auch das Erfordernis der Rechtzeitigkeit der Anmeldung erfüllt ist. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit verweist § 6 Abs 7 VGSG auf § 14 Abs 2 VGSG, wonach ein Apparat spätestens einen Tag vor der Aufstellung anzumelden ist. Der Umstand, dass ein Apparatetausch reparaturbedingt veranlasst ist, ändert an dieser Frist jedenfalls dann nichts, wenn dem Steuerpflichtigen ihre Einhaltung möglich gewesen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 98/15/0061).

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, der Gesetzgeber habe mit § 6 Abs 7 VGSG bestimmen wollen, dass für den Fall eines reparaturbedingten Geräteaustausches die Abgabe im Monat des Austausches nur für ein Gerät zu entrichten sei ("dass dann, wenn ein kaputter Automat gegen einen funktionierenden ausgetauscht wird, nur für einen Automaten die Abgabeschuldigkeit für das Monat des Austausches zu leisten ist"), so steht dieser Ansicht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, welcher die Rechtzeitigkeit der Anmeldung als Voraussetzung für die Durchbrechung des Systems der Pauschalsteuersätze normiert.

Es handelt sich somit bei der Belastung der beschwerdeführenden Partei durch die Abgabe nur um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, durch die alle vom betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden. Die vom Beschwerdeführer als unbillig dargestellte Konstellation ist somit keine besondere Härte des Einzelfalles.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass dem Abgabengläubiger durch die verspätete Meldung im konkreten Falle kein Schaden erwachsen sei, und auch die Meldung noch vor dem Eingreifen der Behörden erfolgt sei, ist zu bemerken, dass diese behaupteten Umstände für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung der Unbilligkeit nicht von Relevanz sind.

Wenn sich die belangte Behörde auch auf das wiederholte gesetzwidrige Verhalten des Beschwerdeführers gelegentlich der Anmeldung von Spielapparaten gestützt hat, so bleibt festzustellen, dass hierin Umstände liegen, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden können. Die belangte Behörde hat aber bereits das Vorliegen einer Unbilligkeit im Ergebnis zutreffend verneint. Mangels Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, blieb daher für eine Ermessensübung kein Raum (vgl. zum inhaltsgleichen § 236 Abs 1 BAO das hg. Erkenntnis , Zl. 94/13/0020).

Die vorliegende Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am