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VwGH vom 22.02.1993, 93/15/0039

VwGH vom 22.02.1993, 93/15/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 104-GA6-DWi/92, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit dem der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der "XY-GmbH" für verschiedene bei dieser aushaftende Abgabenschuldigkeiten in der Gesamthöhe von S 14,498.618,-- gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen worden war, teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, daß der Beschwerdeführer nur mehr zur Haftung für "Lohnsteuer 2/1987" in Höhe von S 13.767,-- herangezogen wurde. Dies sinngemäß mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer zur Zeit der Fälligkeit dieser Lohnsteuer am Geschäftsführer der genannten GesmbH und diese Gesellschaft damals noch nicht in Konkurs gewesen sei und daß der Beschwerdeführer keinen Nachweis dafür erbracht habe, daß ihn an der Nichtentrichtung dieser Abgabe kein Verschulden treffe.

In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde meint der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid sei "hinsichtlich des Faktums Lohnsteuer 2/87" offensichtlich rechtswidrig, weil das gegen ihn wegen Vorwurfes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitete Strafverfahren mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes vom eingestellt worden sei.

Mit dem der Beschwerde ebenfalls in Ablichtung beigeschlossenen Erkenntnis des Spruchsenates wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde I. Instanz, mit der dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Nichtentrichtung u.a. der Lohnsteuer für Februar 1987 bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Last gelegt worden war, stattgegeben und das Finanzstrafverfahren eingestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen (vgl. z.B. das zur gleichartigen Vorschrift des § 7 Oö. LAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0244).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. für viele z.B. das zur ebenfalls inhaltsgleichen Vorschrift des § 7 WAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0178).

Im Beschwerdefall ergibt sich nun aus dem Erkenntnis des Spruchsenates vom auch für das Haftungsverfahren bindend, daß dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtentrichtung der Lohnsteuerschuldigkeit Februar 1987 durch die diese Abgabe primär schuldende Gesellschaft Vorsatz nicht zur Last fällt. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich dagegen nicht, daß dem Beschwerdeführer in bezug auf diese Abgabe auch eine für die Haftungsinanspruchnahme ausreichende Fahrlässigkeit nicht anzulasten wäre, heißt es doch in den Entscheidungsgründen sogar ausdrücklich, daß der Beschwerdeführer "Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 2 FinStrG zu verantworten" habe, was zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG aber nicht hinreiche. Dieses Erkenntnis steht somit der Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers weder von seinem Inhalt her noch auch wegen "entschiedener Sache" - die Straf- und Haftungssache sind nicht "dieselben Sachen" - entgegen.

Da sich also aus dem Erkenntnis des Spruchsenates keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt, ein anderer Grund hiefür vom Beschwerdeführer aber nicht ins Treffen geführt wurde, läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.