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VwGH vom 19.03.2003, 2002/12/0177

VwGH vom 19.03.2003, 2002/12/0177

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/12/0179

2002/12/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden der H in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung, jeweils vom ,

1.) Zl. FA6B-06.00-892/39-2002, betreffend einen Übergenuss nach § 13a GehG hinsichtlich der Belohnung für administrative Arbeiten (Zl. 2002/12/0177),

2.) Zl. FA6B-06.00-892/38-2002, betreffend einen Übergenuss gemäß § 13a GehG hinsichtlich der wöchentlichen Dauermehrdienstleistungsstunde gemäß § 61 GehG (Zl. 2002/12/0178), sowie

3.) Zl. FA6B-06.00-892/37-2002, betreffend Rückerstattung eines Übergenusses nach § 13a GehG betreffend die Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 3 GehG (Zl. 2002/12/0179),

zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die zweit- und drittangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.264,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die seit - zunächst provisorisch - als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark steht, wurde mit Wirkung vom zur Sonderschullehrerin ernannt. Seit 1977 war sie am "Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung" (in weiterer Folge: LI), der Nachfolgerin der im Rahmen der früheren "Taubstummenanstalt" betriebenen Sonderschule, tätig.

Mit Eingabe vom wurde beim zuständigen Bundesministerium ein Ansuchen um Genehmigung eines beim LI angesiedelten Schulversuches nach § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 (SchOG), gestellt; dieser Schulversuch wurde mit Erlass des damaligen Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom genehmigt. Im Rahmen dieses Schulversuches wurde beim LI die "pädoaudiologische Beratungsstelle" (in weitere Folge: Beratungsstelle) als berufsgruppenübergreifende Institution zur Beratung und Betreuung hörgeschädigter Kinder im Vorschul- und Schulalter eingerichtet. Die pädagogische Leitung der Beratungsstelle oblag der Beschwerdeführerin.

Im Jahr 1994 wurde gemäß § 27a SchOG um die Festlegung des LI als sonderpädagogisches Zentrum (SPZ) angesucht; dieses Ansuchen erfolgte auf Basis einer Projektsdarstellung vom und bezog sich inhaltlich auf das für den Schulversuch erarbeitete Konzept. Dem Antrag auf Errichtung des SPZ wurde sodann mit Verordnung des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom stattgegeben; mit Schreiben des LSR vom wurde die Leiterin des LI auch zur Leiterin des SPZ ernannt.

Faktisch ergaben sich durch die Festlegung des LI als SPZ im Verhältnis zum in der Vergangenheit liegenden Schulversuch weder organisatorische noch inhaltliche Veränderungen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Beratungsstelle blieb unverändert; sie übte vom Beginn des Schulversuches im Jahre 1982 über die Ernennung des LI zum SPZ bis zum Oktober 2000 Tätigkeiten an der Beratungsstelle aus.

Wie schon in den Schuljahren zuvor beantragte die Leitung des LI auch für das Schuljahr 1997/1998 beim LSR die Qualifizierung der Tätigkeit (auch) der Beschwerdeführerin in der Beratungsstelle als einen dem Hauptschulunterricht gleichzusetzenden Fachunterricht. Mit Schreiben des LSR vom wurde der Beschwerdeführerin unter der Überschrift "Verminderung der Lehrverpflichtung" - wie schon in den Jahren zuvor - mitgeteilt, es werde festgestellt, dass die Tätigkeiten in der Beratungsstelle einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht gleichgesetzt seien und daher die Lehrverpflichtung nach § 50 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984) berechnet werden könne. Im Unterschied zu den die vorhergehenden Schuljahre betreffenden Mitteilungen des gleichen Inhaltes schließt dieses Schreiben mit dem Hinweis, dass "diese Genehmigung - sollten sich keine aktuellen oder gesetzlichen Änderungen ergeben - auch über das Schuljahr 1997/1998 hinaus gilt."

In den von der Beschwerdeführerin dem LSR vorgelegten Beschäftigungsnachweisen für die Schuljahre 1997/1998 bis 1999/2000 findet sich unter Lehrverpflichtung die Angabe "22 Stunden"; als Grund für die Verminderung der Lehrverpflichtung von 23 Stunden um eine Stunde gab die Beschwerdeführerin "Führung der Klassenvorstandsgeschäfte - Ber.Stelle" an. Weiters findet sich in diesen Nachweisen die Angabe des Unterrichts von Schülern "mit verschiedenen Behinderungsarten."

Ende 2000 begann sich die belangte Behörde in einem Schriftverkehr mit der Direktion des LI mit der Frage zu befassen, ob die von der Beschwerdeführerin weiterhin geleitete Beratungsstelle überhaupt eine rechtliche Grundlage habe und ob die Beschwerdeführerin als Lehrerin nicht vielmehr mit einer Unterrichtstätigkeit zu beschäftigen sei. Die belangte Behörde teilte der Direktion des LI mit Schriftsatz vom mit, dass die von der Beschwerdeführerin geleitete Beratungsstelle mit der damit verbundenen Freistellung der Beschwerdeführerin von der Unterrichtserteilung weder im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im SPZ noch im Rahmen des Schulversuches eine rechtliche Grundlage habe. Auf Grund eines vorgelegten Beschäftigungsnachweises erfülle die Beschwerdeführerin derzeit eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von zwei Wochenstunden und sei keiner Dienststelle zur Unterrichtstätigkeit zugewiesen. Eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 1 LDG 1984 oder eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass gemäß § 44a leg. cit. sei weder beantragt noch genehmigt worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmung für Hauptschulen gemäß § 50 Abs. 1 LDG 1984 einer Lehrverpflichtung von mindestens 19 bzw. höchstens 23 Wochenstunden nachzukommen. Eine dementsprechende gesetzeskonforme Richtigstellung des Beschäftigungsnachweises und der Diensteinteilung sei unverzüglich vorzunehmen und sowohl der Schulaufsicht als auch der belangten Behörde bekannt zu geben.

Die Direktion des LI nahm mit Schreiben vom dazu Stellung und meinte, die Beschwerdeführerin sei weder für die Leitung der Beratungsstelle noch für den Schulversuch freigestellt sondern - wie noch drei weitere Kolleginnen - für die konzeptuell erstellten Dienstleistungen des überregionalen SPZ eingesetzt. Sie sei daher dem LI dienststellenmäßig mit 23 Wochenstunden zugeteilt. Die Direktion gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin die spezifischen Begleitmaßnahmen für hörgeschädigte Kinder in der Steiermark im Rahmen der Aufgaben eines SPZ für hörgeschädigte Kinder rechtmäßig durchführe.

Aus einer Stellungnahme des LSR vom geht (zusammengefasst) hervor, dass im Beschäftigungsnachweis der Beschwerdeführerin vom diese als vollbeschäftigt mit einer individuellen Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden und einem Beschäftigungsausmaß von 23 Wochenstunden ausgewiesen werde. Daraus resultiere eine wöchentliche Mehrdienstleistung von einer Stunde. Dem gegenüber sei die Beschwerdeführerin laut Diensteinteilung im Schuljahr 2000/2001 wie folgt beschäftigt:

"Jeweils monatlich nach Bedarf


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
mit 2 Stunden an der Volksschule Ü. (zwei zu betreuende Kinder) und
-
mit 1 Stunde an der Volksschule G. (ein zu betreuendes Kind)."
Weitere Dienstleistungen der Beschwerdeführerin als Landeslehrerin am LI hätten aus dem Personalakt nicht festgestellt werden können. Einzelne "Besuche von SPZ nach Bedarf zur Förderplanbesprechung" gehörten nicht zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin sondern wären von der Leiterin des SPZ wahrzunehmen gewesen.
Letztmalig im Schuljahr 1997/1998 habe der LSR die Tätigkeiten in der als Schulversuch geführten "pädoaudiologischen Beratungsstelle" als einen dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anerkannt. Daher habe die Lehrverpflichtung nach § 50 Abs. 1 LDG 1984 berechnet werden können. Aus diesem Umstand sei aber keineswegs eine Verminderung der Lehrverpflichtung abzuleiten gewesen, sondern diese Tätigkeiten hätten als Unterrichtsstunden in das Beschäftigungsausmaß eingerechnet werden müssen. Zu Mehrdienstleistungen hätten diese Einrechnungen aber nur dann führen können, wenn dadurch das tatsächliche Beschäftigungsausmaß überschritten worden wäre.
Aus einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom an die Direktorin des LI geht hervor, dass die Aufgaben der SPZ gesetzlich klar definiert seien. Eine etwa im Zuge von Schulversuchen erstellte Konzeption könne spätestens seit 1994 - Zeitpunkt der gesetzlichen Verankerung der SPZ - nicht mehr zur Anwendung gelangen. Die Beschwerdeführerin habe dem LDG 1984 nachzukommen. Diese gesetzliche Lehrverpflichtung beinhalte nicht die von der Direktorin ins Treffen geführten "spezifischen Begleitmaßnahmen im Rahmen der Aufgaben eines überregionalen SPZ" sondern beinhalteten eine konkrete Unterrichtserteilung an steirischen Pflichtschulen zur Förderung und Unterstützung hörbehinderter Kinder. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die Direktorin als Leiterin der Sonderschule für hörgeschädigte Kinder, aber auch als Leiterin des an der Schule angesiedelten SPZ von der Unterrichtserteilung freigestellt sei, um entsprechende Beratungstätigkeiten übernehmen zu können. Eine "Weitergabe" ihrer Verminderung der Lehrverpflichtung an andere Lehrer an der Schule, wie etwa an die Beschwerdeführerin, finde rechtlich keine Deckung. Unter Hinweis auf das Schreiben vom werde sie daher dringend ersucht, die Beschwerdeführerin gemäß ihrer dienstlichen Verpflichtung für Unterrichtszwecke heranzuziehen.
Im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegt in weiterer Folge ein Schriftsatz des Bezirksschulrates Graz I vom , mit welchem die Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 2 LDG 1984 mit sofortigen Wirksamkeit aus Dienstesrücksichten vom LI der Volksschule G. vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Die Dienstzuweisung erfolgte für die Vertretung einer näher genannten Lehrerin für die Dauer des Schuljahres 2000/2001.
Aus einem Schreiben des LI vom geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am an der Volksschule G. (in einer Integrationsklasse mit hörgeschädigten Kindern) ihren Dienst angetreten habe.
Einem weiteren Schreiben des LSR vom an die Dienstbehörde ist zu entnehmen, dass es zu den Pflichten der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gehört hätte, als Zweitlehrerin in einer Integrationsklasse oder als Stützlehrerin tätig zu werden. Die Beschwerdeführerin habe offenbar keine einzige Unterrichtsstunde am LI abgehalten. Die in dem - einem Schreiben der Schuldirektorin beigelegten - Stundenplan angeführten Stunden "Integration ambulanter Bereich" bezögen sich auf Audiometrie, diese Tätigkeit zähle aber weder zur den Pflichten eines Lehrers noch zum Aufgabenbereich des SPZ.
Mit einer weitere Dienstzuweisung vom wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Schuljahres 2001/2002 wiederum der Volksschule G. vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schriftsatz vom brachte der LSR der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, eine Durchsicht des Personalaktes habe offenkundig werden lassen, dass für ihre Tätigkeit in der Beratungsstelle über mehrere Jahre zu Unrecht eine Abschlagsstunde und damit im Zusammenhang stehend wöchentlich eine Mehrdienstleistungsstunde geltend gemacht worden sei. Die steiermärkische Landesbuchhaltung werde deshalb beauftragt, für den Zeitraum vom bis eine Überstunde pro Woche zurückzufordern.
Die Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Schriftsatz vom , in dem sie um die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides ersuchte.
Bereits zuvor hatte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom um vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ersucht. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des LSR vom entsprochen und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt.
Über den Antrag der Beschwerdeführerin vom entschied der LSR mit Bescheid vom dahingehend, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 "in der geltenden Fassung" (GehG) verpflichtet sei, den vom bis unter Berücksichtigung einer Verjährungsfrist von drei Jahren entstandenen Übergenuss anlässlich der ungerechtfertigten Vergütung für eine wöchentliche Dauermehrdienstleistungsstunde dem Land Steiermark zurück zu erstatten.
Dies wurde damit begründet, dass der LSR im Schuljahr 1997/1998 die Tätigkeit in der als Schulversuch geführten pädoaudiologischen Beratungsstelle letztmalig als einen dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anerkannt habe. Dem gemäß habe die Lehrverpflichtung nach § 50 Abs. 1 LDG 1984 berechnet werden können. Aus diesem Umstand sei aber keineswegs eine Verminderung der Lehrverpflichtung abzuleiten, sondern die Tätigkeiten hätten als Unterrichtsstunden in das Beschäftigungsausmaß eingerechnet werden müssen. Zu Mehrdienstleistungen hätte diese Einrechnung aber nur führen können, wenn dadurch das Beschäftigungsausmaß von 23 Wochenstunden überschritten worden wäre. Auch die Tatsache, dass die Sachbearbeiterin im LSR irrtümlich eine Abschlagsstunde für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Beratungsstelle zuerkannt habe, was eine Verminderung der individuellen Lehrverpflichtung bedingt und zu einer wöchentlichen Mehrdienstleistung geführt habe, lasse die Beschwerdeführerin nicht umhin kommen, diese zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß § 13a Abs. 1 GehG, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, zu ersetzen. Für die Beurteilung des guten Glaubens sei nun aber nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle abzustellen. Demnach sei Gutgläubigkeit beim Empfang von Leistungen schon dann nicht anzunehmen, wenn - wie hier - der Leistungsempfänger objektiv beurteilt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen.
Mit einem weiteren Bescheid des LSR vom wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den seit unter Berücksichtigung einer Verjährungsfrist von drei Jahren entstandenen Übergenuss gemäß § 13a GehG anlässlich der "ungerechtfertigten Vergütung der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3 leg. cit." dem Land Steiermark zurückzuerstatten.
Dies wurde damit begründet, dass Lehrern, die in Klassen unterrichten, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befänden, gemäß § 59a Abs. 3 leg. cit. eine Dienstzulage gebührten. Vom bis sei die Beschwerdeführerin in der Beratungsstelle am LI beschäftigt gewesen. Für die Dauer des Schulversuches "pädoaudiologische Beratungsstelle", der letztmalig im Schuljahr 1997/98 "bewilligt worden" sei, sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als ein dem Hauptschulunterricht vergleichbarer Fachunterricht anzusehen gewesen; dies allerdings nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses mit dem "Land Steiermark, Rechtsabteilung 1". Jedenfalls seit sei diese Betreuungstätigkeit keinem Unterricht mehr gleichzusetzen, da es sich um eine vorwiegend medizinisch-diagnostische Tätigkeit gehandelt habe. Da jedoch der "Unterricht von Kindern eine Voraussetzung für den Anspruch dieser Dienstleistung" bilde, sei im Fall der Beschwerdeführerin jene Leistung zu Unrecht empfangen worden. Weil der Beschwerdeführerin als Landeslehrerin die auf sie anzuwendenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen bekannt sein müssten und weiters die vom LSR erteilte "Schulversuchsbewilligung" ab dem Schuljahr 1998/99 nicht mehr verlängert worden sei, könne Gutgläubigkeit im Fall der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden.
Die Beschwerdeführerin berief gegen beide Bescheide des LSR.
Mit Schriftsatz vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berufungsverfahren (hinsichtlich der Bescheide des LSR vom 25. und ) mit, dass gemäß § 7 SchOG Schulversuche zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durchgeführt würden und demnach der Genehmigung des Bundesministers bedürften. In den Schuljahren 1998/99 und 1999/2000 sei eine derartige Genehmigung eines Schulversuches "pädoaudiologische Beratungsstelle" nicht erfolgt. Eine Überführung dieses Schulversuches ins Regelschulwesen im Zusammenhang mit der Einführung von sonderpädagogischen Zentren sei ebenfalls nicht erfolgt. Auf Grund der Sachverhaltsermittlungen am LI habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben in den Beschäftigungsnachweisen einer Unterrichtstätigkeit nicht nachgekommen sei. Die von ihr vorgenommenen Einzelberatungen und Therapiemaßnahmen könnten nicht als Unterricht entsprechend den lehramtlichen Pflichten, wie sie § 31 LDG 1984 fordere, gewertet werden. Dem gemäß sei der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes verpflichtet und habe die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. Daher könnten auch Mehrdienstleistungen rechtmäßiger Weise nicht anfallen.
Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Berechnung der Verjährung des Ersatzes von zu Unrecht empfangenen Leistungen nicht erst mit Erlassung des Bescheides, sondern bereits ab Einleitung des Verfahrens beginne. Dies gelte auch analog für die Rückforderung der Dienstzulage gemäß § 59a GehG. Abschließend sei auf den Begriff der Unterrichtsarbeit gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG), hinzuweisen, dessen Anforderungen die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Beratungs- und Therapietätigkeiten nicht entsprächen. Unabhängig davon seien zunächst die für die Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderlichen Wochenstunden zu halten, um überhaupt von einer Mehrleistung zu sprechen. Auch die eine Mehrdienstleistungsstunde sei laut schriftlicher Aussage der Schulleitung der Volksschule Ü. vom sowie der Schulleitung der Volksschule W. vom nicht als Unterricht erbracht worden.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, diese habe eine Administrationszulage "gemäß dem Rundschreiben Nr. 27/1998 (A-Zulage)" bezogen. Diese Belohnung für administrative Tätigkeiten erhielten Lehrer, die als Klassenvorstand oder als klassenführender Lehrer an Volksschulen tätig seien, zur Abgeltung der mit der Klassenführung verbundenen administrativen Leistungen zweimal jährlich in den Monaten September und Juni in der Höhe von jeweils 12,86 % des Gehaltes des Lehrers. Da nunmehr bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführerin weder als klassenführender Lehrer noch als Klassenvorstand tätig gewesen sei, sei auch diesbezüglich ein Übergenuss gemäß § 13a GehG angefallen, der für die letzten drei Jahre zurückzuzahlen sei. Der Übergenuss werde der Beschwerdeführerin von ihrem Bezug bzw. Ruhegenuss abgezogen. Der Gesamtbetrag belaufe sich für die Jahre 1999 und 2000 auf brutto S 15.776,40.
Darauf replizierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom und wies darauf hin, dass sie sehr wohl Anspruch auf die Administrationszulage habe. Sollte die belangte Behörde weiterhin auf dem unrichtigen Standpunkt stehen, dass ein "Übergenuss stattgefunden" habe, so sei diese Feststellung auf eine geordnete rechtliche Basis zu stellen und begehre sie auch in diesem Fall die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides.
Mit Datum vom erließ die belangte Behörde die drei nunmehr angefochtenen Bescheide.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid (hg. Zl. 2002/12/0177) verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 13a Abs. 1 GehG "in der geltenden Fassung", den unter Berücksichtigung einer Verjährungsfrist von drei Jahren in den Jahren 1999 und 2000 entstandenen Übergenuss "anlässlich der ungerechtfertigten Vergütung der Belohnung für administrative Arbeiten" in der Höhe von EUR 1.146,52 dem Land Steiermark zurückzuerstatten.
Dies wird damit begründet, dass auf Grund einer "Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und der Bundesregierung (erstmals verlautbart mit Rundschreiben Nr. 196/1973 und Nr. 139/1974" den Lehrpersonen, die mit administrativen Arbeiten besonders belastet seien, eine Abgeltung in Form einer Belohnung zuteil werden sollte. Demnach sollte jeder Lehrer und jede Lehrerin, die als Klassenvorstand oder als klassenführender Lehrer bzw. Lehrerin an Volksschulen tätig gewesen sei, zur Abgeltung der mit der Klassenführung verbundenen administrativen Leistungen zweimal jährlich und zwar in den Monaten September und Juni eine Belohnung in der Höhe der Vergütung von jeweils 12,86 % des Gehaltes des Lehrers erhalten. Diese Belohnung sei für alle klassenführenden Lehrpersonen derselben Verwendungsgruppe einheitlich bemessen und zwar unter Zugrundelegung der 10. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe, der die jeweilige Lehrperson angehört habe. Für die Berechnung dieser Vergütung seien die in § 61 Abs. 2 zweiter Satz GehG angeführten Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Für die Lehrer, auf die § 61 Abs. 2 GehG nicht anzuwenden gewesen sei, sei für die Bemessung § 61 Abs. 3 GehG zu berücksichtigen. Der der Beschwerdeführerin auf der oben beschriebenen Grundlage ausbezahlte Gesamtbetrag belaufe sich unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährung für die Jahre 1999 und 2000 (im Jahr 2001 sei die Administrationszulage nicht mehr ausbezahlt worden) auf brutto EUR 1.146,52; dieser Betrag sei zu Unrecht ausbezahlt worden. Erhebungen hätten nämlich ergeben, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit weder als klassenführende Lehrerin noch als Klassenvorstand tätig gewesen sei. Vielmehr habe sie entgegen ihrer Beschäftigung als Sonderschullehrerin am LI in der Beratungsstelle Beratungstätigkeiten ausgeübt, ohne auch nur eine Stunde einer Lehrtätigkeit nachzukommen. Demnach könne die Beschwerdeführerin auch einer Tätigkeit als Klassenvorstand nicht nachgekommen sein. Durch die Abgabe unrichtiger Beschäftigungsnachweise (Stunden im Rahmen der Beratungsstelle unter der Rubrik "Führung der Klassenvorstandsgeschäfte") sei bei der auszahlenden Stelle jedoch der Irrtum darüber erweckt worden, dass der Beschwerdeführerin diese Belohnung zustehe.
Nach Wiedergabe des Wortlautes des § 13a Abs. 1 GehG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fährt die belangte Behörde fort, im vorliegenden Sachverhalt sei der Irrtum der auszahlenden Stelle von der Beschwerdeführerin selbst durch die Abgabe unrichtiger Beschäftigungsnachweise hervorgerufen worden; es könne ihr daher nicht nur ein objektives Wissen des unrechtmäßigen Leistungsempfanges, sondern vielmehr sogar ein subjektives vorgeworfen werden, welches zum Ausschluss des guten Glaubens führe.
Hinsichtlich der Verjährung betone der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses, weil keine bestimmte Formvorschrift bestehe, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden könne. Die Geltendmachung habe daher nicht mit Bescheid zu erfolgen. Daher sei im gegenständlichen Fall nicht auf das Datum dieser Entscheidung abzustellen, sondern auf das der Beschwerdeführerin erkennbare Verhalten der Behörde, die ungerechtfertigte Administrationszulage hereinzubringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2002/12/0177 protokollierte Beschwerde.
Mit einem weiteren Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LSR vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 1 DVG, §§ 13a und 61 GehG sowie §§ 50 Abs. 1 und 106 LDG 1984, jeweils "in der geltenden Fassung", ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der genannten Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde fest, Erhebungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin als Sonderschullehrerin für das LI beschäftigt gewesen und zumindest seit dem keine dem SchUG entsprechende Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Gemäß § 17 leg. cit. habe der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungstätigkeit die Aufgaben der österreichischen Schule zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart habe er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln. Von tatsächlicher Unterrichtserteilung im Sinne des § 31 LDG 1984, wonach der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts und der Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit verpflichtet sei, könne auch unter Berücksichtigung des Merkmals des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern in diesem Fall mit Sicherheit nicht gesprochen werden. Auch sei eine unterrichtende Tätigkeit in der umfangreichen Berufungsschrift nie angesprochen worden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin Beratungstätigkeiten in der Beratungsstelle ausgeübt, welche auf Grund des Erlasses des damaligen Bundesministers vom mit einem Schulversuch zwar verknüpft gewesen, jedoch seit der Gründung von Integrationsklassen nicht im Schulbereich anzusiedeln seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Tätigkeit sei demnach in dieser Form vom Dienstgeber auch nie bewilligt worden. Insbesondere sei nicht der völlige Entfall der Unterrichtstätigkeit vorgesehen gewesen. Die in der Richtlinie für die Arbeit der Beratungslehrer "getroffenen Arbeitsformen" könnten auch nicht als Beweis für eine entsprechende Tätigkeit der Beschwerdeführerin gewertet werden, weil diese seit Jahren in keiner Klasse unterrichtend tätig geworden sei.
Allein aus der mangelnden Unterrichtstätigkeit lasse sich ein Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen verneinen, da unter "Unterrichtserteilung" im Sinne des § 61 Abs. 1 GehG eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen sei, zumal sich Anhaltspunkte für einen hievon abweichenden Begriffsinhalt weder aus der Wortbedeutung "Unterrichtserteilung" als solcher noch aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut ergeben. Demnach sei nur ein tatsächlich erteilter Unterricht auf das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung anzurechnen.
Darüber hinaus lege § 50 Abs. 1 LDG 1984 unter Verweis auf § 49 das Stundenausmaß für Lehrer an Sonderschulen mit 23 Wochenstunden fest; es könne aus dem zitierten Schreiben des LSR, betreffend eine Gleichsetzung der Tätigkeit in der Beratungsstelle mit einer des Hauptschulunterrichtes unter Anwendung des § 50 Abs. 1 leg. cit. keine Herabsetzung der Lehrverpflichtung entnommen werden. Die in den vergangenen Jahren dennoch erfolgte Berücksichtigung von verminderter Lehrverpflichtung unter Leistung von Mehrdienstleistungszulagen gründeten sich immer auf Beschäftigungsnachweise, welche nicht den Tatsachen entsprochen hätten. So fänden sich beispielsweise in den für die Schuljahre 1996/97 bis 1999/2000 abgegebenen Beschäftigungsnachweisen "Stunden im Rahmen der Beratungs- und Frühförderstelle für hörgeschädigte Kinder und deren Eltern, SPZ-Stunden", unter der Rubrik "Führung der Klassenvorstandsgeschäfte", ausgewiesen, obwohl die Beschwerdeführerin nachweislich keine Klassenvorstandstätigkeiten wahrgenommen habe. Diesbezüglich sei beim LSR ein Irrtum über die tatsächliche Tätigkeit und die damit verbundene Lehrverpflichtung hervorgerufen worden, welcher auch für die Beurteilung des behaupteten guten Glaubens der Beschwerdeführerin für den rechtmäßigen Bezug dieser Mehrdienstleistungsvergütung von Bedeutung sei.
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin gutgläubig im Sinne des § 13a GehG sei, fuhr die belangte Behörde fort, im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin den Irrtum des LSR durch die Abgabe unrichtiger Beschäftigungsnachweise selbst hervorgerufen und es könne ihr daher nicht nur ein objektives Wissen des rechtmäßigen Leistungsempfanges sondern sogar ein subjektives vorgeworfen werden. Zum Vorwurf der unrichtigen Feststellung der Rückerstattungsverpflichtung werde ausgeführt, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses nicht zwingend mittels Bescheid zu erfolgen habe. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, die auf das Datum des erstinstanzlichen Bescheides abstelle, sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Vielmehr seien gemäß § 13a Abs. 2 erster Satz GehG die rückforderbaren Leistungen in erster Linie durch Abzug von den nach dem GehG gebührenden Leistungen hereinzubringen und erst auf Verlangen des Beamten gemäß § 13a Abs. 3 GehG mit Bescheid festzustellen. Andernfalls hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand, durch Unterlassen einer Antragstellung nach § 13a Abs. 3 GehG die bescheidmäßige Feststellung zu verhindern und damit die Verjährung herbei zu führen. Im Übrigen sei es auch unrichtig, dass der Bescheid einer Klage gleichzuhalten wäre; vielmehr sei der Bescheid des Verwaltungsverfahrens einem Urteil gleichzuhalten.
Hinsichtlich einer beantragten Einvernahme der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass dieser bereits im November 2000 die Möglichkeit zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme geboten worden sei, sie zu dem damals vereinbarten Termin jedoch unentschuldigt nicht erschienen sei. Auch eine Aussprache mit ihrem Rechtsvertreter am habe nicht den Nachweis erbringen können, dass die Beschwerdeführerin einer Unterrichtstätigkeit nachgekommen sei. Eine Aussprache mit der Schulleiterin sei erfolgt und habe den Nachweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Diese Ansicht sei auch vom LSR (Schreiben vom ) geteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe offenbar keine einzige Unterrichtsstunde am LI gehalten; bei den im Stundenplan angeführten Stunden "Integration amb. B."
(Integration ambulanter Bereich) handle es sich um Audiometrie und diese Tätigkeit zähle weder zu den Pflichten eines Lehrers noch zum Aufgabenbereich des SPZ. Zu den Pflichten der Beschwerdeführerin hätte es im Wesentlichen gehört, als Zweitlehrerin in einer Integrationsklasse oder als Stützlehrerin tätig zu werden. Rücksprachen mit den Schulleitungen der Volksschulen Ü. und G. betreffend die von der Beschwerdeführerin dort zu haltenden ein bzw. zwei Stunden monatlich hätten ergeben, dass diese - wenn überhaupt - nur sporadisch gehalten worden seien. Da von einem Anspruch auf Dauermehrdienstleistungsstunden erst dann gesprochen werden könne, wenn der reguläre Dienst ordnungsgemäß geleistet worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 2002/12/0178 protokollierte Beschwerde.
Mit einem weiteren Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LSR vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 1 DVG, §§ 13a und 59a GehG sowie § 106 LDG 1984, jeweils "in der geltenden Fassung", abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der genannten Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde fest, der Schulversuch "pädoaudiologische Beratungsstelle" sei mit Erlass des damals zuständigen Bundesministers für Unterricht und Kunst vom bewilligt worden. Mit Verordnung vom sei das LI als SPZ festgelegt worden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sei davon jedoch die "pädoaudiologische Beratungsstelle" nicht mitumfasst und eine "Genehmigung für den Schulversuch" zumindest in den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 nicht erfolgt. Überhaupt sei festzustellen gewesen, dass Schulversuche dieser Art bereits im Jahr 1994 ins Regelschulwesen übergeführt worden seien. Davon spreche auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom . In weiterer Folge sei die Leiterin der Sonderschule des LI gleichzeitig auch zur Leiterin des SPZ ernannt worden, daraus sei bereits eine Trennung dieser zwei Institutionen erkennbar. Eine eingehende Beurteilung der "pädoaudiologischen Beratungsstelle" als Schulversuch oder aber als Institution des SPZ sei jedoch für die gegenständliche Berufungsangelegenheit unbedeutend, und es könne somit auf eine weiter gehende Beurteilung sowie Begründung verzichtet werden. Tatsache sei es nämlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer eigentlichen Stellung als Sonderschullehrerin des LI zumindest seit dem keine dem SchUG entsprechende Tätigkeit mehr ausgeübt mehr habe. Auch in der umfangreichen Berufungsschrift sei eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 17 SchUG bzw. § 31 LDG 1984 nie angesprochen worden. Als Beschreibung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin finde sich immer wieder Beratungstätigkeit, welche der Unterstützung jener Personen dienen sollte, die mit gehörlosen Kindern lebten, arbeiteten und diese unterrichteten oder aber auch betroffenen Schulkindern selbst. Aufgabe der Beschwerdeführerin wäre es jedoch gewesen, in erster Linie an der Landessonderschule für Hörgeschädigte als Sonderschullehrerin tätig zu sein. Tatsächlich habe sie jedoch Beratungstätigkeiten in der Beratungsstelle ausgeübt, welche mit dem Schulversuch zwar verknüpft gewesen, jedoch seit der Gründung von Integrationsklassen sicher nicht im Schulbereich anzusiedeln gewesen seien. Eine von der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit sei in dieser Form vom Dienstgeber auch nie bewilligt worden; insbesondere sei der völlige Entfall der Unterrichtstätigkeit nicht vorgesehen gewesen.
Gemäß § 59a Abs. 3 GehG gebühre nur Lehrern an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen unterrichteten, in denen sich Schüler mit Mehrfachbehinderungen befänden, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von EUR 101,80; diese Bestimmung sei so eindeutig, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfe. Bereits aus den obigen Ausführungen ergebe sich schlüssig, dass die von der Beschwerdeführerin bezogenen Dienstzulagen mangels Unterrichts zu Unrecht überwiesen worden seien. Weiters besage auch der Erlass des damals zuständigen Ministeriums, dass z.B. Gehörlosigkeit eine schwer wiegende Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeit eines Kindes bedinge und daher auch eine Verknüpfung mit anderen Behinderungen entstehen könne. So sei etwa eine bei einem gehörlosen Kind auftretende Sprachstörung keine davon unabhängige Behinderung, sondern ein zusammengehörendes Erscheinungsbild als Folge einer primären Sinnesbehinderung. In all diesen Fällen handle es sich nicht um "Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen", sondern um individuell unterschiedliche Ausprägungen ein und derselben Behinderungsart. Aus dem Umstand, dass an der Landessonderschule immer wieder auch Kinder mit Sprachstörungen, hervorgerufen durch deren Hörbehinderung, aufgenommen würden, könne im Sinne des oben zitierten Erlasses ebenfalls kein Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 3 GehG abgeleitet werden. Aber auch aus dem zitierten Schreiben des LSR betreffend eine Gleichsetzung der Tätigkeit in der pädoaudiologischen Beratungsstelle mit einer des Hauptschulunterrichtes lasse sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf die Dienstleistungszulage gemäß § 59a GehG 1956 ableiten, da diese Schreiben immer auf der Grundlage von Beschäftigungsnachweisen ergangen seien, welche nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Diesbezüglich sei beim LSR ein Irrtum über die tatsächliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin hervorgerufen worden, welche auch für die Beurteilung des behaupteten guten Glaubens für den rechtmäßigen Bezug dieser Zulage von Bedeutung sei. Da die Beschäftigungsnachweise von der Schulleitung gegengezeichnet worden seien, hätten die mit der Kontrolle und Genehmigung befassten Mitarbeiter des LSR zu Recht von der Rechtmäßigkeit dieser Nachweise ausgehen dürfen; daher sei auch auf die beantragte Einvernahme dieser Personen verzichtet worden. Der Umstand der falschen Beschäftigungsnachweise sei bei der Disziplinarkommission des LSR geltend gemacht und von dieser in weiterer Folge Strafanzeige bei der StA Graz erstattet worden.
Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, die gegenständlichen Zulagen in gutem Glauben bezogen zu haben, müsse ihr der Umstand der unrichtigen Beschäftigungsnachweise vorgehalten werden. Demnach sei die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger, nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt, bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin den Irrtum des LSR durch die Abgabe unrichtiger Beschäftigungsnachweise selbst hervorgerufen und es könne ihr daher nicht nur ein objektives Wissen des unrechtmäßigen Leistungsempfanges sondern sogar ein subjektives vorgeworfen werden.
Zum Vorwurf der unrichtigen Feststellung der Rückerstattungsverpflichtung sowie zu den Verfahrensrügen führte die belangte Behörde Gleiches aus wie im zweitangefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde schloss damit, dass Grundvoraussetzung für eine Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 3 GehG die unterrichtende Tätigkeit in einer Klasse mit mehrfach behinderten Kindern sei, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 2002/12/0179 protokollierte Beschwerde.
In allen Beschwerden macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis auf die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen jeweils "in der geltenden Fassung" der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG zu einer ausreichenden Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen insbesondere dann nicht gerecht wird, wenn die Rechtslage - wie vorliegendenfalls bei den in Frage kommenden Bestimmungen des GehG bzw. des LDG 1984 - vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/12/0300, und vom , Zl. 98/12/0415 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei allen drei Beschwerdefällen von folgendem - insoweit unstrittigen - Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin steht als Sonderschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; ihre Dienststelle ist das LI. Im hier interessierenden Zeitraum leitete die Beschwerdeführerin in pädagogischer Hinsicht die im Rahmen des Schulversuches im Jahre 1981 ins Leben gerufene "pädoaudiologische Beratungsstelle".
Für den genannten Schulversuch fehlte jedenfalls ab dem Schuljahr 1998/1999 jegliche rechtliche Grundlage. Dessen ungeachtet verrichtete die Beschwerdeführerin ihren Dienst unverändert weiterhin an der "pädoaudiologischen Beratungsstelle" als deren Leiterin; eine in diesem Zeitraum erfolgte regelmäßige Unterrichtserteilung durch die Beschwerdeführerin in Schulklassen wurde während des Verwaltungsverfahrens auch von ihr selbst nicht behauptet.
Wiederholt, zuletzt hinsichtlich des Schuljahres 1997/1998 und - bei unverändertem Sachverhalt - "für die Zukunft", anerkannte der LSR die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der Beratungsstelle als Tätigkeiten an, die einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht entsprachen, weshalb "die Lehrverpflichtung nach § 50 Abs. 1 LDG 1984 habe berechnet" werden können.
Aus diesen Erklärungen des LSR kann aber - unbeschadet der Frage, ob ihnen überhaupt normativer Charakter zukommt - keinesfalls abgeleitet werden, der Beschwerdeführerin käme die gleiche Rechtsstellung zu wie einer tatsächlich Unterricht erteilenden Hauptschullehrerin. Die genannten Bestätigungen des LSR dienten lediglich dazu, ein Maß für die Bemessung der Lehrverpflichtung bei einer nicht im Gesetz geregelten Tätigkeit (hier: an der Beratungsstelle) zu finden. Der Hinweis auf § 50 Abs. 1 LDG 1984 sollte daher nur zum Ausdruck bringen, dass die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Bemessung ihrer "Lehr"verpflichtung so zu behandeln sei wie eine Hauptschullehrerin. Die daraus von der Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung, die im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer tatsächlichen Unterrichtsleistung einer Hauptschullehrerin kämen auch ihr zugute, kann daher nicht nachvollzogen werden.
Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 5 LDG 1984 in allen in diesem Zeitraum in Kraft gestandenen Fassungen galt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das GehG in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt und - sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG 1984 geregelt wird - die entsprechenden Bestimmungen des LDG 1984 treten.
Gemäß § 13a Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1966 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Nach § 13a Abs. 3 GehG ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
§ 13b GehG (Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 214/1972, Abs. 4 eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 318/1973) lautet:

"§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

1. Zur Rückforderung des Übergenusses betreffend die wöchentliche Dauermehrdienstleistungsstunde (hg. Zl. 2002/12/0178 - zweitangefochtener Bescheid):

Strittig ist die Frage der Gebührlichkeit der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG, und zwar für den Zeitraum zwischen dem bis .

§ 61 Abs. 1 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, wie er im maßgeblichen Zeitraum in Kraft stand, lautete:

"Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Wird durch

1. dauernde Unterrichtserteilung,

2. Einrechnung von Mehrdienstleistungen nach § 9 BLVG,

3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und

Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie

4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen

Schulformen nach § 12 BLVG

das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt

hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten

Nebengebühren eine besondere Vergütung."

§ 49 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 in seiner bis in Kraft gestandenen Stammfassung nach dem BGBl. Nr. 302/1984 lautete:

"§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

...

3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,"

Eine gleich lautende Regelung enthielt § 49 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 in der zwischen und in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1999.

§ 50 Abs. 1 Z. 1 und 2 LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 lautete:

"Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen

§ 50. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 49) mit der Maßgabe, dass

1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 Z 4 genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,

2. bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit

Klassenführung sich die Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde für die Klassenführung, eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten und darüber hinaus für folgende Verwaltungstätigkeiten um eine halbe Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert:

a) Verwaltung der Lehrmittelsammlung für den

Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,

b) Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für

therapeutische und funktionelle Übungen,

c) Verwaltung der Bücherei,

d) Verwaltung der Schulwerkstätte,

e) Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe

für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht

unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,

f) Verwaltung der Lehrküche,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. ..."

Durch die am in Kraft getretene Novelle dieser Gesetzesbestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1999 erhielt § 50 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 folgende Fassung:

"1. § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 dritter Satz genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,"

Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass der Beschwerdeführerin aus dem Titel der Vergütung für Mehrdienstleistung gemäß § 61 GehG im strittigen Zeitraum Geldleistungen erbracht wurden. Ebenso wenig wird von den Verfahrensparteien in Zweifel gezogen, dass für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin § 50 Abs. 1 LDG 1984 heranzuziehen war. Nach § 49 Abs. 1 LDG 1984, auf den § 50 Abs. 1 leg. cit. verweist, beträgt die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen 23 Stunden.

Die der Beschwerdeführerin durch den LSR wiederholt bestätigte Gleichhaltung ihrer Dienstleistung mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht könnte allenfalls zur Folge haben, dass nach § 50 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auch der zweite Satz des § 49 Abs. 1 leg. cit. zur Anwendung gelangt, der seinerseits in Z. 3 eine Minderung der Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde "für die Führung von Klassenvorstandsgeschäften" vorsieht.

Der Anweisung einer Mehrdienstleistungszulage an die Beschwerdeführerin lagen offenbar die Annahmen zu Grunde, zum einen sei die wöchentliche Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin um eine Stunde für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 LDG zu reduzieren und zum anderen habe die Beschwerdeführerin tatsächlich darüber hinausgehend Unterricht im Umfang von 23 Wochenstunden gehalten.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, weder die Verminderung der Lehrverpflichtung um eine Stunde für die Führung von Klassenvorstandsgeschäften noch das Ansprechen einer Mehrdienstleistungszulage sei zu Recht erfolgt, begegnet keinen Bedenken.

Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine "Klassenvorstandsgeschäfte" ausgeübt hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten, sodass davon auszugehen ist, dass schon die Voraussetzungen für die Verminderung der Lehrverpflichtung um eine Stunde nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 LDG 1984 nicht gegeben waren, und eine weitere von der Beschwerdeführerin zu leistende Stunde im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung gelegen wäre.

Darüberhinaus wäre auch bereits aus der mangelnden Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen zu verneinen, weil unter "Unterrichtserteilung" im Sinn des § 61 Abs. 1 GehG eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0153). Nur tatsächlich erteilter Unterricht ist auf das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung anzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0296).

In der Beschwerde wird nun erstmals bestritten, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine regelmäßige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Noch in der Berufung stellte die Beschwerdeführerin (ausführlich) ihre rein beratenden Tätigkeiten und die Wichtigkeit der Einbringung pädagogischen Wissens an der Beratungsstelle dar. Erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet die Beschwerdeführerin, "Beratungslehrerin" gewesen zu sein, und sowohl Einzel- als auch Gruppenbetreuung innerhalb als auch außerhalb von Klassen durchgeführt zu haben. Dieses Vorbringen steht aber nicht nur im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren; wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes war es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter zu beachten.

Auch gegen die Annahme der belangten Behörde, die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 13a Abs. 1 GehG lägen vor, bestehen keine Bedenken. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einführung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom , Zl. 1278/63 = Slg. NF 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0153).

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Auszahlung der in Rede stehenden Vergütung vorliegendenfalls auf einem Rechtsirrtum der auszahlenden Stelle beruhte, oder aber auf einem von der Beschwerdeführerin durch Unterfertigung der Beschäftigungsnachweise veranlassten Tatsachenirrtum. Selbst wenn man vorliegendenfalls die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückforderung rechtsirrtümlich ausgezahlter Leistungen zur Anwendung bringen wollte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, läge dieser Irrtum doch in einem offensichtlich falschen Verständnis der klaren, der Auslegung nicht bedürftigen Norm des § 61 Abs. 1 GehG (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0277).

Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0143, u.a.) ist die rückgeforderte Leistung (Übergenuss) bei Geldforderungen immer betragsmäßig festzusetzen. Auch für den hier vorliegenden Fall der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 13a Abs. 3 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei Übergenüssen an Geldleistungen von der Notwendigkeit der betragsmäßigen Festsetzung dieser Übergenüsse auszugehen ist, weil auch eindeutig geklärt werden müsse, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0110, m.w.N.).

Weder dem Bescheid erster Instanz noch dem angefochtenen Bescheid sind aber Feststellungen über die Höhe des von der Beschwerdeführerin empfangenen Übergenusses und die sie in diesem Umfang treffende Rückersatzpflicht zu entnehmen.

Dieser auf einer Verkennung der Rechtslage beruhende Mangel führt dazu, dass der zu hg. Zl. 2002/12/0178 angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

2. Zur Rückerstattung eines Übergenusses betreffend Dienstzulage (Zl. 2002/12/0179 - drittangefochtener Bescheid):

Der drittangefochtene Bescheid bezieht sich auf die Rückforderung der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3 GehG "unter Berücksichtigung einer Verjährungsfrist von drei Jahren" für den Zeitraum "ab ."

Damals stand § 59a Abs. 3 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/1995 in Kraft und hatte folgenden Wortlaut:

"§ 59a. (1) ...

(3) Lehrern an der höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 1.336 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß."

Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde in dem vom Bescheid erfassten Zeitraum lediglich hinsichtlich der Höhe der Dienstzulage (Erhöhung zuerst auf S 1.369,--, dann auf S 1.390,--) verändert.

Auch in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird erstmals bestritten, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat und vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei "Beratungslehrerin" gewesen und habe sowohl Einzel- als auch Gruppenbetreuung innerhalb als auch außerhalb von Klassen durchgeführt. Dieses Vorbringen war aber wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter zu beachten.

Auszugehen war daher vielmehr davon, dass die Beschwerdeführerin nicht als Lehrerin an einem Institut für Gehörlosenbildung, die in einer Klasse zu unterrichten hatte, in der sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befanden, anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat auch während des Verwaltungsverfahrens nie behauptet, dass sie eine Klasse am LI (regelmäßig) unterrichtet habe. Die beratende Tätigkeit der Beschwerdeführerin an der Beratungsstelle ist aber der von § 59a Abs. 3 GehG erfassten Tätigkeit einer Klassenlehrerin einer Klasse mit mehrfachbehinderten Kindern nicht gleichzuhalten, selbst wenn sich die beratende Tätigkeit der Beschwerdeführerin (auch) auf Kinder mit Mehrfachbehinderungen bezogen haben sollte.

Bereits daraus ergibt sich aber, dass die von der Beschwerdeführerin unstrittig bezogene Dienstzulage nach § 59a Abs. 3 GehG mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen zu Unrecht empfangen wurde.

Zur Gutgläubigkeit des Empfangs der Dienstzulage ist auch hier darauf zu verweisen, dass Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin schon dann nicht anzunehmen ist, wenn sie bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Dienstzulage auch nur Zweifel hätte haben müssen. Der Irrtum der Beschwerdeführerin liegt aber auch hier in einem offensichtlich falschen Verständnis der klaren, der Auslegung nicht bedürftigen Norm des § 59a Abs. 3 GehG. Auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage, wer den von ihr unterfertigten Beschäftigungsnachweis tatsächlich ausgefüllt hat bzw. auf welche Anordnung dies geschehen sei, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Auch hinsichtlich dieser Beschwerde gilt aber das oben Ausgeführte, wonach die rückgeforderte Leistung (Übergenuss) bei Geldforderungen immer betragsmäßig festzusetzen ist. Auch dies ist im gegenständlichen Fall, in dem weder der Bescheid erster Instanz noch der Bescheid zweiter Instanz einen ziffernmäßigen Betrag nennt, nicht geschehen. Im Hinblick darauf leidet auch dieser angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

Der zur hg. Zl. 2002/12/0179 angefochtene Bescheid war daher ebenfalls nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Zur Rückforderung eines Übergenusses betreffend "Administrationsbelohnung" (Zl. 2002/12/0177 - erstangefochtener Bescheid):

Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966 (LDHG 1966) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 17/1973 wird die Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 4 leg. cit. umschreibt die Zuständigkeiten des LSR und nennt unter Punkt 21 "Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ruhegenussbemessung sowie die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten Zeiten."

Darunter fällt - bei einem weiten und verfahrensökonomischen Verständnis dieser Bestimmung - auch die in § 13a Abs. 3 GehG vorgesehene Feststellung des Ersatzes von zu Unrecht bezogenen Leistungen. Dies bedeutet aber, dass solche Feststellungen - so wie in den beiden anderen Beschwerdefällen geschehen - in erster Instanz vom LSR und in zweiter Instanz von der obersten Dienstbehörde zu treffen sind.

Die Beschwerdeführerin hatte mit Antrag vom um die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich des Übergenusses betreffend die Administrationszulage ersucht. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom verpflichtete die oberste Dienstbehörde die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung eines näher bezifferten Übergenusses "anlässlich der ungerechtfertigten Vergütung der Belohnung für administrative Arbeiten". Die belangte Behörde schritt nicht als Berufungsbehörde oder im Devolutionsweg ein, sie erließ den angefochtenen Bescheid in erster (und einziger) Instanz.

Es kann dahinstehen, ob die so genannte "Administrationszulage", die als Belohnung bezahlt wurde, überhaupt eine "Leistung" ist, auf die sich § 13a GehG bezieht.

Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil § 13a GehG keine Grundlage für die Rückforderung dieser Zahlungen böte.

Jedenfalls war aber zur Erlassung des erstangefochtenen Bescheides, welcher das Bestehen eines Anspruches des Landes Steiermark auf eine Geldleistung nach einer besoldungsrechtlichen Vorschrift (§ 13a GehG) feststellt, nicht die belangte Behörde, sondern der LSR zuständig. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid folglich mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am