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VwGH vom 22.02.1995, 93/15/0034

VwGH vom 22.02.1995, 93/15/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des F.D. in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 16/13-GA3-H/91, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für seinen am geborenen Sohn Gerhard D. ab Familienbeihilfe zu gewähren, im Istanzenzug abgewiesen; dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

Gerhard D. habe seine Berufsausbildung für den Beruf als Radiotechniker und Fernsehmechaniker mit seiner Lehrabschlußprüfung am abgeschlossen. Nach der anschließenden Tätigkeit in seinem erlernten Beruf habe er ab den viersemestrigen Kurs der Salzburger Akademie für Mikroelektronik im Wirtschaftsförderungsinstitut der Handelskammer Salzburg besucht und am erfolgreich abgeschlossen. Dieser Berufsfortbildung wegen bestünde aber kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, weil es sich bei dem besuchten Kurs nicht um eine "Fachschule" im Sinne dieser Gesetzesstelle handle. Als eine solche Schule könne nämlich nur eine öffentliche Schule im Sinne des SchOG oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitssrecht im Sinne des PrivSchG mit im SchOG geregelter Schulbezeichnung angesehen werden. Diese Voraussetzungen lägen aber im vorliegenden Fall nicht vor. Es sei zwar richtig, daß Speziallehrgänge für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hätten, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung nach § 59 Abs. 1 SchOG als Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen geführt werden könnten. Eine Privatschule sei jedoch nur dann eine Fachschule iS des SchOG, wenn diese Schulartbezeichnung mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde geführt werde und Übereinstimmung mit einer gleichartigen öffentlichen Schule bezüglich Organisation und Lehrplan bestehe. Im vorliegenden Fall sei aber der von Gerhard D. besuchten Schule weder eine Bewilligung der in Rede stehenden Art erteilt worden - es sei nicht einmal eine Anzeige über die Errichtung einer Privatschule gemäß § 7 Abs. 1 PrivSchG erstattet worden - noch auch bestehe hinsichtlich des Lehrplanes Übereinstimmung mit einer öffentlichen Fachschule, weil von den gemäß § 58 Abs. 4 lit. a SchOG vorgesehenen Pflichtfächern kein Unterricht in "Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie, Staatsbürgerkunde und Leibesübungen" erteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer FACHSCHULE fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht zutreffend Übereinstimmung darüber, daß der Inhalt des Begriffes "Fachschule" unter Zuhilfenahme der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, zu bestimmen ist (vgl. auch die Bezugnahme auf dieses Gesetz bei Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Kommentar zum FLAG, C 6 zu § 2). Danach sind Fachschulen iS des SchOG die in den §§ 58 und 59 leg.cit. genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (s BGBl. Nr. 320/1975).

Die Auffassung der Beschwerde, bei der von Gerhard D. besuchten Ausbildungseinrichtung handle es sich um einen "Speziallehrgang" iS des § 59 Abs. 1 Z. 1 lit. d SchOG, kann nicht geteilt werden. Dies schon deswegen nicht, weil von einer in dieser Gesetzesstelle angeführten Sonderform der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschule bzw. von einem dieser Gesetzesstelle subsumierbaren gewerblichen und technischen Lehrgang oder Kurs jeweils nur bei Vorhandensein einer öffentlichen Schule - das ist eine von einem gesetzlichen Schulerhalter errichtete und erhaltene Schule (s § 8 lit. a SchOG und Art. 14 Abs. 6 B-VG) - oder einer gemäß den Bestimmungen des § 11 Privatschulgesetzes - PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigten Privatschule die Rede sein könnte. Die von Gerhard D. besuchte Ausbildungseinrichtung ist aber weder eine öffentliche Schule noch wurde ihr unbestrittenermaßen eine Bewilligung zur Führung einer gesetzlichen Schulartbezeichnung erteilt. Zwar obliegt es gemäß § 5 lit. c Handelskammergesetz den Landeskammern als Organen der Wirtschaftsverwaltung, Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Schaffung und Verwaltung solcher Einrichtungen mitzuwirken bzw. ist die berufliche Aus- und Weiterbildung eine der in § 61 Abs. 2 lit. f leg. cit. angeführten Aufgaben der bei jeder Landeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitute. Diese Vorschriften qualifizieren aber eine danach geschaffene Ausbildungseinrichtung aus den gerade genannten Gründen noch nicht als Schule iS des SchOG.

Aus den dargestellten Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit belastet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.