VwGH vom 24.02.2006, 2002/12/0168
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. S in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 15 1311/280-II/15/01, betreffend Feststellung des Anpassungsfaktors hinsichtlich Emeritierungsbezüge, zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1923 geborene Beschwerdeführer wurde vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, BGBl. Nr. 236/1955 (im Folgenden: Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955), in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt werden, BGBl. Nr. 148/1988 (im Folgenden: Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988), mit Ablauf des von seiner Lehrverpflichtung als Ordentlicher Universitätsprofessor für Privatrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz enthoben; er ist somit seit emeritierter Ordentlicher Universitätsprofessor.
Mit Devolutionsantrag vom stellte der (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer an den Bundesminister für Finanzen den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit hinsichtlich seines beim Bundespensionsamt eingebrachten Antrages vom , mit welchem er die Feststellung beantragt hatte, dass ihm zum eine Anhebung der Emeritierungsbezüge gegenüber dem Jahr 1998 um 2,5 % sowie zum um weitere 1,5 % gegenüber den solcherart erhöhten Emeritierungsbezügen des Jahres 1999 gebühre. In diesem Antrag hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Jahre 1999 und 2000 der Emeritierungsbezug nicht mehr entsprechend der gesetzlichen Bezugserhöhung für aktive Universitätsprofessoren angepasst worden sei, sondern mit jenem Prozentsatz, der gemäß § 41 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) für Beamte des Ruhestandes vorgesehen sei. Es gebühre ihm jedoch die Anpassung des Emeritierungsbezuges entsprechend der Bezugserhöhung vergleichbarer Aktivbeamter (wird näher begründet).
Mit Bescheid vom gab der Bundesminister für Finanzen dem Devolutionsantrag vom gemäß § 73 Abs. 2 AVG statt (Spruchpunkt 1) und stellte unter einem fest, dass der dem Beschwerdeführer im Jahre 1998 monatlich gebührende Emeritierungsbezug gemäß § 41 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 PG 1965 vom an mit dem Anpassungsfaktor 1,015, vom an mit dem Anpassungsfaktor 1,006, vom an mit dem Anpassungsfaktor 1,008 und vom an mit dem Anpassungsfaktor 1,011 vervielfacht werde (Spruchpunkt 2). In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zu Spruchpunkt 2 ausgeführt, mit Art. 4 Z. 8 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, sei dem § 10 PG 1965 in der Fassung des Art. IV Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 ein Abs. 3 eingefügt worden, der folgenden Wortlaut habe: "Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des § 12 - auf Emeritierungsbezüge anzuwenden." Dieser Abs. 3 des § 10 PG 1965 sei nach § 58 Abs. 24 Z. 2 PG 1965 mit in Kraft getreten. Nach den Erläuterungen zu diesem Gesetz sei dadurch der Anwendungsbereich der für die Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen des PG 1965 auch auf die Emeritierungsbezüge erstreckt worden. Dies - so die Erläuterungen weiter - betreffe beispielsweise die Bestimmungen über den Verlust des Anspruches (§ 11), die Ablösung des Ruhebezuges (§ 13), die Kinderzulage (§ 25), die Sonderzahlung (§ 28), Vorschuss und Geldaushilfe (§ 29) und die Pensionsautomatik (§ 41). Da die Bestimmung des § 10 Abs. 3 PG 1965 keine Ausnahme kenne, sondern nur von Emeritierungsbezügen ohne weitere Differenzierungen spreche, seien von dieser Bestimmungen sämtliche Emeritierungsbezüge vom an erfasst und zwar unabhängig davon, auf Grund welcher rechtlichen Grundlage sie gebührten. Es sei also diesbezüglich völlig unerheblich, ob dem emeritierten Ordentlichen Universitätsprofessor die Emeritierungsbezüge auf der Grundlage des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955 oder eines später ergangenen, die gleiche Rechtsmaterie regelnden, Bundesgesetzes gebührten. Es treffe zwar zu, dass die späteren die Rechtsmaterie "Emeritierung" betreffenden gesetzlichen Regelungen, wie auch die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 PG 1965, stichtagsbezogen nur für neue Emeritierungsfälle gelten bzw. gegolten haben, doch fehle bezüglich des § 10 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 eine derartige Stichtagsregelung, weswegen diese Bestimmung auf alle Emeritierungsbezüge anzuwenden sei. Auch gelte das Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 zweifellos weiter, nur sei es eben durch die später erlassene allgemein für Emeritierungsbezüge geltende Bestimmung des § 10 Abs. 3 PG 1965 teilweise, nämlich hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs. 3 zweiter Satz, derogiert worden. Auf Grund des klaren Wortlautes des § 10 Abs. 3 PG 1965 seien bis auf § 12 PG 1965 grundsätzlich alle Bestimmungen des PG 1965, die für Ruhegenüsse gelten, auf Emeritierungsbezüge anzuwenden, womit diese auch wie Ruhegenüsse nach § 41 Abs. 2 und 3 PG 1965 zu erhöhen seien. Im Jahr 1998 habe das Anfügen des Abs. 3 an den § 10 PG 1965 keine konkreten Auswirkungen gehabt, da nach der damals noch geltenden Vorschrift des § 41 Abs. 2 PG 1965 Aktivbezüge und Ruhe- oder Versorgungsbezüge gleich erhöht worden seien. In diesem Jahr habe sich daher der Emeritierungsbezug des Beschwerdeführers um den einheitlichen Prozentsatz erhöht. Eine Änderung sei jedoch mit eingetreten, als durch eine Novellierung des § 41 Abs. 2 und 3 PG 1965 die Erhöhung der Beamtenpensionen von der Entwicklung der Aktivbezüge der Beamten abgekoppelt worden sei. Der Anpassungsfaktor des § 41 Abs. 3 PG 1965 habe für das Kalenderjahr 1999 (nach der Verordnung BGBl. II Nr. 439/1998) 1,015, für das Kalenderjahr 2000 (nach der Verordnung BGBl. II Nr. 488/1999) 1,006, für das Kalenderjahr 2001 (nach der Verordnung BGBl. II Nr. 407/2000) 1,008 betragen und betrage für das Kalenderjahr 2002 (nach der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2001) 1,011. Auf Grund dieser Rechtslage sei daher der dem Beschwerdeführer im Jahre 1998 monatlich gebührende Emeritierungsbezug gemäß § 41 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 PG 1965 vom an mit dem Anpassungsfaktor 1,015, vom an mit dem Anpassungsfaktor 1,006, vom an mit dem Anpassungsfaktor 1,008 und vom an mit dem Anpassungsfaktor 1,011 zu vervielfachen gewesen.
Erkennbar nur gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1.1. Das Bundesgesetz vom , womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, BGBl. Nr. 236/1955, lautete (auszugsweise; § 4 Abs. 3 letzter Satz angefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 387/1986):
"II. Abschnitt
Emeritierung
§ 4. (1) Hochschulprofessoren, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von Amts wegen von ihrer Lehrverpflichtung zu entheben (Emeritierung).
...
(3) Emeritierte Hochschulprofessoren gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, nicht als Beamte des Dienststandes. Sie erhalten für die Dauer der Emeritierung jenen Gehalt und jene für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Personalzulagen, die der im Zeitpunkt der Emeritierung erreichten dienstrechtlichen Stellung entsprechen. Zusätzlich gebührt emeritierten Hochschulprofessoren eine Zulage im Ausmaß von 11,74 vH des im § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
...
V. Abschnitt
Ruhensbestimmungen
§ 9. Die jeweils für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über das Ruhen des Ruhegenusses finden auf die Bezüge der emeritierten Hochschulprofessoren sinngemäß Anwendung.
..."
1.1.2. In der RV (629 BlgNR 7. GP, 3f) wird hiezu Folgendes (auszugsweise) ausgeführt:
"Nach dem vorliegenden Entwurf ist die Emeritierung in dienstrechtlicher Hinsicht so geregelt, dass ein Hochschulprofessor, der wegen Erreichens seines 70. Lebensjahres von der Verpflichtung zur Lehrtätigkeit entbunden wird, weiterhin den auf Grund seiner letzten dienstrechtlichen Stellung ihm zustehenden Gehalt erhält. Dies erscheint gerechtfertigt, weil der Hochschulprofessor mit dem Aufhören der Verpflichtung zur Lehrtätigkeit keineswegs alle seine bisherigen Aufgaben beendet, sondern seinen wissenschaftlichen Forschungsaufgaben - beziehungsweise bei Professoren an Kunsthochschulen seinen künstlerischen Aufgaben -, die einen wesentlichen Teil seiner allgemeinen Pflichten als Hochschullehrer ausmachen, weiter obliegt.
...
Zu § 4 Abs. 3,§ 5 und § 9:
Wie bereits eingangs dargelegt wurde, beruht die volle Weiterzahlung des Aktivgehaltes auf dem Gedanken, dass der Professor einen Teil seiner Dienstpflichten, nämlich die wissenschaftliche Forschung, auch nach Beendigung seiner Lehrtätigkeit fortsetzt. Demgemäß kann ein emeritierter Hochschulprofessor weder einem Beamten des Dienststandes noch einem Beamten des Ruhestandes völlig gleichgestellt werden. In den angeführten Bestimmungen werden daher die emeritierten Hochschulprofessoren teils den Bestimmungen über die Beamten des Dienststandes, teils den Bestimmungen über die Beamten des Ruhestandes unterworfen.
Im § 4 Abs. 3 wird grundsätzlich ausgesprochen, dass emeritierte Hochschulprofessoren nicht als Beamte des Dienststandes gelten, soweit nicht in diesem Entwurf etwas anderes bestimmt ist. Da sie nicht Beamte des Dienststandes sind, schließt sich für Sie auch eine weitere Vorrückung in höhere Bezüge aus. Aus dem gleichen Grunde finden auch nach § 9 alle für das Ruhen des Ruhegenusses geltenden Bestimmungen auf die Bezüge der emeritierten Hochschulprofessoren Anwendung. ...
...
Zu § 9:
Die Ruhensvorschriften des Gehalts-Überleitungsgesetzes finden auf den Ruhegenuss von Hochschulprofessoren des Ruhestandes bereits derzeit unmittelbar Anwendung. Die vorliegende Bestimmung hat den Zweck, die emeritierten Hochschulprofessoren hinsichtlich der Ruhensbestimmungen in gleicher Weise zu behandeln wie die Hochschulprofessoren des Ruhestandes.
..."
1.2.1. Mit Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 wurde die Emeritierung im Rahmen einer Novelle zum BDG 1979 neu geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 über Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren (Unterabschnitt B des 6. Abschnitts) in dieser Fassung lauteten (auszugsweise):
"Veränderungen im Dienstverhältnis
Emeritierung
§ 163. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist mit Ablauf des Studienjahres (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). ...
(2) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist auf seinen Antrag mit Ablauf des Studienjahres zu emeritieren, in dem er sein 66. oder 67. Lebensjahr vollendet. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Emeritierungszeitpunkt zu stellen.
...
(5) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
...
7. § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes 1965.
(6) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | in den Fällen der Abs. 1 und 4 monatlich 100 vH, | |||||||||
2. | in den Fällen der Abs. 2 und 3 monatlich 90 vH | |||||||||
des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat. Zu diesem Emeritierungsbezug tritt eine Zulage im Ausmaß von 11,74 vH des im § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. |
(7) Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über das Ruhen des Ruhegenusses sind auf den Emeritierungsbezug sinngemäß anzuwenden.
..."
1.2.2. Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 enthielt eine Übergangsbestimmung, die (auszugsweise) wie folgt lautet:
"Art. V
Überleitung der Universitäts(Hochschul)professoren
...
(3) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte II bis V des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden."
1.2.3. Art. XII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 lautet (auszugsweise):
"Art. XII
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
(1) Mit Ablauf des treten außer Kraft:
...
3. soweit sich aus Art. V nicht anderes ergibt, das Bundesgesetz, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, BGBl. Nr. 236/1955,
..."
1.2.4. Art. I und V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 traten gemäß dessen Art. XIII mit in Kraft.
1.3. Durch die in Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 602/1988 enthaltene Novelle zum BDG 1979 entfiel gemäß Z. 2 § 163 Abs. 6 letzter Satz BDG 1979. 1.4. Durch die in Art. I des Strukturanpassungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 297, enthaltene Novelle zum BDG 1979 entfielen in § 163 BDG 1979 die Abs. 3, 4 und 6, während die bisherigen Abs. 5, 7 und 8 die Bezeichnungen "(3)", "(5)" und "(6)" erhielten. Im § 163 BDG 1979 wurde folgender Abs. 4 eingefügt:
"(4) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | im Fall des Abs. 1 monatlich 100 vH, | |||||||||
2. | im Fall des Abs. 2 monatlich 90 vH | |||||||||
des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat." |
1.5.1.1. Mit der 2. BDG-Novelle 1997, Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109, wurde die Emeritierung der Universitäts(Hochschul)professoren im § 163 BDG 1979 neu geregelt.
Der durch die 2. BDG-Novelle 1997 eingefügte § 247e Abs. 1 BDG 1979 lautet:
"Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997
§ 247e. (1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem wirksam geworden ist, sind § 163 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
..."
Diese Bestimmung trat gemäß § 278 Abs. 26 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle mit in Kraft.
1.5.1.2. Durch Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 wurde § 10 PG 1965 neu gefasst. Diese Bestimmung lautete in dieser Fassung (auszugsweise):
"Universitäts(Hochschul)professoren
§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
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1. | im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100 %, | |||||||||
2. | im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90 % | |||||||||
des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat. | ||||||||||
..." | ||||||||||
Diese Bestimmung trat gemäß § 58 Abs. 22 Z. 2 PG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit in Kraft. |
1.5.2. In der RV (691 BlgNR 20. GP, 31 ff) zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 wurde hiezu Folgendes (auszugsweise) ausgeführt:
"Zu Art. I Z 11, 29 und 30 (§§ 163 bis 169, 247c und 247e BDG 1979):
Zu den §§ 163 und 164:
...
1. Die Neuregelung soll für alle künftig zu ernennenden Universitäts- und Hochschulprofessoren, also für Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, und für den neuen Typus eines Universitätsprofessors gemäß UOG 1993 sowie darüber hinaus auch für die bereits ernannten und noch dem Aktivstand angehörenden Außerordentlichen Universitätsprofessoren gelten.
...
4. Nur die bereits ernannten und die unmittelbar vor einer Ernennung stehenden Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren sollen zur Wahrung erworbener Rechte bzw. im Hinblick auf den Vertrauensschutz weiterhin generell nach dem bisherigen Recht emeritiert werden.
Der weitere derzeitige Text des § 163 enthält keine dienstrechtliche Regelung und soll auf Grund seines Inhaltes in das Pensionsgesetz 1965 (§ 10) transferiert werden. ...
...
Zu Art. IV Z 1 (§ 10 des Pensionsgesetzes 1965):
Mit dieser Neuregelung wird der Inhalt der bisherigen Abs. 4 und 6 des § 163 BDG 1979 wegen seines pensionsrechtlichen Zusammenhanges in das Pensionsgesetz 1965 eingefügt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden: Der Emeritierungsbezug beträgt je nach Lebensalter bei der Emeritierung 90 % oder 100 % des Aktivbezuges, die Ansprüche der Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors werden dagegen vom fiktiven Ruhegenuss bemessen."
1.6.1.1. Durch Art. 4 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, wurde § 10 PG 1965 neu gefasst und lautet in dieser Fassung (auszugsweise) wie folgt:
"Universitäts(Hochschul)professoren
§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | im Fall des § 163 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 monatlich 90 % und | |||||||||
2. | im Fall des § 163 Abs. 5 Z. 2 BDG 1979 monatlich 100 % | |||||||||
der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4. | ||||||||||
... |
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des § 12 - auf Emeritierungsbezüge anzuwenden."
§ 10 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 trat gemäß § 58 Abs. 24 Z. 2 PG 1965 mit in Kraft.
1.6.1.2. § 41 Abs. 2 und 3 PG 1965 in der Fassung von Art. 4 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 lautet:
"§ 41. ...
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor."
§ 41 Abs. 2 und 3 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 trat gemäß § 58 Abs. 24 Z. 4 PG 1965 in der Fassung des Art. III Z. 2 der Besoldungs-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 9, mit in Kraft.
1.6.2. In der RV (885 BlgNR 20. GP 53) zum 1. Budgetbegleitgesetz 1997 wurde (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:
"Zu Art. 4 Z 7 (§ 10 Abs. 1 PG 1965):
Mit der Neufassung des § 10 Abs. 1 werden auch
Emeritierungsbezüge in das System des Durchrechnungszeitraumes
einbezogen. Vgl. dazu die Erläuterungen zu § 4.
Zu Art. 4 Z 8 (§ 10 Abs. 3 PG 1965):
§ 10 Abs. 3 beseitigt eine im Zuge der 2. BDG-Novelle 1997 aufgetretene Rechtslücke, indem der Anwendungsbereich der für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen des PG 1965 auch auf Emeritierungsbezüge erstreckt wird. Dies betrifft beispielsweise die Bestimmungen über den Verlust des Anspruches (§ 11), die Ablösung des Ruhebezuges (§ 13), die Kinderzulage (§ 25), die Sonderzahlung (§ 28), Vorschuss und Geldaushilfe (§ 29) und die Pensionsautomatik (§ 41).
...
Zu Art. 4 Z 17 (§ 41 Abs. 2 und 3 PG 1965):
An die Stelle der bisherigen 'Pensionsautomatik' tritt nach der geplanten Neuregelung die jeweilige Übernahme des Anpassungsfaktors nach § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG. Die Erhöhung der Beamtenpensionen wird damit von der Entwicklung der Aktivbezüge der Beamten abgekoppelt und berücksichtigt durch Übernahme des sich aus dem System der Nettoanpassung ergebenden Anpassungsfaktors besser als bisher gesamtwirtschaftliche Entwicklungen, von denen die Finanzierbarkeit der Pensionen letztlich abhängt. Dieser Anpassungsfaktor gilt für den Ruhe(Versorgungs)Bezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) und die Nebengebührenzulage.
..."
2. Die Beschwerde ist begründet.
Im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob die im § 41 Abs. 2 und 3 PG 1965 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 geregelte (neue) "Pensionsautomatik" auf die dem Beschwerdeführer gebührenden Emeritierungsbezüge anzuwenden ist oder nicht. Die belangte Behörde hat diese Frage, wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Unrecht bejaht.
2.1. Das Rechtsinstitut der Emeritierung wurde erstmals im Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 geregelt. Gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. erhielten emeritierte Hochschulprofessoren für die Dauer der Emeritierung jenes Gehalt und jene für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Personalzulagen, die der im Zeitpunkt der Emeritierung erreichten dienstrechtlichen Stellung entsprachen. Damit sollte laut den oben (Pkt. 1.1.2.) zitierten Gesetzesmaterialien eine weitere Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen werden, weil emeritierte Hochschulprofessoren nicht als Beamte des Dienststandes galten. Ansonsten gebührte einem emeritierten Hochschulprofessor jedoch jeweils das volle Aktivgehalt, das der im Zeitpunkt der Emeritierung erreichten dienstrechtlichen Stellung entsprach. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955 gebührende Emeritierungsbezüge waren - wie auch die belangte Behörde in der Gegenschrift einräumt - daher (mangels einer ausdrücklichen Sonderregelung) wie Aktivgehälter anzupassen.
2.2. Durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 wurde die Emeritierung im BDG 1979 neu geregelt (u.a. wurde im § 163 Abs. 5 Z. 7 BDG 1979 die im § 41 Abs. 2 PG 1965 geregelte (alte) "Pensionsautomatik" für anwendbar erklärt). Da der Beschwerdeführer jedoch von der Übergangsbestimmung des Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 (oben Pkt. 1.2.2.) erfasst wurde, weil er bereits vor dem (Inkrafttreten des Art. I der Novelle BGBl. Nr. 148/1988) das 63. Lebensjahr vollendet und unstrittig seine Emeritierung nicht nach § 163 BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 beantragt hatte, waren auf ihn gemäß diesem Art. V Abs. 3 letzter Satz die Abschnitte II bis V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955 (die gemäß Art. XII Abs. 1 Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 insofern nicht außer Kraft gesetzt wurden) weiter anzuwenden. Die durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der Emeritierung haben den Beschwerdeführer daher nicht berührt. Er wurde gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955 nach Vollendung des 70. Lebensjahres von Amts wegen von seiner Lehrverpflichtung enthoben, wobei ihm die Emeritierungsbezüge auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gebührten.
Die Übergangsbestimmung des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 wurde formell nie aufgehoben und stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Kraft.
2.3. Im Beschwerdefall stellt sich nun die Frage, ob die bisher dargestellte Rechtslage in Ansehung des von Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 erfassten Personenkreises (und damit auch des Beschwerdeführers) durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, mit dem die Emeritierungsbezüge erstmals im PG 1965 geregelt wurden, bzw. durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, eine Änderung erfahren hat.
2.3.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 247e Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997 (vgl. oben Pkt. 1.5.1.1.) sind auf "Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem wirksam geworden ist", § 163 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Der Beschwerdeführer fällt zwar unter die wörtliche Umschreibung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Übergangsbestimmung, weil auch er vor dem zum Ordentlichen Universitätsprofessor ernannt worden ist, weshalb man zunächst geneigt sein könnte, unter Heranziehung der lex posterior - Regel eine materielle Derogation früherer Bestimmungen über die Emeritierung anzunehmen. Dabei würde man allerdings übersehen, dass der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" auf das Verhältnis einer späteren generellen (lex posterior generalis) zu einer früheren speziellen Norm (lex specialis) nicht ohne weiteres angewendet werden kann. In einem solchen Fall können die beiden Normen nämlich auch so gedeutet werden, dass die ältere spezielle als Ausnahme von der jüngeren generellen Norm betrachtet wird, sodass ihre Derogation durch die spätere generelle Norm gerade nicht anzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/11/0157, mit Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Ein solcher Fall liegt hier aber vor, weil es sich bei der auf das Lebensalter abstellenden Übergangsbestimmung des Art V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 um die hinsichtlich bereits emeritierter Ordentlicher Universitätsprofessoren (jedenfalls soweit es zu einer Weiteranwendung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955 kommt) gegenüber § 247e Abs. 1 BDG 1979 (diese Vorschrift erwähnt Emeritierte nicht einmal) speziellere Norm handelt.
Weshalb § 247e Abs. 1 BDG 1979 auch für bereits emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren, auf die im Zeitpunkt der Gesetzwerdung der 2. BDG-Novelle 1997 gemäß Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955 anzuwenden waren, gelten sollte, ist schlicht nicht ersichtlich. Weder die weite sprachliche Fassung des § 247e Abs. 1 BDG 1979 noch die Gesetzesmaterialien bieten einen Hinweis dafür, dass dieser durch die frühere Übergangsbestimmung nach dem Lebensalter abgegrenzte Personenkreis ausgerechnet im Jahr 1997 (1. Oktober) erstmals dem durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 (seinerzeit neu) geregelten System der Emeritierung unterworfen werden sollte, zumal Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 formell nicht aufgehoben wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der in Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 umschriebene Personenkreis (und damit auch der Beschwerdeführer) von der Übergangsbestimmung des § 247e Abs. 1 BDG 1979 nicht erfasst worden ist.
Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass auf bereits emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren, die dem von der Übergangsbestimmung des Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 umschriebenen Personenkreis, auf den nach dieser Bestimmung (weiterhin) das Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 anzuwenden ist, angehören, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 geschaffenen sonstigen Neuregelungen anzuwenden sind, zumal diese nach den oben (Pkt. 1.5.2.) zitierten Gesetzesmaterialien nur für alle künftig zu ernennenden Universitäts- und Hochschulprofessoren gelten sollten und mit der Neuregelung des § 10 PG 1965 der Inhalt der bisherigen Abs. 4 und 6 des § 163 BDG 1979 wegen seines pensionsrechtlichen Zusammenhanges - ohne inhaltliche Änderungen - in das PG 1965 eingefügt werden sollte. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass § 10 PG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 keine Neuregelung der Emeritierungsbezüge des Beschwerdeführers, für die schon bisher § 163 BDG 1979 nicht maßgeblich war, darstellte.
Die Bemessung der Emeritierungsbezüge und die Frage der Anpassung war für den Beschwerdeführer daher auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 ausschließlich nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 zu beurteilen.
2.3.2. Daran vermochte - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - auch die Teilnovellierung des § 10 PG 1965 durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 nichts zu ändern.
Es ist zwar einzuräumen, dass § 10 Abs. 3 PG 1965 in der durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 geschaffenen Fassung (vgl. oben Pkt. 1.6.1.1.) anordnet, dass "die für Ruhebezüge geltenden
Bestimmungen ... auf Emeritierungsbezüge anzuwenden" sind. Diese
Wortfolge könnte auf den ersten Blick die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Auslegungshypothese nahelegen, dass damit sämtliche Emeritierungsbezüge erfasst wären, und zwar unabhängig davon, auf Grund welcher Rechtslage sie (bisher) gebührten. Dabei würde allerdings übersehen, dass § 10 Abs. 3 PG 1965 systematisch der Regelung über Anspruch und Höhe der Emeritierungsbezüge in § 10 Abs. 1 PG 1965 (auch dieser Absatz wurde durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 novelliert) folgt und überdies die Einschränkung "Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist" enthält. Es bliebe dabei auch unberücksichtigt, dass § 41 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, welche Bestimmung die (neue) "Pensionsautomatik" mit sich bringt, ihrerseits eine Einschränkung auf "nach diesem Bundesgesetz" gebührende Ruhe- und Versorgungsbezüge enthält. Der systematische Zusammenhang von § 10 Abs. 1, Abs. 3 und § 41 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass § 10 Abs. 3 PG 1965 auch Emeritierungsbezüge erfassen sollte, die ihren Sitz dem Grunde und der Höhe nach gar nicht im PG 1965 hatten, so die Emeritierungsbezüge desjenigen Personenkreises, für den ungeachtet der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 bewirkten Änderungen (weiterhin; vgl. oben Pkt. 2.3.1.) Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 in Verbindung mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 maßgebend war, welche Bestimmungen im Übrigen auch durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 nicht ausdrücklich aufgehoben wurden. In einer solchen Fallkonstellation wäre aus den bereits oben (unter Pkt. 2.3.1.) dargestellten Gründen der Rückgriff auf die lex posterior - Regel verfehlt. Die vom Gesetzgeber beim
1. Budgetbegleitgesetz 1997 gewählte Regelungstechnik und die aufgezeigte Systematik der §§ 10 und 41 Abs. 2 PG 1965, die dagegen sprechen, dass das PG 1965 in Ansehung von Emeritierungsbezügen "über sich hinaus" weist, steht demnach einer Auslegung entgegen, nach der auf Grund einer (nie ausdrücklich beseitigten) Übergangsvorschrift zu einer BDG-Novelle, die für einen nach Lebensalter eng umschriebenen Personenkreis die Weiteranwendung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955 gebietet, gebührende Emeritierungsbezüge von § 10 Abs. 3 PG 1965 mitumfasst werden. Vielmehr ist der alternativen Auslegungshypothese, derzufolge sich der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 PG 1965 nicht auf die nach Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 in Verbindung mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 gebührenden Emeritierungsbezüge erstreckt, der Vorzug zu geben.
2.4. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 2 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am