VwGH vom 14.09.1993, 93/15/0024
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg, vom , Zl. 50-GA6-DSchr/89, betreffend Nachsicht von Abgabenschulden, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Nachsicht einer Umsatzsteuerschuld betreffend die Jahre 1983 bis 1985 in der Höhe von S 433.472,07 mit der Begründung, ihm sei durch die Betriebsprüfung die Steuerfreiheit von Erlösen aus Touristenexporten wegen Fehlens formaler Voraussetzungen aberkannt worden. Die Entrichtung der nachgeforderten Beträge sei bei der schlechten Ertragslage seines Unternehmens nicht möglich. Er habe von den Jahren 1983 bis 1986 allein im Jahr 1984 Überschüsse erwirtschaften können. Die Eintreibung des Betrages gefährde seine Existenz und seinen Unterhalt, was zu einer anormalen Besteuerungswirkung führen und einen atypischen Vermögenseingriff darstellen würde.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom das Nachsichtsansuchen ab, wogegen der Beschwerdeführer berief. In seinem gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung erhobenen Vorlageantrag wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß sich für die Jahre 1983 bis 1986 für sein Unternehmen ein durchschnittlicher Jahresverlust von S 36.310,-- errechnen lasse.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und traf folgende Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1986 einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 1983 bis 1985 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1 bis 7/86 unterzogen worden. Diese Prüfungsmaßnahme habe zu Abgabennachforderungen von S 533.706,-- geführt.
2. Eine im Jahr 1990 durchgeführte weitere Betriebsprüfung, die den Zeitraum 1986 bis 1987 umfaßt habe, habe ebenfalls zu Nachforderungen in erheblichem Ausmaß geführt. Die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Abgabenbescheide seien jedoch noch nicht rechtskräftig. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1986 und der Einkommen- und Gewerbesteuer für 1987 behänge ein Rechtsmittel bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg.
3. Die Einsichtnahme in die Kontoauszüge zu
Str.Nr. 020/6279 habe ergeben, daß die Abgabennachforderungen aus der ersten Betriebsprüfung längst abgestattet seien. Die vom Nachsichtsansuchen umfaßten Abgabenbeträge hätten durch Ratenzahlungen, aber auch durch Gutschrifts-UVA zur Gänze abgedeckt werden können.
4. Zum Stichtag weise das Abgabenkonto einen Guthabenssaldo von S 33.778,-- auf. Am sei eine Rückzahlung in Höhe von S 32.960,50 veranlaßt worden.
5. Seit November 1989 seien an den Beschwerdeführer Rückzahlungen gemäß § 239 BAO in Höhe von über S 700.000,-- geleistet worden.
Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 1983 bis 1985 (1986) Ausfuhrlieferungen, und zwar Touristenexporte i.S. des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1972 steuerfrei behandelt, obwohl eine gesetzliche Voraussetzung hiezu, nämlich die Führung eines Buchnachweises, nicht erfüllt worden sei. Dies und andere Mängel in der Erlösaufzeichnung seien im Rahmen der Betriebsprüfung 1986 festgestellt worden.
Noch während des Rechtsmittelverfahrens betreffend die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatzsteuerbescheide habe der Beschwerdeführer versucht, durch Interventionen beim Bundeskanzler und Beschwerden bei der Volksanwaltschaft die Abgabennachforderungen abzuwenden, die er durch sein eigenes Fehlverhalten verursacht habe.
Rechtlich vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß die in Rede stehenden Abgabenschulden des Beschwerdeführers keine Unbilligkeit des Einzelfalles darstellten, weil sie auf einer Auswirkung der allgemeinen Rechtslage beruhten. Zwar sei die nachträgliche Vorschreibung des Betrages von rund S 433.000,-- eine Härte; dieser sei aber vom Finanzamt mit entsprechenden Zahlungserleichterungen begegnet worden. Außerdem stelle sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers nicht so dramatisch dar, wie von ihm behauptet. Ein Nachweis für eine Existenzbedrohung könne mit den vom Beschwerdeführer genannten Zahlen nicht geführt werden. Der Beschwerdeführer sei der ihn treffenden Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen, weil er konkrete Zahlen, die seine finanzielle Situation eindeutig belegen könnten, nicht oder nur teilweise erbracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Abgabennachsicht verletzt. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich aus, er habe die in Rede stehende Umsatzsteuernachforderung, wie sich aus dem Akteninhalt ergebe, durch Erweiterung seines Bankkredites bezahlt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 236 Abs. 1 und Abs. 2 BAO bestimmt:
"(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeitne sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238 zulässig."
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe das Vorliegen der Unbilligkeit im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Ansicht, daß eine Unbilligkeit gemäß § 236 Abs. 1 BAO nur vorliegt, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst erfolgt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0015 u.v.a.).
Die Unbilligkeit i.S.d. § 236 Abs. 1 BAO kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus persönlichen Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, daß die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt. Jedenfalls muß es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0088, u.v.a.).
Mit Rücksicht darauf, daß die in Rede stehende Umsatzsteuerschuld des Beschwerdeführers unstrittig darauf zurückzuführen ist, daß er die gesetzlich geforderten Ausfuhrnachweise nicht erbringen konnte, liegt keine Unbilligkeit des Einzelfalles, sondern nur die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor. Von einer sachlich begründeten Unbilligkeit kann daher von vornherein keine Rede sein.
Was die Frage der persönlichen Unbilligkeit im Beschwerdefall anlangt, ist zu beachten, daß der Beschwerdeführer die Abgabenschuld, deren Nachsicht er begehrte, unstrittigermaßen tilgen konnte, und zwar nach seinem eigenen Vorbringen durch entsprechende Ausweitung seiner Bankkredite. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang aber im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und dargetan, diese Kreditfinanzierung wirtschaftlich nicht verkraften zu können bzw. deshalb in ernsthaften Schwierigkeiten zu sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0103). Allein das in der Beschwerdeschrift ausdrücklich artikulierte Anliegen des Beschwerdeführers, die angestrebte Nachsicht hätte eine Verringerung seiner Bankschulden um ca. 50 % zur Folge, erfüllt noch nicht die von der oben referierten hg. Judikatur erarbeiteten Kriterien für die Anerkennung einer persönlich bedingten Unbilligkeit.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Was die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß es nach ständiger hg. Judikatur Sache des Nachsichtswerbers ist, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. dazu das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0088). Aus den vom Beschwerdeführer im Nachsichtsantrag bzw. in seiner Berufung und im Vorlageantrag genannten Zahlen läßt sich aber eine persönlich begründete Unbilligkeit nicht gewinnen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht betont, der Beschwerdeführer sei seiner Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Dazu hätte es nämlich der Darlegung von Fakten bedurft, aus denen sich ergeben hätte, daß der Beschwerdeführer sich wegen der Kreditfinanzierung der Abdeckung seiner Abgabenverbindlichkeit in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befände.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung seines rechtlichen Gehöres geltend macht, weil ihm die vom angefochtenen Bescheid (wie oben dargestellt) unter Punkt 1-5 getroffenen Feststellungen nicht vorgehalten wurden, ist er darauf zu verweisen, daß Punkt 1 dieser Feststellungen ohnehin unstrittig ist, daß die Punkte 2, 4 und 5 für die Beurteilung der im vorliegenden Fall relevanten Frage der Unbilligkeit keine besondere Bedeutung haben und daß der Beschwerdeführer was Punkt 3 der Feststellungen anlangt, die Abdeckung der vom Nachsichtsansuchen betroffenen Abgabenschuld in der Beschwerde selbst zugibt. Im übrigen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, was er im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt hätte, wenn ihm zu den genannten Punkten 1-5 der Feststellungen der belangten Behörde Parteiengehör gewährt worden wäre. Dem behaupteten Verfahrensmangel käme daher selbst dann, wenn er vorläge, keine Relevanz zu.
Da sich der angefochtene Bescheid sohin auch als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erweist war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 104/1991.