VwGH vom 14.01.1997, 96/08/0343
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des R in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 120.353/3-7/96, betreffend Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde - in Bestätigung der Bescheide der Vorinstanzen - aus, daß der Beschwerdeführer als Pächter des Jagdgebietes "Eigenjagd S" in der Unfallversicherung der Bauern ab versichert sei.
Die belangte Behörde ging - nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften - von folgendem Sachverhalt aus:
"(Der Beschwerdeführer) hat mit mündlich abgeschlossenen und am schriftlich bestätigten Pachtvertrag die Eigenjagd S von Herrn J vom bis zum gepachtet. (Der Beschwerdeführer) erklärte darin weiters, während der gesamten Pachtdauer in sämtliche Rechte und Pflichten des Jagdpächters einzutreten. Dies deshalb, da er im Gegensatz zu seiner Frau Elisabeth im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist. Die Eigenjagd S im Ausmaß von ca. 130 ha ist zur Gänze von Eigenjagdflächen (der Ehegattin des Beschwerdeführers) umgeben. Der Pachtzins, die Erträge sowie Aufwendungen der Eigenjagd S werden in der Bilanz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (der Ehegattin des Beschwerdeführers) erfaßt. Eine Unterverpachtung an (die Ehegattin des Beschwerdeführers) fand nicht statt."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde folgendes aus:
"(Die Ausübung der Jagd) ... ist auch dann als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, wenn daraus kein Gewinn erzielt wird, weil es einerseits bei Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG nur darauf ankommt, ob eine land- und forstwirtschftliche Tätigkeit im technischen Sinne ausgeübt wird, auch wenn dabei eine Gewinnerzielung weder beabsichtigt noch möglich ist, und andererseits die Jagd, wenn sie auch als nachhaltige Tätigkeit in der Regel nicht um des Erwerbes oder um eines Gewinnes willen betrieben wird, durch den planmäßigen Abschuß und die Verwertung des erlegten Wildes notwendig und regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform führt und dieser Erfolg bei Ausübung der Tätigkeit nicht ausgeschlossen, sondern hingenommen wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 89/08/0251).
Die Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG der in der Land- und Forstwirtschaft selbständigen Erwerbstätigen nach § 1 BSVG knüpft daran an, wer den Betrieb (oder die Betriebe) auf seine Rechnung und Gefahr führt oder - wie hier der Fall - auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb (oder die Betriebe) geführt wird (bzw. werden). Eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr liegt hier jedenfalls nicht vor und wird (vom Beschwerdeführer) sogar bestritten.
Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungsund/oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 89/08/0164, vom , Zl. 90/08/0128, und 90/08/0197). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus dem Pachtvertrag mit (dem Beschwerdeführer) als Pächter (Eigenjagd S) ergebenden Rechtslage durch einen WIRKSAMEN RECHTSAKT (kursiv im Original) (Unterverpachtung an (die Ehegattin des Beschwerdeführers)) ist jedoch nicht anzunehmen."
Die belangte Behörde fügte dem bei, daß der im Verfahren behauptete Umstand, wonach nur die Ehegattin des Beschwerdeführers gegenüber der Jagdbehörde im Zusammenhang mit dem Abschußplan und den Abschußmeldungen auftrete, rechtlich insoweit ohne Bedeutung sei, als nach der Bestimmung des § 56 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 der Jagdberechtigte (bzw. der Pächter oder Jagdverwalter) den Wildabschuß so zu regeln habe, daß der Abschußplan erfüllt werde und der Abschußplan vom Jagdberechtigten (bzw. vom Pächter) beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen sei und die Ehegattin des Beschwerdeführers aus den bereits dargelegten Gründen eben nicht Jagdberechtigte bzw. Pächterin sei. Nicht auf die tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf die rechtlichen Verhältnisse komme es an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Rechtslage und die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im hier maßgebenden Zusammenhang in der - oben wiedergegebenen - Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend wiedergegeben. Es genügt insoweit daher auf diese Begründung zu verweisen.
Für den Beschwerdefall maßgebend ist daraus, daß für die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (hier ein Jagdbetrieb) geführt wird, ausschließlich maßgeblich ist, wer aus der Betriebsführung in rechtlicher Hinsicht im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Zurechnungssubjekt der Jagd im rechtlichen Sinne ist aufgrund des bestehenden Pachtvertrages (von dem der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß er nur zum Schein abgeschlossen worden sei - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0164) zweifelsfrei der Beschwerdeführer.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend lediglich geprüft, ob diese rechtliche Zuordnung durch einen wirksamen Rechtsakt auf seine Ehegattin übergegangen ist. Als solcher wirksamer Rechtsakt käme - aus dem Blickwinkel der Rechte eines Pächters - allenfalls eine Unterverpachtung in Betracht. Eine solche wirksame Unterverpachtung liegt nach den Feststellungen der belangten Behörde - die auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen werden - nicht vor, sodaß die Frage, ob eine solche Unterverpachtung nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes (vgl. dessen § 22) überhaupt zulässig wäre, unerörtert bleiben kann.
Soweit daher in der Beschwerde dargelegt wird, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers als "Gesamtbetriebsführer" die gesamte Jagd als eine Einheit führe, kommt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gepachteten Teils dieser Jagd zwar eine Überlassung der Bewirtschaftung und damit eine faktische Betriebsführung durch die Ehegattin in Betracht, nicht aber sind rechtliche Umstände erkennbar, aus denen dieser Teil der Jagd dadurch auch auf Rechnung und Gefahr der Ehegattin des Beschwerdeführers geführt würde: Denn daß sie faktisch als "Wirtschaftsführerin" auftritt, vermag an der rechtlichen Zuordnung zum Beschwerdeführer aufgrund des Pachtvertrages nichts zu ändern (dazu, daß die Überlassung zur Bewirtschaftung keine Änderung der rechtlichen Zuordnung bewirkt vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0082).
Es spielt auch der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand keine Rolle, daß der Pachtvertrag ausschließlich deshalb mit ihm abgeschlossen worden sei, weil nur er (und nicht auch seine Ehegattin) im Besitz einer entsprechenden Jagdberechtigung (Jagdkarte) sei, da das Motiv für die Vertragserrichtung ohne Bedeutung im hier maßgebenden Zusammenhang ist. Es kommt - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch nicht darauf an, wer tatsächlich den Abschußplan erstellt und danach durchführt, weil dies an den rechtlichen Verhältnissen nichts zu ändern vermag. Auch das Argument, daß es im Rahmen der jagdrechtlichen Abschußplanung "nicht des Handelns des ... jagdgesetzlich insbesondere als Pächter Berechtigten" bedürfe, verkennt, daß es bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der vorliegenden Art ganz allgemein nicht unbedingt erforderlich ist, daß sich der Betriebsinhaber persönlich im Betrieb betätigt, da er dies auch andere für sich besorgen lassen kann. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist der Pächter auch mit dem (bloßen) gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht zu vergleichen, weil - anders als bei diesem - ein Pachtvertrag einen Rechtsgrund dafür darstellt, Nutzen und Lasten eines solchen Betriebes dem Pächter (anstelle des Eigentümers) zuzurechnen. Aus dem im Bescheid der belangten Behörde wiedergegebenen (und von keiner Verfahrensrüge des Beschwerdeführers betroffenen) Schreiben der Steuerberatungskanzlei geht hauptsächlich der Zustand vor dem Pachtvertrag mit dem Beschwerdeführer hervor, nämlich, daß dessen Ehegattin die gegenständliche Eigenjagd auf 10 Jahre gepachtet gehabt habe, der Pachtschilling im voraus bezahlt worden und in der Bilanz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Ehegattin des Beschwerdeführers erfaßt worden sei. Für die Zeit der nunmehrigen Pachtung durch den Beschwerdeführer wird in diesem Schreiben zwar behauptet, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers "die gegenständliche Jagd weiterhin im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr" betreibe; darin ist allerdings eine rechtliche Qualifikation und keine Sachverhaltsdarlegung zu erblicken, welche diese rechtliche Beurteilung zu tragen vermöchte. Im Vorbringen, daß Aufwendungen und Erträge nach außen hin "ausschließlich auf den Namen" der Ehegattin des Beschwerdeführers getätigt würden und diese gegenüber der Jagdbehörde auftrete, werden ebenfalls nur die faktischen Verhältnisse dargestellt. Diese reichen für eine vom Pachtverhältnis abweichende Zurechnung nach der dargelegten Rechtslage aber nicht aus. Es sei ergänzend nur darauf hingewiesen, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht einmal berechtigt wäre, dessen Jagdbetrieb als Jagdverwalterin zu führen, da auch dafür gemäß § 23 Stmk Jagdgesetz, LGBl. Nr. 23/1986, die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 leg. cit. (d.h. u.a. der Besitz einer gültigen Jagdkarte) Voraussetzung ist.
Selbst wenn schließlich nach dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt beide Jagden als eine wirtschaftliche Einheit (allenfalls in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wofür allerdings konkrete Hinweise im Beschwerdevorbringen fehlen) betrieben würden und somit nur ein (gemeinsamer) land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorläge, änderte dies nichts daran, daß diesfalls die Ehegattin des Beschwerdeführers als Eigentümerin des einen und der Beschwerdeführer als Pächter des anderen Betriebsteils der Pflichtversicherung unterliegen würde (zur Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die dabei auftretenden Abgrenzungsfragen vgl. die grundlegenden Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 13.456/A und 13.457/A).
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Da die wesentlichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klargestellt sind, konnte dies in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat geschehen.